zu Drucksache 6/6599 27.03.2019 Drucksache 6/7020Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. April 2019 Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Thüringen Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Große Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. März 2019 wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG seit dem Jahr 2013 bis heute eingereist (bitte nach einzelnen Kommunen und Jahren getrennt aufschlüsseln)? 2. Für wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen wurde nach Kenntnis der Landesregierung eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die Einreise und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Basis von § 23 Abs. 1 AufenthG ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG gemäß II. Nr. 3 der Thüringer Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge zwingende Voraussetzung. Die Anzahl der im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms auf Basis von § 23 Abs.1 AufenthG im Zeitraum von 2013 bis 2018 aufgenommen Personen und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1 AufenthG ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht: Ausländerbehörde 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Eisenach 0 15 11 23 32 28 Erfurt 0 3 2 12 26 32 Gera 1 3 14 4 9 3 Jena 2 14 35 49 21 27 Suhl 0 4 2 0 8 9 Weimar Zahlen werden statistisch nicht erfasst Altenburger Land 0 0 0 0 2 2 Eichsfeldkreis 0 2 12 14 19 24 Gotha 0 15 1 4 4 4 Greiz 10 insgesamt Hildburghausen 0 0 0 0 0 3 Ilm-Kreis 0 8 7 10 11 14 Kyffhäuserkreis 0 15 0 13 5 10 Nordhausen 0 0 0 1 11 2 A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz auf die Große Anfrage der Fraktion der AfD - Drucksache 6/6599 - 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7020 Ausländerbehörde 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Saale-Holzland-Kreis 0 0 0 0 5 8 Saale-Orla-Kreis 3 6 2 4 9 17 Saalfeld-Rudolstadt 0 0 0 9 12 4 Schmalkalden-Meiningen 0 14 0 2 8 10 Sömmerda 26 insgesamt Sonneberg 0 2 11 33 7 21 Unstrut-Hainich-Kreis 0 0 0 4 12 18 Wartburgkreis 0 4 0 0 0 6 Weimarer Land Zahlen werden statistisch nicht erfasst Gesamt im Zeitraum von 2013 bis 2018 869 3. Wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen haben nach Kenntnis der Landesregierung nach der Einreise einen Asylantrag gestellt (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)? Die Anzahl der Personen, die nach Einreise gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG einen Asylantrag gestellt haben , ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht: Ausländerbehörde 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Eisenach 11 Personen insgesamt Erfurt 7 Personen insgesamt Gera 0 0 2 6 0 1 Jena 27 Personen insgesamt Suhl 0 Weimar Zahlen werden statistisch nicht erfasst Altenburger Land Zahlen werden statistisch nicht erfasst Eichsfeldkreis 0 Gotha 6 Personen insgesamt Greiz 0 Hildburghausen 0 Ilm-Kreis 3 Personen insgesamt Kyffhäuserkreis 5 Personen insgesamt Nordhausen 0 Saale-Holzland-Kreis 0 Saale-Orla-Kreis 5 Personen insgesamt Saalfeld-Rudolstadt 0 Schmalkalden-Meiningen Zahlen werden statistisch nicht erfasst Sömmerda 0 Sonneberg Zahlen werden statistisch nicht erfasst Unstrut-Hainich-Kreis 0 Wartburgkreis 0 3 0 0 0 0 Weimarer Land Zahlen werden statistisch nicht erfasst Gesamt im Zeitraum von 2013 bis 2018 76 Personen 3 Drucksache 6/7020Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 4. Wie gestaltete sich nach Kenntnis der Landesregierung die Beratungspraxis der Kommunen in dem Verfahren zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)? Kreisfreie Stadt Eisenach: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Bei der Beratung wird zudem ein Merkblatt zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten ausgegeben, welches auch Erläuterungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG enthält. Kreisfreie Stadt Erfurt: Je nach Vortrag der Referenzperson wird im Einzelfall beraten, sodass jedes Beratungsgespräch individuell verläuft. Die Referenzpersonen und die Verpflichtungsgeber werden dabei ausdrücklich auf die Dauer der Verpflichtungserklärungen hingewiesen. Der Inhalt des zur Verfügung stehenden Merkblattes wird besprochen und auf Wunsch ausgehändigt. Kreisfreie Stadt Gera: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Bei der Beratung wird zudem ein Merkblatt zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten ausgegeben, welches auch Erläuterungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG enthält. Insbesondere werden potentielle Verpflichtungsgeber darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungserklärung für einen Zeitraum von fünf Jahren gilt und keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden dürfen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtungserklärung auch weiterhin gilt, wenn ein Asylantrag gestellt wird. Kreisfreie Stadt Jena: Das Merkblatt zur Thüringer Landesaufnahmeanordnung hängt in der jeweils gültigen Fassung zur allgemeinen Information ständig in der Ausländerbehörde aus. Weiterhin finden sich Informationen zu § 68 AufenthG auf der Internetseite der Ausländerbehörde. In einem Beratungsgespräch (bei Abgabe der Verpflichtungserklärung ) werden ausführlich und ausdrücklich mündliche Hinweise über den Umfang und die Dauer der Verpflichtung gegeben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtungserklärung auch weiterhin gilt, wenn ein Asylantrag gestellt wird. Kreisfreie Stadt Suhl: Hinweisblätter zur Verpflichtungserklärung werden ausgegeben. Bei Nachfragen oder Unklarheiten finden individuelle Beratungen statt. Kreisfreie Stadt Weimar: Eine Beratung erfolgt analog des nach der Handakte für die Ausländerbehörden von dem Verpflichtungsgeber zu unterschreibenden Formulars "Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Behörde zur Abgabe der Verpflichtungserklärung". Zudem wird Wert auf eine intensive Beratung gelegt. Altenburger Land: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Bei der Beratung wird zudem ein Merkblatt zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten ausgegeben, welches auch Erläuterungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG enthält. Eichsfeldkreis: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Bei der Beratung wird zudem ein Merkblatt zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten ausgegeben, welches auch Erläuterungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG enthält. Landkreis Gotha: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung in mehrfachen Vorsprachen der Stammberechtigten. Diese Beratung enthält Erläuterungen zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten mit Hilfe eines Merkblattes, welches auch Erläuterungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG enthält und bei Bedarf ausgehändigt wird. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7020 Landkreis Greiz: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Bei der Beratung wird zudem ein Merkblatt zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten ausgegeben, welches auch Erläuterungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG enthält. Insbesondere wird darauf hingewiesen , dass die Verpflichtungserklärung auch weiterhin Gültigkeit hat, wenn ein Asylantrag gestellt wird. Landkreis Hildburghausen: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Bei der Beratung wird zudem ein Merkblatt zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten ausgegeben, welches auch Erläuterungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG enthält. Zudem wird darauf hingewiesen , dass Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit von der Verpflichtungserklärung ausgenommen sind. Ilm-Kreis: Referenzpersonen werden auf eine Internetseite verwiesen, auf der das Merkblatt des Thüringer Landesaufnahmeprogramms frei zugänglich zur Verfügung steht. Ein entsprechender Antrag kann online ausgefüllt werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung hingewiesen. Zudem werden weitere Einzelheiten in einem individuellen Beratungsgespräch erörtert. Kyffhäuserkreis: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Insbesondere werden potentielle Verpflichtungsgeber über sämtliche finanziellen Verpflichtungen informiert. Landkreis Nordhausen: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde zu den sich aus der Verpflichtungserklärung ergebenden Folgen entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung muss eine Erklärung durch den Verpflichtungsgeber unterschrieben werden, dass über Umfang, Dauer und Vollstreckbarkeit der Verpflichtungserklärung aufgeklärt und belehrt wurde. Saale-Holzland-Kreis: Eine Beratung erfolgt anlass- und einzelfallbezogen durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde. Saale-Orla-Kreis: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung muss eine Erklärung durch den Verpflichtungsgeber unterschrieben werden, dass über Umfang, Dauer und Vollstreckbarkeit der Verpflichtungserklärung aufgeklärt und belehrt wurde. Saalfeld-Rudolstadt: Jeder Verpflichtungsgeber wird nachweislich und aktenkundig belehrt, dass durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eine rechtlich erhebliche Verpflichtung entsteht und er für die gesamten Kosten, die in Zusammenhang mit der abgegebenen Verpflichtungserklärung stehen, aufkommen muss. Schmalkalden-Meiningen: Sämtliche Verpflichtungsgeber werden durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde auf ihre Rechte und Pflichten vor Abgabe der Verpflichtungserklärung hingewiesen. Landkreis Sömmerda: Es erfolgt eine umfassende Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Zudem wird über Haftungsumfang und Haftungsdauer aus der Verpflichtungserklärung entsprechend schriftlich belehrt. Landkreis Sonneberg: Es erfolgt eine umfassende Beratung der Verpflichtungsgeber zu allen aufkommenden Fragen durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. 5 Drucksache 6/7020Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Unstrut-Hainich-Kreis: Es erfolgt eine ausführliche Beratung durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde entsprechend der Thüringer Landesaufnahmeanordnung. Insbesondere wird dargelegt, dass der Verpflichtungsgeber für alle Kosten, die in Zusammenhang mit der abgegebenen Verpflichtungserklärung stehen, aufkommen muss. Gleichzeitig wird die beigefügte "Erklärung des Verpflichtungsgebers von der Behörde zur Abgabe der Verpflichtungserklärung" erläutert und unterschrieben. Der Verpflichtungsgeber erhält eine Kopie. Wartburgkreis: Das Merkblatt, das Erläuterungen zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten und über die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG enthält, ist auf der Internetseite des Landratsamtes abrufbar. In einem mündlichen Gespräch werden die Referenzpersonen und die Verpflichtungsgeber ausführlich über Dauer und Umfang der Verpflichtungserklärung sowie die finanziellen Konsequenzen beraten. Gleichzeitig ist die "Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Behörde zur Abgabe der Verpflichtungserklärung" zu unterschreiben. Weimarer Land: Es erfolgt eine schriftliche sowie mündliche Belehrung der Verpflichtungsgeber. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Dauer und den Umfang einer Verpflichtungserklärung hingewiesen. 5. In welcher Art und Weise wurde nach Kenntnis der Landesregierung geprüft, ob ein Verpflichtungsgeber beziehungsweise Bürge finanziell in der Lage war, im Bürgschaftsfall zu leisten? Es erfolgt eine umfassende Bonitätsprüfung durch die Ausländerbehörden. Zu diesem Zweck werden Nachweise, wie etwa Gehaltsbescheinigungen von den vorangegangenen drei bis zwölf Monaten oder der letzte Steuerbescheid und ein Arbeitsvertrag, welcher mindestens über den Zeitraum der Gültigkeit der Verpflichtungserklärung geschlossen sein muss, gefordert. Zudem werden etwaige Unterhaltverpflichtungen , Versicherungsbeiträge und laufende Kredite betrachtet. Es ist darauf abzustellen, ob dem Verpflichtungsgeber unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen verfügbares Einkommen zur Verfügung steht. Vorrangig ist der eigene Lebensunterhalt und weiterer unterhaltsberechtigter Personen zu decken, bevor eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden kann. 6. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen , wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch nachfolgende zugelassene kommunale Träger bis heute erstellt (bitte getrennt ausweisen): a) Jobcenter Schmalkalden-Meiningen (Träger-Nr. 09840) b) Jobcenter Eichsfeld (Träger-Nr. 09704) c) Jobcenter Greiz (Träger-Nr. 09446) d) Jobcenter Jena, Stadt (Träger-Nr. 09602)? 7. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen , wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute wieder zurückgenommen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsbescheide nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? 8. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen , wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher beglichen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? 9. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen , wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher noch nicht beglichen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? 10. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Mahnverfahren eingeleitet (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7020 a) Wie viele Mahnverfahren konnten bereits abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe der beglichenen Forderungen ausweisen)? b) Wie viele Mahnverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe der offenen Beträge ausweisen)? 11. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? a) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? b) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? 12. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen , wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute befristet niedergeschlagen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der niedergeschlagenen Erstattungsbescheide nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? 13. Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute durch Verpflichtungsgeber (Bürgen) angestrengt, um sich gegen einen Erstattungsbescheid beziehungsweise eine Erstattungsforderung eines zugelassenen kommunalen Trägers zu wehren? a) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden? b) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren konnten bislang noch nicht abgeschlossen werden? c) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bislang noch nicht abgeschlossen werden? d) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden im Sinne des Verpflichtungsgebers (Bürgen) entschieden ? e) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden nicht im Sinne des Verpflichtungsgebers (Bürgen) entschieden? 14. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen , sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen? 15. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Landesregierung die Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen und die aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen sind? Die Fragen 6 bis 15 werden aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Landesregierung ist den Jobcentern Greiz (Träger-Nr. 09446), Eichsfeld (Träger- Nr. 09704) und Schmalkalden-Meiningen (Träger-Nr. 09840) bis zum 19. Dezember 2018 kein Fall zur Kenntnis gelangt, in welchem eine Verpflichtungserklärung nach §§ 68, 68a AufenthG zu berücksichtigen gewesen wäre. Entsprechend gab es bei diesen Jobcentern bislang keine Erstattungsforderungen im Sinne der Fragen 6 bis 15. Bis zum 19. Dezember 2018 hat nach Kenntnis der Landesregierung lediglich das Jobcenter Jena (Träger -Nr. 09602) entsprechende Erstattungsverfahren eingeleitet. Die Antworten zu den Fragen 6 bis 15 ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht: Frage Jobcenter Jena (Träger-Nr. 09602) 6 16 Erstattungsbescheide 7 --- 8 3 Erstattungsforderungen 9.868,96 Euro 9 13 Erstattungsforderungen141.055,77 Euro 7 Drucksache 6/7020Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Frage Jobcenter Jena (Träger-Nr. 09602) 10 a) --- 10 b) --- 11 a) --- 11 b) --- 12 11 Erstattungsforderungen127.626,43 Euro 13 3 Gerichtsverfahren 13 a) --- 13 b) 3 Gerichtsverfahren 13 c) --- 13 d) --- 13 e) --- 14 --- 15 --- 16. An wie vielen Visaverfahren waren die Ausländerbehörden des Landes seit dem Jahr 2013 bis heute beteiligt und in wie vielen dieser Verfahren wurden durch die beteiligten Ausländerbehörden Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 AufenthG eingeholt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)? In den Fällen bei Einreise und Aufenthalt gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG werden stets Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1 AufenthG eingeholt. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes wurden im Zeitraum von 2013 bis 2018 insgesamt 898 Visa zum Zwecke der Einreise nach § 23 Abs.1 AufenthG für Thüringen ausgestellt. Eine Aufschlüsselung der Beteiligungsverfahren ist mangels statistischer Erfassung in den Ausländerbehörden nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 17. Kann die Landesregierung bestätigen, dass die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) für sämtliche im Rahmen einer Beteiligung am Visaverfahren nach Frage 16 durch die Ausländerbehörden des Landes eingeholten Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 AufenthG entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung (nach AZRG beziehungsweise AZRG-DV) von diesen an die für die Visadatei zuständige Registerbehörde übermittelt und damit in der Visadatei gespeichert wurden? Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Ausländerbehörden gesetzeskonform verhalten. 18. Welche Stellen des Landes sind für die Prüfung der Ansprüche auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und welche Stellen für die Auszahlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig (bitte einzeln ausweisen)? Nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (ThürD- VOAsylbLG) obliegt die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes grundsätzlich den Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. 19. Welche Stellen des Landes sind im Falle eines Erstattungsanspruchs (gegenüber Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben haben) zuständig für die Rückforderung für Leistungen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt wurden (bitte einzeln ausweisen)? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Wird beziehungsweise wurde durch eine Landesvorschrift, abweichend zu § 68 Abs. 1 AufenthG, die Kostenübernahme für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit durch einen Verpflichtungsgeber ausgenommen? a) Wenn ja, in welchen konkreten Landesvorschriften wird dies geregelt (bitte einzeln ausweisen)? 8 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7020 b) Wenn ja, wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Kosten, die seit dem Jahr 2013 bis heute für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit angefallen sind (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)? c) Wenn ja, in welchen Haushaltstiteln werden die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit abgebildet (bitte einzeln ausweisen)? Nach der Thüringer Landesaufnahmeanordnung muss die Verpflichtungserklärung sämtliche Kosten mit Ausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz abdecken, die durch den Aufenthalt der aufzunehmenden Person entstehen. a) Die entsprechende Regelung findet sich in einem Erlass des damaligen Thüringer Innenministeriums vom 15. Oktober 2013. Zudem wird im "Merkblatt zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten" auf die Ausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz hingewiesen. b) Bis zum 31. Dezember 2016 wurden die Leistungen für diese Fallgruppe über die allgemeine Kostenpauschale nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ThürFlüKEVO erbracht. Eine gesonderte und vollständige Aufstellung dazu ist nicht möglich, da bei der Abwicklung der Krankenkosten keine Unterscheidung zwischen Asylbewerbern und Personen, die über das Thüringer Landesaufnahmeprogramm eingereist sind, gemacht wird. Seit dem 1. Januar 2017 erfolgt die Leistungserbringung über die elektronische Gesundheitskarte und die entstandenen und entstehenden Kosten werden durch die zuständige Krankenkasse direkt mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt abgerechnet. Eine Aufschlüsselung ist, mangels Unterscheidung zwischen Asylbewerbern und Personen, die über das Thüringer Landesaufnahmeprogramm eingereist sind, nicht möglich. c) Die entstandenen Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz wurden bis 2014 über Kapitel 03 04, Titel 681 72 und ab 2015 über Kapitel 05 02, Titel 633 72 erstattet. Hierbei gilt es zu beachten , dass bei der Erstattung der Krankenkosten keine Unterscheidung zwischen Asylbewerbern und Personen, die über das Thüringer Landesaufnahmeprogramm eingereist sind, gemacht wird. Lauinger Minister Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Thüringen