28.03.2019 Drucksache 6/7038Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. April 2019 Hammerskin-Konzert in Thüringen am 20. Oktober 2018 Die Kleine Anfrage 3609 vom 16. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Am 20. Oktober 2018 fand im sogenannten "Veranstaltungszentrum Erfurter Kreuz" in Kirchheim ein konspirativ organisiertes Hamrnerskin-Konzert statt, zu dem circa 250 Teilnehmer angereist sein sollen. Unter den angereisten Teilnehmern befanden sich unter anderem Personen aus mehreren Bundesländern, aber auch aus den Niederlanden. Im Vorfeld der Veranstaltung gab es nach meiner Wahrnehmung umfangreiche Polizeikontrollen der anreisenden Teilnehmer. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu den Veranstaltern und Organisatoren des Konzerts vor? 2. Wurde die Veranstaltung im Vorfeld bei den zuständigen Behörden angezeigt, wenn ja, als was, wann und welche Auflagen wurden für die Veranstaltung erteilt? 3. Ist der Landesregierung bekannt, ob Eintritt oder ein sogenannter "Unkostenbeitrag" erhoben wurde und wenn ja, in welcher Höhe? 4. Ist der Landesregierung bekannt, ob es einen Ticketvorverkauf gab und wenn ja, wie sich dieser gestaltete? 5. An welche Strukturen oder Einzelpersonen flossen die Einnahmen des Konzertes nach Kenntnis der Landesregierung? 6. Welche Rechtsrock-Bands, Liedermacher und gegebenenfalls Redner traten bei der Veranstaltung auf? 7. Welche Musiktitel wurden nach Kenntnis der Landesregierung gespielt (bitte einzeln nach Bands auflisten)? 8. Wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch die Bands indizierte beziehungsweise verbotene Musik -Titel vorgetragen und wenn ja, wie reagierte die Polizei darauf? 9. Wie viele Personen nahmen nach Kenntnis der Landesregierung an der Veranstaltung teil und von wie vielen Teilnehmern wurden die Personalien erfasst? 10. Wie viele Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Teilnehmer wurden festgestellt (bitte einzeln auflisten nach Geschlecht, Alter, Art der Straftat/Ordnungswidrigkeit, Kommune, Staat)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König-Preuss (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7038 11. Welchen extrem rechten Strukturen und Organisationen können die Teilnehmer der "Hammerskin"-Veranstaltung zugerechnet werden? 12. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zur Bewerbung der konspirativ organisierten Veranstaltung vor? 13. Welche Kommunikationsmittel werden nach Kenntnis der Landesregierung zur Organisation und Bewerbung von konspirativ organisierten extrem rechten Konzerten wie diesem verwendet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 27. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Bei dem Anmelder sowie dessen Stellvertreter handelt es sich um langjährige Rechtsextremisten aus Bayern . Beide traten bereits mit der Anmeldung rechtsextremistischer Musikveranstaltungen in Erscheinung. Zu 2.: Das Konzert wurde am 11. September 2018 als öffentliche Veranstaltung fristgerecht gemäß § 42 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) angezeigt. Folgende Auflagen wurden erteilt: 1. Der Veranstalter ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltung verantwortlich. Hierzu hat er insbesondere - auch unter Zuhilfenahme der einzusetzenden Ordner - Straftaten gemäß § 86a und § 130 Strafgesetzbuch zu unterbinden. 2. Zur Kontrolle der Einhaltung der Anordnung der Ziffer 1 ist der Polizei und dem Ordnungsamt unverzüglich der ungehinderte Zugang zum Objekt sowie die dauernde Überwachung der Vergnügung zu gewähren . Hierzu sind das Eingangstor sowie die Türen zum Objekt während der gesamten Dauer der Musikveranstaltung unverschlossen zu halten. Der Veranstalter stellt sicher, dass er jederzeit für die Polizei und das Ordnungsamt erreichbar ist. 3. Der Veranstalter stellt sicher, dass keine Lieder wiedergegeben werden, die indiziert sind beziehungsweise von CDs, zu denen Beschlagnahmebeschlüsse vorliegen. Sofern Lieder von CDs wiedergegeben werden, die indiziert und auf den Listenteil A gesetzt wurden, hat der Veranstalter sicherzustellen, dass alle Konzertbesucher das 18. Lebensjahr vollendet haben. 4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen Nr. 2 und 3 wird ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000 Euro angedroht. 5. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Grenzwerte für den Beurteilungspegel nach Nr. 3 der DIN 15905 Teil 5 (Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen - Maßnahmen zur Vermeidung von Gehörgefährdungen des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe) nicht überschritten werden. Der Grenzwert für den Beurteilungspegel nach Nr. 3 der DIN 15905 Teil 5 beträgt bei einer Einwirkungsdauer von vier Stunden 96 Dezibel (dB), bei einer Einwirkungszeit von acht Stunden 93 dB. 6. Unabhängig von der Vermeidung von Gehörschädigungen der Veranstaltungsbesucher dienenden Forderung unter Nr. 5, ist die Leistung der Beschallungsanlage so zu begrenzen, dass die durch die Schallabstrahlung des Gebäudes in der Nachbarschaft hervorgerufenen Geräuschimmissionen folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: Am Tag einen Wert von 70 dB(A), in der Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) einen Wert von 55 dB(A). Die genannten Werte dürfen 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte der geöffneten Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 der benachbarten Wohnhäuser Arnstädter Straße und Steinweg nicht überschritten werden. Beurteilungsgrundlage für die Lärmimmissionen ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, Beurteilungszeitraum in der Nacht ist gemäß Punkt 6.4 der TA Lärm die lauteste volle Stunde im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. 7. Eine Störung der Nachtruhe der Nachbarschaft ist zu vermeiden. Hierzu sind die Fenster und Türen während der Veranstaltung geschlossen zu halten. Für die Konzertbesucher, die mit Pkw anreisen, sind die Parkplätze auf dem Veranstaltungsgelände zur Verfügung zu stellen. 8. Auf den Parkplätzen hat ein geeigneter Ordnungsdienst die Besucher bei ihrer An- und Abfahrt einzuweisen und auf die Einhaltung der Nachtruhe zu achten. 9. Auch in den Veranstaltungsräumen ist ein geeigneter Ordnungsdienst einzusetzen. Der Veranstalter hat mindestens vier Ordner bereitzuhalten. 3 Drucksache 6/7038Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 10. Die als Ordnungsdienst eingesetzten Personen sind durch geeignete Mittel als Ordner zu kennzeichnen . Der Veranstalter hat die Namen der als Ordner eingesetzten Personen der Polizei oder Ordnungsbehörde vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. 11. Als Ordner sind nur zuverlässige Personen einzusetzen. Die Ordner dürfen in den letzten drei Jahren nicht häufiger als zweimal wegen Rohheitsdelikten oder einschlägiger rechtsextremistischer Straftaten (wie zum Beispiel §§ 86, 86a, 90a, 130, 185 ff. Strafgesetzbuch, § 20 Vereinsgesetz, § 3 Abs. 1, § 27 Versammlungsgesetz) strafrechtlich verurteilt worden sein. 12. Alle eingesetzten Ordner haben ein mit Lichtbild versehenes Personaldokument mitzuführen und auf Verlangen der Polizei oder Ordnungsbehörde vorzulegen. 13. Die Flucht- und Rettungswege müssen unversperrt, gut beleuchtet und jederzeit frei sein. 14. Vor dem Veranstaltungsbeginn sind die Ordnungskräfte in die Örtlichkeiten, insbesondere die Fluchtund Rettungswege einzuweisen und über den Arbeitsschutz zu belehren. 15. Das Jugendschutzgesetz und das Thüringer Nichtraucherschutzgesetz sind gut sichtbar auszuhängen. Neben den Auflagen wurden folgende zusätzliche Hinweise gegeben: 1. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes sind einzuhalten . 2. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung empfohlen. 3. Die Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl laut der Baugenehmigung des Landratsamtes des Ilm- Kreises beziehungsweise dem ergänzenden Schreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 13. April 2010 an den Betreiber der "Erlebnisscheune" Kirchheim ist einzuhalten (200 Teilnehmer zuzüglich bis zu 50 Personen Künstler und technisches Personal). 4. Sollten die zum Veranstaltungsgelände gehörenden Parkplätze für die Konzertbesucher nicht ausreichen , sind die Konzertbesucher auf andere freie Parkflächen in der Gemeinde Kirchheim (zum Beispiel am "Fontana" oder der Sporthalle) zu verweisen und dort durch die Ordnungskräfte einzuweisen. 5. Sofern durch das Verhalten von Veranstaltungsteilnehmern oder Bandmitgliedern Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen, ist die Polizei gemäß §§ 2, 31, 33 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz ) berechtigt, Videoaufzeichnungen vorzunehmen. Zu 3.: Im Rahmen von Vorkontrollen stellten Polizeikräfte bei einem Teilnehmer eine Eintrittskarte fest, welche für 20 Euro im Vorfeld erworben wurde. Laut Aussage eines weiteren Teilnehmers war es möglich, vor Ort Karten für 25 Euro zu erwerben. Des Weiteren liegen Hinweise vor, dass über Ebay-Kleinanzeigen Tickets zum Preis von 25 Euro angeboten wurden. Zu 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 5.: Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Zu 6.: Es traten die Bands "Kodex Frei" (Bayern), "Smart Violence" und "Sleipnir" (beide Nordrhein-Westfalen) sowie "Blackout" (Wales/Großbritannien) auf. Redebeiträge wurden nicht gehalten. Zu 7.: Es liegt die vom Veranstalter im Vorfeld übermittelte Liedliste vor. Ob diese Lieder tatsächlich dargeboten wurden, ist nicht bekannt. Auf die Anlage wird verwiesen. Zu 8.: Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Zu 9.: Laut Veranstalter nahmen 167 Personen (Einlassdienst/Kartenabriss) am Konzert teil. Im Rahmen der polizeilichen Vorkontrollen wurden die Personalien von 244 Personen erhoben. Gemäß Anmeldung rechnete der Veranstalter mit 200 Teilnehmern und 50 Personen Personal, so dass in der Summe etwa 220 Personen dem Konzert beiwohnten. Es ist keine abschließende Zuordnung möglich, welche der 244 kontrollierten Personen Teilnehmer der Konzertveranstaltung waren. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7038 Zu 10.: Es wurde eine Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz gefertigt. Zu 11.: Die Mehrheit der Teilnehmer dürfte sich aus dem sogenannten subkulturellen Spektrum der rechtsextremistischen Szene rekrutiert haben. Zu 12.: Eine Bewerbung der Veranstaltung in öffentlichen und für jedermann zugänglichen Medien, wie zum Beispiel Internet, war nicht festzustellen. Auch im sozialen Netzwerk Facebook wurde eine Mobilisierung für die Veranstaltung nicht bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bewerbung in erster Linie über beschränkt zugängliche Verbreitungswege wie zum Beispiel Messenger-Chats oder in direkter Kommunikation erfolgte. Zu 13.: Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Maier Minister 5 Drucksache 6/7038Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage Liedliste zu Antwort zu Frage 7: Kodex Frei Smart Violence Sleipnir Blackout 1 Akt der Freiheit T-Shirt Terroristen Auf ein Neues Spirit of the warrior 2 Früher wie heute Europäisch, Praktisch, Gut Die Zeiten ändern sich Motherland 3 Brüder schweigen Back with a bang Bombe The Hunger 4 Fick Dich Kids from the streets Guten Tag The way it's got to be 5 Nennt mich Red Front Terror Wir geben niemals auf Mental welsh bastard 6 Bestie Real Enemy Meine Welt Built up knocked down 7 Wir sind das Pack Mir scheint die Sonne aus dem Arsch Eiszeit Viking 8 Auf die Straße Hass, Hass, Hass Wir rocken das System New day 9 Fordert uns heraus Leise rieselt der Schnee Monopoly Blood of our land 10 Alphatier Poseur Gruß an die Narren Chaos 11 Wer nicht kämpft Oi! Ain't Red Gossenkinder Wonderful world 12 Krankes Land Wegen einem wie dir Wunderbare Jahre Fighting spirit 13 Bleib dir treu Keinen Bock auf NS-Hip Hop Rebellion 14 Opfer Unser Vaterland Bier und Whisky 15 1 love beer 16 Akt der Freiheit 17 Vaincre 18 Ruhrpott Skins Hammerskin-Konzert in Thüringen am 20. Oktober 2018 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Anlage