28.03.2019 Drucksache 6/7015Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. April 2019 Anpassung der Hauptsatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte infolge der Neufassung der Thüringer Entschädigungsverordnung (ThürEntschVO) Die Kleine Anfrage 3625 vom 18. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung -ThürEntschVO-) wurde neu gefasst und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nummer 13 vom 21. Dezember 2018 Seite 703 ff. veröffentlicht. Die Verordnung bestimmt unter anderem in § 2 Abs. 5, dass ab dem 1. Januar 2019 die Aufwandsentschädigung der Kreistagsmitglieder und Stadtratsmitglieder mindestens 50 Prozent der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Höchstsätze betragen muss. Die Regelung zur Aufwandsentschädigung der Kreistagsmitglieder beziehungsweise Stadträte muss in der Hauptsatzung erfolgen (vergleiche § 1 Abs. 2 ThürEntschVO). Die Hauptsatzungen sind durch die Rechtsaufsichtsbehörden zu würdigen beziehungsweise zu genehmigen. Somit verfügt das Land über die Informationen zur Beantwortung nachfolgender Fragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie sind die Aufwandsentschädigungszahlungen an Kreistagsmitglieder beziehungsweise Stadträte bis zum 31. Dezember 2018 in den Hauptsatzungen der Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte geregelt worden (bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? 2. Welche Landkreise und kreisfreien Städte müssen infolge der Neuregelung des § 2 Abs. 5 ThürEntschVO die Bestimmungen zur Zahlung der Aufwandsentschädigung an Kreistagsmitglieder und Stadträte neu fassen (bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? 3. Bis wann muss die Umsetzung der in Frage 2 nachgefragten Neufassung der Hauptsatzungen erfolgen? 4. Sind die möglichen höheren Aufwandsentschädigungen in Umsetzung des § 2 Abs. 5 ThürEntschVO zwingend ab dem 1. Januar 2019 zu zahlen, unabhängig vom Inkrafttreten der erforderlichen Änderung der Hauptsatzung, und wie wird dies begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7015 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 27. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Diese basiert auf einer Zusammenstellung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde und der ihr insoweit angezeigten Hauptsatzungen. Zu 3.: Die Hauptsatzungen sind möglichst zeitnah an die seit dem 1. Januar 2019 geltende Rechtslage anzupassen . Eine Frist, innerhalb der eine Anpassung der Hauptsatzung erfolgen muss, enthält die Thüringer Entschädigungsverordnung nicht. Zu 4.: Die Thüringer Entschädigungsverordnung enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage zur Zahlung der Aufwandsentschädigung ab dem 1. Januar 2019. Anspruchsgrundlage für eine mögliche höhere Aufwandsentschädigung ist vielmehr die diesbezüglich angepasste Hauptsatzung der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft . Eine Änderung der Hauptsatzung tritt in der Regel am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung), soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt wurde. Die Entscheidung hierüber trifft die Gebietskörperschaft im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit. Maier Minister 3 D rucksache 6/7015 Thüringer Landtag - 6. W ahlperiode A nlage Anpassung der Hauptsatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte infolge der Neufassung der Thüringer Entschädigungsverordnung (ThürEntschVO) Landkreis kreisfreie Stadt Höhe der Aufwandsentschädigung Stand: 31.12.2018 (Frage 1) Änderung der Aufwandsentschädigung erforderlich (Frage 2) Änderung der Höhe der Aufwandsentschädigung bereits erfolgt Monatlicher Pauschalbetrag (§ 2 Abs. 1 ThürEntschVO) in Euro Sitzungsgeld (§ 2 Abs. 2 ThürEntschVO) in Euro Monatlicher Sockelbetrag + Sitzungsgeld (§ 2 Abs. 3 ThürEntschVO) in Euro Eisenach 62,00 15,00 Ja Ja, zum 01.01.2019 Erfurt 76,69 15,34 Ja Beschluss am 06.02.2019 Jena 200,00 15,00 Nein Gera 230,00 Nein Suhl 100,00 10,00 Ja Beschluss am 23.01.2019 Weimar 135,00 16,00 Nein Weimarer Land 150,00 15,00 Nein Altenburger Land 150,00 15,00 Nein Eichsfeldkreis 155,00 15,00 Ja Gotha 205,00 15,00 Nein Greiz 115,00 15,00 Ja Hildburghausen 100,00 15,00 Ja Ilmkreis 231,00 15,00 Nein Kyffhäuserkreis 100,00 15,00 Ja Nordhausen 175,00 15,00 Nein Saale-Holz-Land-Kreis 150,00 15,00 Nein Saale-Orla-Kreis 175,00 15,00 Nein Saalfeld-Rudolstadt 35,00 Nein Schmalkalden-Meiningen 200,00 15,00 Nein Sömmerda 100,00 15,00 Ja Sonneberg 150,00 15,00 Nein Unstrut-Hainich-Kreis 125,00 15,00 Ja Wartburgkreis 200,00 15,00 Nein Anpassung der Hauptsatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte infolge der Neufassung der Thüringer Entschädigungsverordnung (ThürEntschVO) Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Anlage