15.03.2019 Drucksache 6/6949Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. März 2019 Zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des Thüringer Hochschulgesetzes Die Kleine Anfrage 3654 vom 24. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Seit dem 24. Mai 2018 ist die Novelle des Thüringer Hochschulgesetzes in Kraft. An den Hochschulen gestaltet sich die Umsetzung zum Teil schwierig und ist mit Unsicherheiten verbunden. Zuletzt wurde bekannt, dass die Landesregierung die aktuelle Grundordnung der Friedrich-Schiller-Universität ablehne, wodurch die fristgerechte Wahl der universitären Selbstverwaltung gefährdet sei. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Unterstützung erhalten die Thüringer Hochschulen und Universitäten und deren Gremien der Selbstverwaltung bei der Umsetzung des Thüringer Hochschulgesetzes durch die Landesregierung (bitte nach den Ministerien und Hochschulen auflisten)? 2. Welche Probleme bei der Umsetzung des Thüringer Hochschulgesetzes sind der Landesregierung bekannt (bitte nach Hochschulen auflisten)? 3. Welche Kosten entstehen durch die Umsetzung des Thüringer Hochschulgesetzes (zum Beispiel Einstufung der Mitarbeiter der Studierendenräte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) an den einzelnen Hochschulen und durch wen werden diese getragen? 4. Wann werden die Grundordnungen der jeweiligen Hochschulen geändert beziehungsweise bis wann müssen sie spätestens geändert werden? 5. Welche Probleme sind der Landesregierung bei der Umsetzung der paritätischen Besetzung wahlfreier Gremien bekannt und welche Konsequenzen haben diese gegebenenfalls? 6. Wie schätzt die Landesregierung die Rechtslage zur drittel- beziehungsweise viertelparitätischen (Lehrende , Studierende, wissenschaftliche Mitarbeiter, nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter) Wahl von Berufungslisten der Professorinnen und Professoren ein? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Prof. Dr. Voigt (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6949 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Hochschulen frühzeitig und umfassend bei der Umsetzung des novellierten Thüringer Hochschulgesetzes unterstützt und wird dies auch weiterhin tun. Im Einzelnen geschah dies durch die folgenden Maßnahmen: • Mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft vom 9. Mai 2018 wurden die bevorstehenden Änderungen von Zuständigkeiten in Bezug auf die Personalangelegenheiten der Professoren erläutert. • Mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft vom 13. Juni 2018 wurde den Hochschulen eine "Arbeitshilfe zu den durch das Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 10.05.2018 erfolgten Rechtsänderungen im Thüringer Hochschulgesetz und Thüringer Hochschulgebühren - und -entgeltgesetz" übersandt. In dieser Arbeitshilfe wurden die Rechtsänderungen gegenüber dem bis zum 23. Mai 2018 geltenden Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) und Thüringer Hochschulgebühren - und -entgeltgesetz zusammengefasst. Zusätzlich aufgenommen wurden Erläuterungen und erste Anwendungshinweise. • Zeitgleich wurden Übersichten zum Regelungsbedarf in den Studien- und Prüfungsordnungen übersandt. • Arbeitsbesprechungen zur Umsetzung des Thüringer Hochschulgesetzes fanden am 23. Mai 2018 und 28. Juni 2018 mit allen Hochschulen und dem Universitätsklinikum Jena im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft statt. In diesen Beratungen wurde der erforderliche Änderungs- und Umsetzungsbedarf ausführlich besprochen. Darüber hinaus erfolgte ein Austausch der Beratungsteilnehmer zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen. • Am 23. Mai 2018 wurde allen Hochschulen eine Übersicht zum erforderlichen Regelungsbedarf in der Grundordnung zur Verfügung gestellt. • Am 29. Mai 2018 erfolgte im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft eine Arbeitsbesprechung mit allen Hochschulen und dem Universitätsklinikum Jena zu den mit der Novelle des Thüringer Hochschulgesetzes umgesetzten personalrechtlichen Änderungen. Im Nachgang zu dieser Beratung wurden den Teilnehmern Muster für diverse Schreiben in Personalangelegenheiten, Ernennungs - und Ruhestandsurkunden, Dienstverträge und so weiter zur Verfügung gestellt. • Am 13. August 2018 fand eine Arbeitsbesprechung zur Umsetzung des Thüringer Hochschulgesetzes mit dem Schwerpunkt Studien- und Prüfungsordnungen statt. • Am 27. August 2018 wurde eine Beratung zu den Voraussetzungen der Einführung, den rechtlichen Rahmenbedingungen und zur praktischen Umsetzung der neu eingeführten Zugangsprüfung nach § 67 Abs. 5 ThürHG mit den Hochschulen im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft durchgeführt. • Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat den Hochschulen und dem Universitätsklinikum angeboten, die Entwürfe der angepassten Grundordnungen bereits vor der Vorlage zur Genehmigung einer Vorprüfung zu unterziehen mit dem Ziel, rechtlich zwingend notwendige oder nützliche Änderungen noch in den Gremienbefassungen berücksichtigen zu können. Davon haben nahezu alle Hochschulen Gebrauch gemacht. Neben diesen alle Hochschulen betreffenden Unterstützungsmaßnahmen haben die zuständigen Mitarbeiter des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zahlreiche Beratungen einzelner Hochschulen durch Besprechungen im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft oder in den Hochschulen, per Telefon und per E-Mail durchgeführt. Zu 2.: Im Rahmen der bei der Beantwortung der Frage 1 dargestellten Unterstützung der Hochschulen durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sowie im Zuge der Genehmigungsprüfung der neuen Grundordnungen wurden zahlreiche rechtliche Fragen mit Hochschulvertretern erörtert und Lösungen aufgezeigt. So hatte die Friedrich-Schiller-Universität Jena im Entwurf ihrer Grundordnung zunächst vorgesehen, dass die Mitarbeiter in Technik und Verwaltung in Berufungsangelegenheiten über kein Stimmrecht verfügen sollten . Da diese Regelung für den Senat und den Fachbereichsrat rechtswidrig gewesen wäre, hat die Hochschule auf entsprechende Hinweise des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale 3 Drucksache 6/6949Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Gesellschaft auf diese Einschränkung der Stimmrechte verzichtet. Die Grundordnung der Friedrich-Schiller -Universität Jena wurde inzwischen genehmigt. Abgesehen davon wurden von den Thüringer Hochschulen keine Probleme bei der Umsetzung des novellierten Thüringer Hochschulgesetzes an die Landesregierung herangetragen. Zu 3.: Bislang hat keine Hochschule von der Möglichkeit der hauptberuflichen Wahrnehmung der neuen Funktion des Diversitätsbeauftragten Gebrauch gemacht. Insoweit entstehen für die Diversitätsbeauftragten lediglich mittelbar Kosten im Umfang der Freistellung. Deren Höhe kann noch nicht ermittelt werden, da die Bestellungen der Beauftragten gerade erst stattfinden. An der Friedrich-Schiller-Universität Jena sind im Bereich Bau und Liegenschaften Mitarbeitende im Umfang von 2,25 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) eingestellt worden, um die zahlreichen Vorhaben bearbeiten zu können, die dringend in Angriff genommen werden mussten. Darunter befinden sich auch geplante oder bereits begonnene Baumaßnahmen, die durch die Friedrich-Schiller-Universität Jena vom Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr übernommen worden sind. Für die genannten 2,25 VZÄ sind bis Ende Februar 2019 Personalkosten in Höhe von 35.788 Euro entstanden. Für standortübergreifende Einrichtungen, beispielsweise im Bereich der Gleichstellung oder der Diversität , sowie für Unterstützungsstrukturen für den Wissens- und Technologietransfer könnten zukünftig ebenfalls Mehrkosten entstehen. Für die dargestellten Mehrkosten gilt, dass dem Landeshaushalt keine zusätzlichen Kosten entstehen, da diese aus den den Hochschulen zugewiesenen Budgets zu erbringen sind. Zu der Frage nach Mehrkosten aufgrund der Vergütung der Beschäftigten der Studierendenschaften nach den Vorgaben des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder haben drei Studierendenschaften Mehrkosten angegeben: • Technische Universität Ilmenau: circa 750 Euro monatlich, • Ernst-Abbe-Hochschule Jena: circa 1.500 Euro monatlich, • Friedrich-Schiller-Universität Jena: noch nicht bezifferbar. Diese Mehrkosten sind von den Studierendenschaften zu tragen. Zu 4.: Nach § 137 Abs. 1 Satz 2 ThürHG sind die angepassten Grundordnungen der Hochschulen und die Grundsatzung des Universitätsklinikums dem Ministerium spätestens bis zum 31. Januar 2019 zur Genehmigung vorzulegen. Derzeit werden die vorgelegten Grundordnungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft geprüft. Bereits genehmigt wurden die Grundordnungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der Technischen Universität Ilmenau , der Universität Erfurt, der Fachhochschule Erfurt und die Grundsatzung des Universitätsklinikums Jena. Zu 5.: Derartige Probleme sind der Landesregierung nicht bekannt. Das Thüringer Hochschulgesetz schreibt eine paritätische Besetzung (im Sinne einer gleichberechtigten Sitz- und Stimmverteilung auf alle Mitgliedergruppen ) nur für den Senat und den Fachbereichsrat vor. Andere Gremien können - unabhängig davon, ob sie durch Wahl oder anders gebildet werden - nach Maßgabe der in § 22 Abs. 6 ThürHG geregelten Grundsätze paritätisch besetzt werden, müssen dies aber nicht. Zu 6.: Paritätisch gefasste Beschlüsse im Zusammenhang mit der Berufung von Hochschullehrern wären mit dem Thüringer Hochschulgesetz nicht vereinbar. Die Vorschläge des Fachbereichsrats zur Berufung von Hochschullehrern und die Stellungnahme des Senats zu diesen Berufungsvorschlägen gehören nach § 37 Abs. 1 Nr. 9 ThürHG zu den Angelegenheiten, über die die genannten Gremien nach § 35 Abs. 4 und § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG nicht in paritätischer Besetzung, sondern mit Hochschullehrermehrheit beschließen. Tiefensee Minister Zur Umsetzung und zu den Auswirkungen des Thüringer Hochschulgesetzes Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: