13.03.2019 Drucksache 6/6942Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. März 2019 Wagenplätze als alternatives Wohnprojekt in Thüringen Die Kleine Anfrage 3675 vom 31. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Seit Monaten kämpft ein Wohnprojekt in Jena um eine rechtssichere Möglichkeit des Verbleibs eines Wagenplatzes in Jena. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche gesetzlichen Richtlinien müssen für alternative Wohnprojekte, wie das Wohnen in Bau- und Wohnwagen auf sogenannten Wagenplätzen, berücksichtigt werden? 2. Welche gesetzlichen Bestimmungen, besonders in der Thüringer Bauordnung, erschweren oder verhindern aus Sicht der Landesregierung die Umsetzung eines rechtssicheren Zustands für alternative Wohnprojekte dieser Art? 3. Wie viele Wagenplätze in Thüringen sind der Landesregierung bekannt (bitte in legale, illegale und geduldete Wagenplätze aufschlüsseln)? 4. Welche rechtlichen Grundlagen finden bei den bekannten legalen Wagenplätzen Anwendung? 5. Befinden sich legale Wagenplätze auf landeseigenen Liegenschaften und existieren dazu Miet- oder Pachtverträge und wenn ja, zu welchen Konditionen wird die Nutzung des Landes genehmigt? 6. Wie viele Menschen wohnen derzeit auf Thüringer Wagenplätzen? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 12. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zu Wohnzwecken genutzte Bau- und Wohnwagen sind baurechtlich Wohngebäude. Es sind daher die für Wohngebäude geltenden Bestimmungen insbesondere des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einzuhalten . Je nach Standort können sich auch aus anderen Rechtsgebieten, zum Beispiel des Umweltrechts, weitere Anforderungen ergeben. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Mühlbauer (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6942 Zu 2.: Wagenplätze wären für sich genommen keine baulichen Anlagen und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung (ThürBO). Da die Wagen und sonstigen zum Wohnen genutzten Anlagen als Wohngebäude zu betrachten sind, müssten sie die für diese Gebäude geltenden Anforderungen (insbesondere Brandschutz, Anforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen nach §§ 47, 48 Thür- BO) einhalten. Daneben sind unter anderemdie Anforderungen der Energieeinsparverordnung zu erfüllen. Zu 3.: Die Bauaufsichtsbehörden haben auf Anfrage mitgeteilt, dass derzeit keine legalen, illegalen und geduldeten Wagenplätze bekannt sind. Die Landesregierung hat keine abweichenden Kenntnisse. Zu 4.: Da keine legalen Wagenplätze bekannt sind, stellt sich die Frage nicht. Zu 5.: Es gibt keine legalen Wagenplätze auf landeseigenen Liegenschaften. Zu 6.: Da keine Wagenplätze bekannt sind, stellt sich die Frage nicht. Keller Ministerin Wagenplätze als alternatives Wohnprojekt in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: