19.03.2019 Drucksache 6/6980Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. April 2019 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG; Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6684) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 3660 vom 30. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets be reits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6980 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) überlässt es nach Artikel 85 den Mitgliedstaaten, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informa tionsfreiheit in Einklang zu bringen. Transparentes Verwaltungshandeln und die weitergehende Beteiligung der Bürger an Verwaltungsvorgän gen, insbesondere durch die Teilhabe am Informations- und Wissensstand der Verwaltung, entsprechen ei nem modernen Staatsverständnis. Informationen bilden in der sich entwickelnden Informationsgesellschaft eine immer wesentlichere Grundlage für die Partizipation am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaft lichen Leben. Je mehr Informationen zugänglich gemacht werden, umso eher wird eine eigenständige Mei nungsbildung, Beurteilung und Entscheidung ermöglicht. Damit trägt der Zugang zu Informationen dazu bei, den Freiheitsbereich des Einzelnen zu erweitern und ist unter dem Aspekt der Teilhabe am Wissens bestand der öffentlichen Stellen von gesamtgesellschaftlicher Relevanz. Im Sinne einer weiteren Verbes serung der Transparenz und Bürgerfreundlichkeit der Thüringer Verwaltung strebt die Landesregierung da her eine Fortentwicklung des Informationsfreiheitsrechts an. Auch der Landtag hat die Landesregierung in diesem Sinne durch Beschluss vom 23. Juni 2016 (Drucksache 6/2369) gebeten, ihm einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher das bisherige Thüringer Informationsfreiheitsgesetz zu einem Thüringer Transparenz gesetz weiterentwickelt. Ein entsprechendes Vorhaben wurde als politische Willenserklärung auch im Koalitionsvertrag zwischen den Parteien DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags (vergleiche die Ausführungen unter der Überschrift "Transparenz und Informationsfreiheit sichern") vereinbart. Zu 2.: Die Etablierung des Grundsatzes der Öffentlichkeit und Transparenz ist von dauerndem Charakter, dem eine Befristung entgegensteht. Zu 3.: Die Erfahrungswerte, die mit dem vorgesehenen Transparenzportal gesammelt werden, die fortschreitende Technik sowie die sich entwickelnde rechtliche Bewertung und Ausgestaltung von im Internet veröffentlich ten Informationen werden weitere Nutzungs- und Ausgestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, die für die Wei terentwicklung des Transparenzportals von Bedeutung sein werden. Zudem wird sich weiterer Änderungs bedarf gegebenenfalls aus der nach § 22 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) durchzuführenden Evaluierung nach vier Jahren des Inkrafttretens des Gesetzes ergeben. Ein konkretes Änderungsbedürfnis, welches bereits jetzt absehbar ist und nicht im Gesetzentwurf berück sichtigt wurde, besteht nicht. Zu 4.: Es gibt keine anderen Vorschriften, die einen allgemeinen, grundsätzlich bedingungs- und begründungslo sen Anspruch für Jedermann auf Zugang zu amtlichen Informationen begründen. Andere Vorschriften be stehen nur für spezifische Informationen (zum Beispiel Umwelt- oder Verbraucherinformationen) oder spezi elle Personen (zum Beispiel Verfahrensbeteiligte nach § 29 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, Betroffene nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Vertreter der Presse nach dem Thüringer Pressegesetz). Ebenso gibt es keine allgemeine Verpflichtung zur proaktiven Bereitstellung von Informati onen. Auch solche ergeben sich derzeit nur für spezielle Informationen zum Beispiel aus dem Bereich der Umweltinformationen oder der Geodaten. 3 Drucksache 6/6980Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Keine Zu 6.: Einfachrechtliche Regelungen zur Informationsfreiheit bestehen in den nachfolgend genannten Flächen ländern wie folgt: Brandenburg Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 Baden-Württemberg Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 Hessen Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018 Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklen burg-Vorpommern vom 10. Juli 2006 Nordrhein-Westfahlen Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nord rhein-Westfalen vom 27. November 2001 Rheinland-Pfalz Landesgesetz zur Einführung des Rechts auf Informationszugang vom 26. November 2008 Sachsen-Anhalt Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 Schleswig-Holstein Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schles wig-Holstein vom 9. Februar 2000 Saarland Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz vom 12. Juli 2006 Es wird darauf hingewiesen, dass einige der aufgeführten Gesetze zwischenzeitlich durch neuere Geset ze abgelöst wurden. Zu 7.: Das Thüringer Transparenzgesetz berücksichtigt verschiedene Informationsquellen, hierbei unter ande rem die Rechtslage in den anderen Ländern, insbesondere in Rheinland-Pfalz, Hamburg und Bremen, so wie im Bund. Zu 8.: Die Vollzugsfähigkeit des Gesetzes ergibt sich aufgrund der Erfahrungen mit dem Thüringer Informations freiheitsgesetz, der Thüringer Informationsregisterverordnung und der Anwendung "Zentrales Informations register Thüringen" (ZIRT). Zu 9.: Die Überlegungen betrafen die Gestaltungsmöglichkeiten, ein mit Hamburg und Rheinland-Pfalz vergleichbares Transparenzportal zeitnah zu realisieren. Eckpunkte sind danach die Entscheidung zur Weiterentwicklung des bestehenden Zentralen Informationsregisters Thüringen, die Erweiterung der Transparenzpflichten mit Rücksicht auf den Verwaltungsaufwand durch die Anknüpfung an die E-Akte oder an bestehende Veröf fentlichungspflichten im Internet, die Nutzung der auch in "thueringen.de" eingesetzten Suchmaschine im Transparenzportal und die Bereitstellung von Informationen aus bestehenden Anwendungen und Informa tionsangeboten durch Einbindung dieser in das Transparenzportal. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes verwiesen. Zu 10.: Der Gesetzentwurf enthält in § 23 Abs. 2 und 4 ThürTG insgesamt drei Informationspflichten für Behörden. In zwei Fällen jährlich bis zum Abschluss der Projekte, im dritten Fall einmalig. Zu 11.: Keine; die Informationen sind bei Einbindung des Landtags nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 ThürTG in die Umsetzung des Gesetzes erforderlich. Die Unterrichtung dient hinsichtlich § 23 Abs. 2 Nr. 2 ThürTG zu dem der Nachvollziehbarkeit und Transparenz und ist im Interesse der Rechtssicherheit vorgesehen, da die weitergehende Transparenzpflicht nach § 6 Abs. 3 ThürTG maßgeblich von dem Stand der Einführung des landeseinheitlichen, zentralen, elektronischen Dokumentenmanagementsystems abhängt. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6980 Zu 12.: Entsprechend dem Anwendungsbereich (§ 2 ThürTG) sind für den Vollzug unter anderem das Land und kommunale Gebietskörperschaften zuständig. Zu 13.: Nach § 20 ThürTG ist vorgesehen, dass beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ein Beirat ge bildet wird. Zu 14.: Auf die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzes wird verwiesen. Unter dem Gliede rungspunkt "Nicht haushaltswirksame Kosten" wird der Aufwand dargestellt, der beim Vollzug des Geset zes anfällt und inwieweit durch den Gesetzentwurf im Vergleich zur bestehenden Rechtslage eine Verände rung im Personalaufwand einmalig beziehungsweise laufend stattfindet. Danach bedingt die Veränderung des Aufwands kein zusätzliches Personal. Zu 15.: Haushaltswirksame Kosten entstehen durch den Einsatz der bisher nur auf "thueringen.de" genutzten Such maschine für das Transparenzportal. Die Kosten in Höhe von circa 60.000 Euro werden im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Pilotprojekts aus vorhandenen Mitteln des Einzelplans der Staatskanzlei getragen. Für die Weiterentwicklung des bestehenden Zentralen Informationsregisters Thüringen zu einem Transpa renzportal sind zudem jeweils 10.000 Euro für die Jahre 2018 und 2019 in dem vom Kabinett am 19. Sep tember 2017 bestätigten IT-Gesamtplan mit der höchsten Prioritätenklasse vorgesehen und im Einzelplan 16, Kapitel 03, Titel 812 71 und 538 71, veranschlagt. In Vertretung Höhn Staatssekretär Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG; Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6684) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: