29.03.2019 Drucksache 6/7041Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. April 2019 Förderungsmöglichkeiten für die Dachsanierung des "Glasmuseums Gehlberg" Die Kleine Anfrage 3702 vom 7. Februar 2019 hat folgenden Wortlaut: Der Verein der Gehlberger Glastradition e. V. ist Eigentümer des Glasmuseums in Gehlberg. Das Gebäude wurde im Jahr 1709 errichtet und ist ortsbildprägend. Aktuell ist eine Dachsanierung notwendig. Die Kosten werden auf rund 60.000 Euro geschätzt. Der Verein ist nicht in der Lage, diese notwendige Sanierung aus Eigenmitteln zu finanzieren. Gehlberg ist nicht im Programm der Dorferneuerung. Seit dem 1. Januar 2019 ist Gehlberg Ortsteil der kreisfreien Stadt Suhl. Die Stadt Suhl unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Förderprogramme des Landes stehen zur Förderung von Objekten, wie im Eingangstext beschrieben , zur Verfügung? 2. Unter welchen Voraussetzungen wäre für die Dachsanierung des Glasmuseums Gehlberg eine Förderung durch das Land möglich? 3. Welche Eigenmittel müssen dabei durch den Verein der Gehlberger Glastradition e. V. nachgewiesen werden? Ist es dabei möglich, eine Eigenleistung des Vereins als Eigenmittel anzuerkennen, und wie wird dies begründet? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. März 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: a) Denkmalfördermittel im Rahmen der Richtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalförderrichtlinie) b) Förderung Ländlicher Raum im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen Zu 2.: Denkmalfördermittel: Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Sicherung und Pflege von Kulturdenkmalen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThürDSchG). Gegenstand der K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7041 Förderung sind laut Denkmalförderrichtlinie unter anderem Kulturdenkmale einschließlich Denkmalensembles oder Teile von Kulturdenkmalen und der Umgebungsschutzbereich, wenn die erforderlichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Denkmal stehen. Zuwendungsempfänger können Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen im Sinne von § 2 ThürDSchG sein. Das in der Kleinen Anfrage 3702 bezeichnete Gebäude "Glasmacherstraße 2" ist Bestandteil des Kulturdenkmals "ehemalig Glasmacherhütte Gundelach". Eigentümerin ist nach den im Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie vorliegenden Informationen noch die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH und nicht der Verein. Ein Eigentümerwechsel wurde dem Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie nicht angezeigt. Sofern die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH Eigentümerin des Gebäudes ist, wäre diese Art der Förderung ausgeschlossen. Eine Förderung über die Denkmalförderrichtlinie ist jedoch grundsätzlich möglich, wenn der Verein der tatsächliche Eigentümer des Gebäudes ist und die Maßnahme mit der zuständigen Denkmalfachbehörde abgestimmt ist. Bisher ist der Eigentümer seiner Anzeigepflicht über Schäden und Mängel entsprechend § 8 ThürDSchG, beispielsweise am Dach sowie seiner Auskunftspflicht gemäß § 9 ThürDSchG nicht nachgekommen. Ein denkmalschutzrechtliches Erlaubnisverfahren gemäß §§ 13, 14 ThürDschG wurde von ihm ebenfalls nicht eingeleitet, zumindest wurde das Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie bisher nicht gemäß § 14 Abs. 3 ThürDSchG beteiligt. Infolgedessen sind gegenwärtig der Denkmalfachbehörde, die die entsprechenden Fördermittel bewilligt, weder konkrete Gründe und Anlässe bekannt, um über Fördermöglichkeiten befinden zu können, noch sind derzeit die denkmalrechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben. Es wird empfohlen zunächst mit der unteren Denkmalschutzbehörde (Stadtverwaltung Suhl, Umwelt- und Bauaufsichtsamt, Untere Denkmalschutzbehörde, Marktplatz 1, 98527 Suhl) in Kontakt zu treten, um den Eigentümerwechsel anzuzeigen und sich hinsichtlich des weiteren Verfahrens zur geplanten Maßnahme und der finanziellen Unterstützung beraten zu lassen. Förderung Ländlicher Raum: Der Ortsteil Gehlberg war bisher kein Förderschwerpunkt der Dorferneuerung und hat daher keine Fördermittel aus der Dorferneuerung erhalten. Im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen (FR ILE/REVIT) sind über die Maßnahme Dorferneuerung und -entwicklung Vorhaben zur "Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden" grundsätzlich förderfähig . Hierunter kann auch die Dachsanierung eines Museums subsumiert werden. Um einen gezielten und wirkungsvollen Mitteleinsatz zu gewährleisten, werden die Fördermittel vorrangig in anerkannten Förderschwerpunkten der Dorferneuerung und -entwicklung (Dörfer, Gemeinden, Dorfregionen) auf der Grundlage eines Gemeindlichen Entwicklungskonzeptes eingesetzt. Die Bewilligungsbehörde kann für Vorhaben, die der Dorfentwicklung, Stärkung der Wirtschaftskraft oder der regionalen Entwicklung dienen, Ausnahmen vom Förderschwerpunktprinzip zulassen. Eine Dachsanierung kann in der Regel die Anforderungen für derartige Einzelvorhaben außerhalb anerkannter Förderschwerpunkte (innovativ und/oder besonders raumwirksam) nicht erfüllen. Anders verhält es sich im Rahmen von LEADER (FR ILE/REVIT, Punkt B1). Hier entscheiden die Regionalen Aktionsgruppen LEADER über den Einsatz der Fördermittel auf der Grundlage der erstellten Regionalen Entwicklungsstrategie im Rahmen ihrer Budgets. Die Verfahrensweise ist der Stadt Suhl bekannt, da sie Mitglied der Regionalen Aktionsgruppe Henneberger Land ist. Der Verein "Gehlberger Glastradition" kann sich hinsichtlich einer Förderung im Rahmen von LEADER an die Regionale Aktionsgruppe Henneberger Land wenden. Die Geschäftsstelle der Regionalen Aktionsgruppe befindet sich in der Rippershäuser Straße 16, 98639 Rippershausen. Weitere Informationen sind im Internet * zu finden. Über die Förderung der LEADER-Projekte entscheidet die Regionale Aktionsgruppe in einem Auswahlverfahren. Zu 3.: Denkmalfördermittel: Es gibt keine festgeschriebene Quote, die die Höhe des Eigenanteils festlegt. Der Eigenanteil kann in Form von eigenen Sach- und Arbeitsleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit zehn Euro pro Stunde anzusetzen. Für die eigene Arbeitsleistung und Bereitstellung von Material aus eigenen Beständen kann eine Zuwendung nicht gewährt werden. Eigenleistungen können nur 3 Drucksache 6/7041Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode zur Berechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben herangezogen werden. Die Fördersumme darf hierbei im Ergebnis den Betrag nicht überschreiten, der nach Abzug der Eigenleistungen von den Gesamtkosten verbleibt beziehungsweise den Betrag der tatsächlichen Ausgaben nicht übersteigen. Leistungen durch eigene Mitarbeiter können zuwendungsrechtlich als Fremdleistungen anerkannt werden und in die Förderung einbezogen werden, wenn und soweit die hierdurch entstehenden Kosten durch Rechnungen nachgewiesen werden. Förderung Ländlicher Raum/LEADER: Die Höhe des Regelfördersatzes beträgt grundsätzlich nach der FR ILE/REVIT für natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter B 3.2.1 der FR genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Gemeinnützige juristische Personen können Zuschüsse in Höhe bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten . Bei Vorhaben, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie (LEADER) dienen, können die Fördersätze um bis zu zehn Prozentpunkte gegenüber den Regelfördersätzen erhöht werden. Eine Förderobergrenze von 15.000 Euro Zuwendung gilt für Vorhaben, die der Beseitigung gestalterischer und baulich-funktionaler Mängel dienen. Der verbleibende Anteil ist durch Eigenmittel zu erbringen. Nach Nr. D 8 der FR ILE/REVIT können "Zweckgebundene finanzielle Leistungen von Dritten, die ein Interesse an der Durchführung der Maßnahme haben, zur Reduzierung des Eigenanteils herangezogen werden , soweit die Zuwendungsempfänger für diesen Zweck keine andere Förderung erhalten. Die zur Reduzierung des Eigenanteils herangezogenen Einnahmen Dritter sind im Förderantrag darzustellen." Prof. Dr. Hoff Minister Endnote: * Vergleiche http://www.leader-rag-henn.de/ Förderungsmöglichkeiten für die Dachsanierung des "Glasmuseums Gehlberg" Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Endnote: