19.03.2019 Drucksache 6/6981Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. April 2019 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG; Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6684) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 3661 vom 30. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet oder entlastet ? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 8. Bedingt die Umsetzung des Regelungsvorhabens einmalige oder laufende Investitionen und/oder fallen einmalige oder laufende externe Kosten an? 9. Hat das Regelungsvorhaben voraussichtlich negative Auswirkungen auf Marktanteile oder Umsätze? 10. Schafft das Regelungsvorhaben voraussichtlich Markteintrittsbarrieren? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6981 11. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 12. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 13. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 14. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 15. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 18. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Berichtspflichten werden nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 und 4 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) neu eingeführt. Für die öffentlichen Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung wird die Transparenzpflicht nach § 6 Abs. 1 ThürTG eingeführt. Für die Landesbehörden stellen die Transparenzpflichten nach § 6 ThürTG in geringem Umfang eine Erweiterung dar, während die Veröffentlichungspflichten nach § 5 Abs. 1 ThürTG aufgrund der inhaltlichen wie zeitlichen Einschränkung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eine wesentliche Erleichterung beinhalten. Das Recht, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen und dessen Aufgaben umfassen jetzt auch Informationen nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz. Zu 2.: Durch den Gesetzentwurf werden für Unternehmen weder neue Pflichten eingeführt, noch bestehende Pflichten erweitert oder reduziert. Zu 3.: Der öffentliche Haushalt des Landes wird mit circa 80.000 Euro belastet. Haushaltswirksame Kosten entstehen durch den Einsatz der bisher nur auf thueringen.de genutzten Suchmaschine für das Transparenzportal in Höhe von circa 60.000 Euro. Zudem sind für die Weiterentwicklung des bestehenden ZIRT zu einem Transparenzportal jeweils 10.000 Euro für die Jahre 2018 und 2019 in dem vom Kabinett am 19. September 2017 bestätigten IT-Gesamtplan mit der höchsten Prioritätenklasse vorgesehen und im Einzelplan 16 Kapitel 03 Titel 812 71 und 538 71 veranschlagt. Für die Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine haushaltswirksamen Kosten. Zu 4.: Die Wirtschaft wird durch das Vorhaben finanziell nicht belastet. Entlastungen können entstehen, wenn durch die proaktive Bereitstellung von Informationen Verwaltungskosten für die Durchführung eines Antragsverfahrens entfallen. Zu 5.: Angewandt wurde die prospektive Gesetzesfolgenabschätzung. Zu 6. und 7.: Die Rechtslage ändert sich für kleine und mittlere Unternehmen durch das Regelungsvorhaben nicht. Entsprechend ergeben sich auch keine neuen finanziellen oder sonstigen Erfüllungsaufwände. 3 Drucksache 6/6981Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8. bis 10.: Für Unternehmen ändert sich die Rechtslage durch das Regelungsvorhaben nicht. Entsprechend ergeben sich auch keine neuen finanziellen oder sonstigen Erfüllungsaufwände. Zu 11.: Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Entlastungen können entstehen , wenn durch die proaktive Bereitstellung von Informationen Verwaltungskosten für die Durchführung eines Antragsverfahrens entfallen. Zu 12.: Es gibt keine rechtliche Grundlage, einen Eingriff in Grundrechte nach ihrem Umfang zu klassifizieren. Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (vergleiche unter anderem Beschluss des BVerfGE vom 26. Juni 2002, Az. 1 BvR 670/91). Je nach Einzelfall ist ein Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt oder nicht. Der Gesetzentwurf gewährleistet den Grundrechtsschutz. Hierzu sollen Informationen grundsätzlich anonymisiert zugänglich gemacht werden. Steht der Anonymisierung das Informationsinteresse entgegen oder sind unabhängig von einer Anonymisierung Eingriffe in (Grund)Rechte Dritter denkbar, sind die betroffenen Dritten grundsätzlich zu beteiligen und das Recht auf Geheimhaltung mit dem Recht auf Information abzuwägen. Betroffenen Dritten steht darüber hinaus umfassender Rechtsschutz durch Widerspruch, Klage und Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes offen, um etwaige ungerechtfertigte Eingriffe in ihre Rechtspositionen abzuwehren. Regelung gegebenenfalls betroffene Grundrechte § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Artikel 4 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 Satz 1, Artikel 2 Abs. 1 GG beziehungsweise Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen , Artikel 39 Abs. 1, Artikel 35 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 Satz 1, Artikel 3 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchst. d, e, f, l, m, n, o Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Artikel 4 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 Satz 1, Artikel 2 Abs. 1 GG beziehungsweise Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 39 Abs. 1, Artikel 35 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 Satz 1, Artikel 3 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Artikel 4 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 Satz 1, Artikel 2 Abs. 1 GG beziehungsweise Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 39 Abs. 1, Artikel 35 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 Satz 1, Artikel 3 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen § 13 Abs. 1 Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Artikel 4 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Artikel 39 Abs. 1, Artikel 35 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Freistaats Thüringen § 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG beziehungsweise Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Artikel 4 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 Satz 1, Artikel 2 Abs. 1 GG beziehungsweise Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 39 Abs. 1, Artikel 35 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 Satz 1, Artikel 3 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen Zu 13.: Angewandt wurde die prospektive Gesetzesfolgenabschätzung. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/6981 Zu 14.: Nach § 1 ThürTG wird als Leitlinie für das Handeln der Verwaltung die Öffentlichkeit bestimmt, wonach Informationen grundsätzlich offen und transparent jedem zugänglich sind. Damit soll das Gesetz unter Wahrung schutzwürdiger Belange die Transparenz der Verwaltung vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürger verbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft fördern. Die proaktive Bereitstellung von Daten befördert auch die Möglichkeiten, diese zum Zwecke der Bereitstellung neuer Anwendungen, Dienste und Dienstleistungen weiterzuverwenden. Zu 15.: Unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten. In Vertretung Höhn Staatssekretär Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG; Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/6684) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. und 7.: Zu 8. bis 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: