15.03.2019 Drucksache 6/6945Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. März 2019 Ku-Klux-Klan in Thüringen Die Kleine Anfrage 3630 vom 21. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge (vergleiche zum Beispiel Online-Berichterstattung des Mitteldeutschen Rundfunks vom 16. Januar 2019) kam es am 16. Januar 2019 im Rahmen bundesweiter Durchsuchungen auch zu einer Razzia bei mutmaßlichen Ku-Klux-Klan-Mitgliedern in Thüringen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich Organisation, Zusammensetzung, Herkunft , Anführerschaft, Motivation und Gesinnung, regionaler und örtlicher Treffpunkte, durchgeführter Aktionen, öffentlicher medialer Aktivitäten (Nutzung Internet, soziale Netzwerke) sowie Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren des Ku-Klux-Klans in Thüringen vor? 2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu Vernetzungen Thüringer Ku-Klux-Klan-Mitglieder in andere Bundesländer und Staaten vor? 3. Wie stellt sich in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Bundesländer, des Bundes und gegebenenfalls anderer Staaten dar? 4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden im Zusammenhang mit dem Ku-Klux-Klan seit dem Jahr 2014 in Thüringen eingeleitet und mit welchem Ergebnis wurden jene abgeschlossen? 5. Wie viele Veranstaltungen hat der Ku-Klux-Klan in Thüringen seit dem Jahr 2014 angemeldet beziehungsweise durchgeführt? 6. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Landesregierung über Verbindungen und Tätigkeiten von Mitgliedern beziehungsweise Sympathisanten des Ku-Klux-Klans zu a) als rechtsextrem eingestuften Parteien, Vereinigungen, Institutionen oder Einzelpersonen, b) Anhängern beziehungsweise Sympathisanten der Reichsbürgerbewegung und c) Mitgliedern der sogenannten "Türsteherszene"? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6945 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 8. März 2019 (Eingang: 15. März 2019) wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ermittelt seit 2018 gegen die Mitglieder der Gruppierung "National Socialist Knights of the Ku Klux Klan Deutschland" (NSK-KKK). Den derzeit 40 Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zusammengeschlossen zu haben, um gemeinsame Ziele, wie Rassentrennung und den Schutz der Artgenossen mittels Straftaten, zu erreichen. Am 16. Januar 2019 wurden zwölf Objekte in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen durchsucht. Die Durchsuchungen erfolgten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart und richteten sich gegen 17 Beschuldigte im Alter von 17 bis 59 Jahren. Die Existenz einer mutmaßlichen Untergliederung der infrage stehenden Ku-Klux-Klan-Gruppierung ist Gegenstand laufender strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 2 Abs. 7 Thüringer Datenschutzgesetz) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 3.: Im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Ku-Klux-Klan erfolgte der Informationsaustausch beziehungsweise die Zusammenarbeit über die sich zwischen den Sicherheitsbehörden bereits seit mehreren Jahren etablierten und institutionalisierten Zusammenarbeitsformen. Zu 4.: In Thüringen wurden keine Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Ku-Klux-Klan eingeleitet beziehungsweise geführt. Zu 5.: Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Zu 6.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Maier Minister Ku-Klux-Klan in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: