29.03.2019 Drucksache 6/7040Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. April 2019 Ausschreitungen bei einer Demonstration in Weimar Die Kleine Anfrage 3679 vom 31. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Laut Presseberichten kam es am 19. Januar 2019 während einer Demonstration der sogenannten "Patrioten für Deutschland" zu Ausschreitungen. Einerseits sollen Gegendemonstranten versucht haben, über die Absperrung in den Bereich der Demonstration der "Patrioten für Deutschland" zu gelangen und sollen Sitzblockaden sowie Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten ausgeübt haben. Andererseits soll ein Demonstrant der "Patrioten für Deutschland" einen Gegendemonstranten mit einer Fahnenstange geschlagen haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich bei den oben genannten Vorfällen ereignet? 2. Wie viele Polizeibeamte waren bei den oben genannten Vorfällen sowie bei den Demonstrationen insgesamt im Einsatz? 3. Wie viele Straftaten wurden während dieser Vorfälle registriert (bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand, Anzahl der verdächtigen Personen, Einordnung in die Politisch motivierte Kriminalität -links/rechts/sonstige -)? 4. Wie viele Demonstrationen waren insgesamt an diesem Tag angemeldet und sind genehmigt worden (bitte aufschlüsseln nach Anmelder, Standort, Teilnehmerzahl und Dauer der Demonstration)? 5. Welche Auflagen hatten die Anmelder der Demonstrationen zu erfüllen? 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Vereinigung "Patrioten für Deutschland"? 7. Liegen der Landesregierung Kenntnisse über Verbindungen der "Patrioten für Deutschland" zu Thüringer Rechtsextremisten vor? 8. Ist die Vereinigung nach Kenntnis der Landesregierung überregional angesiedelt oder nur auf Thüringen begrenzt? 9. Ist der Landesregierung bekannt, ob an der Gegendemonstration vom Verfassungsschutz beobachtete linksextreme Personen oder Organisationen teilgenommen haben? Wenn ja, welche? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7040 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 27. März 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Vorfälle sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 2 Abs. 7 Thüringer Datenschutzgesetz) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen überstiegen am 19. Januar 2019 gegen 14:00 Uhr zehn Teilnehmer der Gegendemonstration die polizeilichen Absperrgitter. Von den zehn Personen konnten fünf durch die Polizei aufgehalten und zurückgedrängt werden. Die anderen fünf Personen gelangten bis zum Versammlungsort "Patrioten für Deutschland" und bildeten dort eine Sitzblockade. Nachdem die Personen dreimal aufgefordert wurden die Sitzblocke zu beenden, erfolgte die Räumung. Im Rahmen der polizeilichen Zurückdrängung sowie der Räumung kam es zu Widerstandshandlungen gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten. Im Weiteren soll ein Teilnehmer der Versammlung "Patrioten für Deutschland" mit einer Fahnenstange auf einen Teilnehmer der Gegenversammlung, welcher gleichfalls die Absperrgitter überstiegen hatte, eingeschlagen und diesen dabei verletzt haben. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu 2.: Insgesamt waren 88 Polizeibeamte im Einsatz. Die Anzahl der Polizeibeamten, die im Zusammenhang mit den Vorfällen im Einsatz waren, wurde nicht gesondert erfasst. Zu 3.: Es wurden insgesamt zwölf Straftaten registriert. Diese stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Anzahl und Straftatbestand Anzahl der Tatverdächtige 9 x Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 9 1 x Gefährliche Körperverletzung 1 2 x Sachbeschädigung Unbekannt Eine Zuordnung der Straftaten zur Politisch motivierten Kriminalität erfolgte noch nicht. Zu 4.: Es lagen insgesamt zwei Versammlungsanmeldungen vor. Anmelder Versammlungsort Teilnehmerzahl Versammlungsdauer Einzelperson im Namen "Patrioten für Deutschland" Weimar, Schillerstraße - Wittumspalais 50 bis 80 14:00 bis 16:00 Uhr Einzelperson (Bündnis gegen Rechts) Weimar, Schillerstraße - Schützengasse 300 13:00 bis 18:00 Uhr 3 Drucksache 6/7040Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Für die Versammlungen wurden folgende Auflagen erteilt: a) Auflagen für die Versammlung der "Patrioten für Deutschland" • Als Kundgebungsort wird der Bereich vor den Bänken am Wittumspalais bis zwei Meter vor dem gegenüberliegenden Gebäude Eiscafe Venezia festgelegt. Der Bereich zwischen dem Gebäude Wittumspalais bis zu den Bänken sowie die Bänke selbst, haben frei zu bleiben. In Abstimmung mit dem Anmelder ist die Bühne parallel zu den Bänken in Richtung Eiscafe aufzubauen. • Auf die Einhaltung des festgelegten Versammlungsortes hat der Versammlungsleiter mit Zuhilfenahme seiner Ordner zu sorgen. • Ein Lautstärkepegel von 90 Dezibel (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle (Lautsprecher), darf durch die zum Einsatz kommende Lautsprecheranlage nicht überschritten werden . Die Anlage ist entsprechend einzustellen. • Sollten sich eventuelle Veränderungen im Versammlungsablauf ergeben, so hat der Versammlungsleiter vorher mit dem Einsatzleiter der Polizei Kontakt aufzunehmen. • Die in der Anmeldung vereinbarten Zeiten für Beginn und Ende der Kundgebung (13.00 bis circa 16.30 Uhr), inklusive Auf- und Abbau, sind einzuhalten. • Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Kundgebung ständig anwesend zu sein. Für die Durchsetzung der Auflagen ist der Versammlungsleiter verantwortlich. Der Versammlungsleiter hat diesen Auflagenbescheid ständig mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen. • Der Versammlungsleiter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Kundgebung zu sorgen. Er ist dafür verantwortlich, dass sowohl der festgelegte zeitliche Rahmen als auch der räumliche Verlauf eingehalten werden. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Kundgebung erreichen können. Insbesondere hat er im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Rechtsverstöße weder begonnen noch vollendet werden. • Der Versammlungsleiter hat allen Teilnehmern vor Beginn der Kundgebung die durch sie zu beachtenden Auflagen bekannt zu geben und sie auf die bei Zuwiderhandlungen mögliche Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 Versammlungsgesetz -VersammlG-) hinzuweisen . • Kommt es zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer und können diese Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters nicht unterbunden werden, so hat der Versammlungsleiter die Polizei zu informieren. Er hat darauf hinzuwirken, dass unfriedliche Teilnehmer isoliert beziehungsweise ausgeschlossen werden. Der Einsatz der Polizei darf nicht behindert werden. • Dem Einsatz von fünf Ordnern wird zugestimmt. Sollte sich die Zahl der Teilnehmer um mehr als 50 Personen erhöhen, so ist zusätzlich je 50. Teilnehmer ein Ordner mehr einzusetzen. • Lautsprecheranlagen dürfen nur für Ansprachen und Darbietungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden. • Die Fahnen- und Transparentstangen dürfen nur aus Holz sein und eine maximale Länge von 1,50 Meter und einen maximalen Durchmesser von zwei Zentimeter nicht überschreiten. Fronttransparente dürfen nur unverknotet und bis Schulterhöhe getragen werden. • Das Mitführen von Tarnmitteln, gefährlichen Gegenständen oder Waffen ist untersagt. • Behältnisse aus Glas und Porzellan sind verboten. • Es ist untersagt, Hunde, mit Ausnahme von Behindertenführhunden mit nachgewiesener Berechtigung , mitzuführen. • Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Versammlungsort nach Beendigung der Kundgebung in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand verlassen wird. Eventuelle Verunreinigungen sind vom Veranstalter sofort und gründlich zu beseitigen. • Die Versammlungsleiter haben den Teilnehmern den Schluss der stationären Kundgebung bekanntzugeben . Nach Beendigung der Kundgebung sind die Kundgebungsmittel verdeckt beziehungsweise eingerollt abzutransportieren. b) Auflagen für die Versammlung "Bürgerbündnis gegen Rechts" • Als Kundgebungsort wird der Bereich Schützengasse bis Höhe Ende Gebäudegrenze Studentenwohnheim sowie die Schillerstraße mit zwei Meter Abstand zum Ein-/Ausgang "Frischback" in der Schillerstraße festgelegt. Ein Standortwechsel der Teilnehmer hat über die Hummelstraße zu erfolgen . Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheides. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7040 • Auf die Einhaltung des festgelegten Versammlungsortes hat der Versammlungsleiter mit Zuhilfenahme seiner Ordner zu sorgen. • Ein Lautstärkepegel von 90 Dezibel (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle (Lautsprecher), darf durch die zum Einsatz kommende Lautsprecheranlage nicht überschritten werden . Die Anlage ist entsprechend einzustellen. • Sollten sich eventuelle Veränderungen im Versammlungsablauf ergeben, so hat der Versammlungsleiter vorher mit dem Einsatzleiter der Polizei Kontakt aufzunehmen. • Die in der Anmeldung vereinbarten Zeiten für Beginn und Ende der Kundgebung (13.00 bis 18.00 Uhr), inklusive Auf- und Abbau, sind einzuhalten. • Der mit Bauzäunen abgesperrte Bereich in der Schützengasse/Hummelstraße und Schillerstraße wird von Seiten der Polizei gesichert. • Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Kundgebung ständig anwesend zu sein. Für die Durchsetzung der Auflagen ist der Versammlungsleiter verantwortlich. Der Versammlungsleiter hat diesen Auflagenbescheid ständig mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen. • Der Versammlungsleiter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Kundgebung zu sorgen. Er ist dafür verantwortlich, dass sowohl der festgelegte zeitliche Rahmen als auch der räumliche Verlauf eingehalten werden. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Kundgebung erreichen können. Insbesondere hat er im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Rechtsverstöße weder begonnen noch vollendet werden. • Der Versammlungsleiter hat allen Teilnehmern vor Beginn der Kundgebung die durch sie zu beachtenden Auflagen bekannt zu geben und sie auf die bei Zuwiderhandlungen mögliche Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 VersammlG) hinzuweisen. • Kommt es zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer und können diese Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters nicht unterbunden werden, so hat der Versammlungsleiter die Polizei zu informieren. Er hat darauf hinzuwirken, dass unfriedliche Teilnehmer isoliert beziehungsweise ausgeschlossen werden. Der Einsatz der Polizei darf nicht behindert werden. • Pro 100 Teilnehmer ist ein Ordner einzusetzen. Sollte sich die Zahl der Teilnehmer um mehr als 50 Personen erhöhen, so ist zusätzlich je 50. Teilnehmer ein Ordner mehr einzusetzen. • Lautsprecheranlagen dürfen nur für Ansprachen und Darbietungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden. • Die Fahnen- und Transparentstangen dürfen nur aus Holz sein und eine maximale Länge von 1,50 Meter und einen maximalen Durchmesser von zwei Zentimeter nicht überschreiten. Fronttransparente dürfen nur unverknotet und bis Schulterhöhe getragen werden. • Das Mitführen von Tarnmitteln, gefährlichen Gegenständen oder Waffen ist untersagt. • Behältnisse aus Glas und Porzellan sind verboten. • Es ist untersagt, Hunde, mit Ausnahme von Behindertenführhunden mit nachgewiesener Berechtigung , mitzuführen. • Die Versammlungsleiter haben dafür Sorge zu tragen, dass der Versammlungsort nach Beendigung der Kundgebung in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand verlassen wird. Eventuelle Verunreinigungen sind vom Veranstalter sofort und gründlich zu beseitigen. • Die Versammlungsleiter haben den Teilnehmern den Schluss der stationären Kundgebung bekanntzugeben . Nach Beendigung der Kundgebung sind die Kundgebungsmittel verdeckt beziehungsweise eingerollt abzutransportieren. Zu 6.: Nach eigenen Angaben bezeichnet sich die Vereinigung "Patrioten für Deutschland" als "Volksbewegung" und hat ihren Ursprung in Hessen. Presseberichterstattungen und Internetauftritten zufolge beteiligte sich die Vereinigung auch an Versammlungen in anderen Bundesländern. Weiterführende Erkenntnisse liegen nicht vor. Zu 7.: Über derartige Verbindungen liegen bislang keine Erkenntnisse vor. Zu 8.: Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Zu 9.: Die Aktivitäten im Vorfeld der Gegendemonstration in Form von für die linksextremistische Szene typischen Plakatierungen und Sachbeschädigungen, die Mobilisierung zur Teilnahme am Gegenprotest durch die der 5 Drucksache 6/7040Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode autonomen Szene zuzuordnende Antifa-Gruppe "reACT23" sowie szenetypische Nachberichte legen eine Beteiligung von Linksextremisten nahe. Mindestens in einem Fall liegen hinsichtlich beteiligter Protestteilnehmer gesicherte Erkenntnisse für tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne der Fragestellung vor. Von weiteren Angaben wird aus Gründen der Geheimhaltung abgesehen. Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Maier Minister Ausschreitungen bei einer Demonstration in Weimar Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: