15.03.2019 Drucksache 6/6950Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. März 2019 Ermittlung förderfähiger Kosten bei Straßenbaumaßnahmen unter Anrechnung von Straßenausbaubeiträgen Die Kleine Anfrage 3674 vom 31. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Bei der Förderung von Straßenbaumaßnahmen wird nach bisher geltender Rechtslage ein Eigenanteil der Gemeinde eingefordert sowie die bisher zwingend zu erhebenden Straßenausbaubeiträge fiktiv als Mittel Dritter grundsätzlich zuschussmindernd angerechnet. Entsprechend der Medieninformation 226/2018 der Thüringer Staatskanzlei sowie dem Rundschreiben Nummer 7/2018 vom 17. Dezember 2018 des Thürin ger Landesverwaltungsamts werden die Gemeinden gebeten, entsprechend der angekündigten Gesetzes änderung rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu verzichten, soweit noch keine Festsetzungsverjährung einzutreten droht. Die Förderbehörden bewilligen die Förder mittel entsprechend der jeweils aktuell geltenden Rechtslage und nehmen weiterhin bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten den Abzug der fiktiv ermittelten Straßenausbaubeiträge vor. Es könnte dadurch zu Fi nanzierungsproblemen auf Seiten der Gemeinden kommen, da die Straßenausbaubeiträge weiterhin als Einnahme angerechnet werden, jedoch tatsächlich entsprechend der Absichtserklärung der Landesregie rung ab 1. Januar 2019 nicht mehr erhoben werden sollen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann sollen nach Kenntnis der Landesregierung die Straßenausbaubeiträge abgeschafft werden? 2. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei denen Gemeinden durch den Verzicht auf Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Rahmen aktuell laufender oder zur Bewilligung anstehender Fördermaß nahmen Einnahmeausfälle eintreten? Wenn ja, welche Gemeinden sind dies und wie hoch sind die Ein nahmeausfälle? 3. Welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, bei denen Gemeinden durch fiktive Anrechnung der Stra ßenausbaubeiträge die förderfähigen Kosten vermindert und dadurch eine geringere Fördersumme fest gesetzt wurden (bitte Einzelauflistung der Gemeinden unter Benennung der verminderten Förderkosten)? 4. Plant die Landesregierung eine Anpassung der Richtline des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenausbaus, um mögliche Einnahmeverluste der Gemeinden auszuschließen? Wann sollen diese gegebenenfalls in Kraft treten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kellner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6950 5. Sofern Frage 4 mit Nein beantwortet wird, plant die Landesregierung den Förderbehörden eine Hand reichung zur Verfahrensweise zu geben, dass in den Förderbescheiden die verwaltungsrechtliche Mög lichkeit eröffnet wird, nach Inkrafttreten der geplanten Änderung des Thüringer Kommunalabgabenge setzes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe der Fördersumme ohne Anrechnung der dann abgeschafften Straßenausbaubeiträge anzupassen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Kenntnis der Landesregierung haben sich die regierungstragenden Fraktionen darauf verständigt, dass die Straßenausbaubeiträge durch eine Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes mit Wir kung zum 1. Januar 2019 abgeschafft werden sollen. Zu 2. und 3.: Die Medieninformation 226/2018 der Thüringer Staatskanzlei vom 23. Oktober 2018 sowie das Rundschrei ben Nr. 7/2018 des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2018 haben keine Auswirkun gen auf die bestehende Rechtslage. Bei der Berechnung der Fördermittel für kommunale Straßenbaumaßnahmen werden aus Gründen der Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger und zur Reduzierung des verwaltungstechnischen Aufwan des Straßenausbaubeiträge immer fiktiv, das heißt unabhängig von der tatsächlichen Erhebung, in Abzug gebracht. Lediglich bei den in der Förderrichtlinie genannten Baumaßnahmen, für die keine Straßenausbau beiträge erhoben werden können, erfolgt dies nicht. Durch dieses Verfahren, das seit vielen Jahren gängi ge Verwaltungspraxis ist, ist gewährleistet, dass alle Gemeinden gleich behandelt werden. Zu 4.: Sofern sich die Vorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu den Straßenausbaubeiträgen, auf denen die Regelung in der Förderrichtlinie für Maßnahmen des kommunalen Straßenbau aufbaut, än dern, wird die Förderrichtlinie der neuen Gesetzeslage angepasst. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. In Vertretung Höhn Staatssekretär Ermittlung förderfähiger Kosten bei Straßenbaumaßnahmen unter Anrechnung von Straßenausbaubeiträgen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: