15.03.2019 Drucksache 6/6952Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. April 2019 Digitale Forensik - Zusammenarbeit mit Cellebrite Die Kleine Anfrage 3553 vom 11. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut: Das Unternehmen "Cellebrite" bietet Produkte an, mit denen Datenträger, Clouds und Mobiltelefone extrahiert , ausgelesen und decodiert werden können, etwa mit Universal Forensic Extraction Devices (UFED). Für den Zugriff auf gesperrte Mobiltelefone wird dabei auch auf Sicherheitslücken in Soft- beziehungsweise Hardware zurückgegriffen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Produkte der Firma "Cellebrite" (zum Beispiel UFED) wurden zwischen den Jahren 2013 und 2018 durch welche Behörden des Freistaats Thüringen eingesetzt (bitte die Produkte nach Behörden mit Jahresangabe der Anschaffung und Kurzbeschreibung der Verwendungszwecke der Produkte auflisten)? 2. Zu welchen Zwecken wurden die unter Frage 1 genannten Produkte in Thüringen eingesetzt und nach welcher Rechtsgrundlage (Strafprozessordnung, Polizeiaufgabengesetz, Asylgesetz et cetera)? 3. Welche Kosten sind für die Anschaffung und die Software-Pflege der Produkte unter Frage 1 jeweils angefallen ? 4. Wie viele Lizenzen sind für Cellebrite vergeben beziehungsweise an wie vielen Endgeräten der Sicherheitsbehörden kommen diese zum Einsatz? 5. Wurden Produkte der Firma "Cellebrite" (zum Beispiel UFED) auch zur Extraktion von Daten nach § 15a des Asylgesetzes eingesetzt? Wenn ja, in wie vielen Fällen? 6. Fanden über die Software-Nutzung von Produkten der Firma "Cellebrite" hinaus weitere Kooperationen, Auftragsvergaben an die Firma beziehungsweise Dienstleistungen von der Firma statt, etwa zum Entsperren von Mobiltelefonen? Wenn ja, um welche Art von Dienstleistungen handelte es sich, bei welchen Behörden und in wie vielen Fällen? 7. Wurden durch das Amt für Verfassungsschutz beziehungsweise durch das zum 31. Dezember 2014 aufgelöste Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz in der Vergangenheit Produkte der Firma "Cellebrite " eingesetzt? Wenn ja, um welche Produkte handelte es sich? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dittes (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6952 8. Wurden durch das Amt für Verfassungsschutz beziehungsweise durch das zum 31. Dezember 2014 aufgelöste Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz in der Vergangenheit über eine mögliche Software- Nutzung hinaus Dienstleistungen der Firma "Cellebrite" in Anspruch genommen? Wenn ja, welche Angaben kann die Landesregierung darüber machen? 9. Welche weitere als die unter Frage 1 bereits genannte Software beziehungsweise welche weiteren technischen Werkzeuge zur digitalen Forensik, auch von anderen Unternehmen, nutzten das Thüringer Landeskriminalamt und Polizeidienststellen zwischen den Jahren 2013 und 2018 zu welchen Zwecken und welche Anschaffungs- sowie Softwarepflegekosten sind dabei angefallen (bitte jeweils mit Kurzbeschreibung der Verwendungszwecke der Produkte und Dienststelle)? 10. Welche weitere als die unter Frage 1 und 9 bereits genannte Software beziehungsweise welche weiteren technischen Werkzeuge zur automatischen Datenanalyse und Visualisierung von analysierten Daten/ Massendaten, auch von anderen Unternehmen, nutzten das Thüringer Landeskriminalamt und Polizeidienststellen zwischen den Jahren 2013 und 2018 zu welchen Zwecken und welche Anschaffungs- sowie Softwarepflegekosten sind dabei angefallen (bitte jeweils mit Kurzbeschreibung der Verwendungszwecke der Produkte und Dienststelle)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 12. März 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach sorgfältiger Abwägung ist die Thüringer Landesregierung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 1 bis 4, 6, 9 und 10 nicht vollständig - auch nicht in nach Belangen des Geheimschutzes eingestufter Form - beantwortet werden können. Eine Beantwortung ist gemäß Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen abzulehnen , wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden. Der Funktionsfähigkeit der Landesregierung ist auch die Fähigkeit zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Behörden der Landesverwaltung zuzurechnen. Eine Beantwortung könnte die Fähigkeiten der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, mit nachrichtendienstlichen beziehungsweise kriminalpolizeilichen Mitteln Informationen zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflussen. Eine Beantwortung der genannten Fragen würde Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und die Arbeitsweise der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zulassen und damit mittelbar auch auf deren technische Ausstattung und das Aufklärungspotential schließen lassen können. Mit Auskünften zu den genannten Fragen würde die Landesregierung behördliche Vorgehensweisen zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten offenlegen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen und damit die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden gefährden, weil Täter ihr Verhalten anpassen und künftige Maßnahmen dadurch erschweren oder gar vereiteln könnten. Zu 1.: Die Thüringer Polizei sowie die Steuerfahndung setzten im angefragten Zeitraum Software der Firma Cellebrite ein. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Die Software fand im Rahmen gefahrenabwehrender und strafverfolgender Maßnahmen Verwendung. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 3. und 4.: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 5.: Nein 3 Drucksache 6/6952Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: In einigen Einzelfällen wurde Cellebrite für das Entsperren von Mobiltelefonen in Anspruch genommen. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 7. und 8.: Nein Zu 9. und 10.: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Maier Minister Digitale Forensik - Zusammenarbeit mit Cellebrite Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7. und 8.: Zu 9. und 10.: