12.03.2019 Drucksache 6/6935Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. März 2019 Bereitstellung alter Klassenbücher an Thüringer Schulen unter Datenschutzgesichtspunkten Die Kleine Anfrage 3693 vom 4. Februar 2019 hat folgenden Wortlaut: Zu einem Tag der offenen Tür an einer Schule im Ilm-Kreis habe die Möglichkeit bestanden, nach Voranmeldung , Einblicke in das Archiv der Schule und in die Klassenbücher der jeweiligen Jahrgangsstufe zu nehmen . Das Archiv habe nach mir vorliegenden Informationen einen Bestand ab den 1930er Jahren aufgebaut. Dies werde von vielen ehemaligen Schülern als informative Geste der Schule gesehen. Das Einblicknehmen in die Klassenbücher diene dem Zweck, die Organisation von Klassentreffen und die Wiederaufnahme früherer Kontakte zu erleichtern. Deshalb ist aus meiner Sicht die Bereitstellung dieser Klassenbücher als sehr erhaltenswert einzuschätzen. Die Schule sei darauf hingewiesen wurden, dass eine Aufbewahrung von Klassenbüchern nur für zwei Jahre verpflichtend sei. Eine Vernichtung des bestehenden Datenschatzes würde allerdings einen erheblichen Wissensverlust über die Schule bedeuten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie schätzt die Landesregierung die Bereitstellung "alter Klassenbücher" im Bezug auf die Datenschutz- Grundverordnung ein? 2. Dürfen Mitschüler weiterhin nach Antragstellung Einsicht in alte Klassenbücher nehmen, um damit zum Beispiel Klassentreffen vorbereiten zu können? 3. Wie schätzt die Landesregierung den Informationsgehalt einer Klassenliste ein, in der nur die Namen aufgezeigt sind? Steht dies im Konflikt zu der Datenschutz-Grundverordnung? 4. Gibt das zuständige Ministerium den Schulen eine Empfehlung zum oben genannten Sachverhalt zur Kenntnis, um bestehende Unsicherheiten zu klären? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 11. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 6 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen sind Klassenbücher zwei Jahre aufzubewahren. Eine darüber hinaus ge- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6935 hende Aufbewahrung ist zur Aufgabenerfüllung der Schule nicht erforderlich und verstößt gegen Artikel 5 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung. Zu 2.: Die Einsichtnahme in alte Klassenbücher führt dazu, dass die Antragsteller nicht nur Kenntnis von den eigenen personenbezogenen Daten (zum Beispiel Noten, Beurteilungen und Anmerkungen) erhalten, sondern auch von denen der ehemaligen Mitschüler. Dies stellt eine Datenübermittlung an Dritte ohne rechtliche Grundlage im Sinne von Artikel 6 Datenschutz-Grundverordnung dar. Da es insbesondere nicht zur Aufgabenerfüllung der Schule gehört, Klassentreffen vorzubereiten und die Klassenbücher auch nicht zum Zwecke der Ausgestaltung von Klassentreffen angelegt werden, ist es der Schule datenschutzrechtlich nicht erlaubt, die Klassenbücher Interessenten zur Verfügung zu stellen. Zu 3.: Sofern die Klassenliste zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist und ihr zweckdienlich erscheint sowie nur durch den verarbeitungsberechtigten Personenkreis (zum Beispiel Lehrkräfte) genutzt wird, bestehen gegen diese Datenverarbeitung keine Bedenken (vergleiche § 57 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz). Zu 4.: Der der Kleinen Anfrage zugrunde liegende Sachverhalt ist hier als ein Einzelfall bekannt. Der betreffenden Schule wurden seitens des Staatlichen Schulamtes Hinweise gegeben, so dass eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Gleichwohl erarbeitet das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eine FAQ-Liste zum Thema "Datenschutz an Schulen", um den Schulen für konkrete datenschutzrechtliche Fragen eine Hilfestellung zu ermöglichen. Dieser Sachverhalt ist darin bereits berücksichtigt. Holter Minister Bereitstellung alter Klassenbücher an Thüringer Schulen unter Datenschutzgesichtspunkten Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: