02.04.2019 Drucksache 6/7044Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. April 2019 Verbraucherbeiräte der Zweckverbände der Wasserver- und Abwasserentsorgung Die Kleine Anfrage 3705 vom 1. Februar 2019 hat folgenden Wortlaut: Zur Umsetzung der Informationspflichten nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür- KAG) bei Maßnahmen im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen können Verbraucherbeiräte nach § 26 a Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) gebildet werden. Über die Bildung entscheiden also die kommunalen Zweckverbände der Wasserver- und Abwasserentsorgung in eigener Zuständigkeit. Die Verbraucherbeiräte haben dabei beratende Aufgaben. Die nach § 13 ThürKAG den Beitragspflichtigen auf Verlangen vorzulegenden Satzungen, Planungsunterlagen, Kosten- und Aufwandsrechnungen sind Gegenstand der Beratungen der Verbraucherbeiräte. Die Verbandsversammlung der Zweckverbände beruft auf Vorschlag der Mitgliedsgemeinden die Mitglieder des Verbraucherbeirats. Dem Verbraucherbeirat gehören überwiegend sachkundige Bürger der Mitgliedsgemeinden an. Daneben sind durch den Zweckverband Vertreter zu entsenden. Der Verbraucherbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft den Beirat ein und setzt die Tagesordnung fest. Eine Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder dies schriftlich beantragt. Die Sitzungen der Verbraucherbeiräte sind öffentlich. Näheres hierzu ist in den Verbandssatzung zu bestimmen . Diese Satzungen werden durch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden gewürdigt beziehungsweise genehmigt. Im Wasser-/Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung gibt es einen solchen Verbraucherbeirat, der nach meiner Kenntnis aber derzeit keine Sitzungstätigkeit durchführt. Auf meine Nachfrage verwies der Zweckverband in dem Zusammenhang auf die ausschließliche Zuständigkeit des Verbraucherbeiratsvorsitzenden . In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. März 2007 (Az.: 2 K 495/06 Ge) wurde festgestellt, dass das Amt eines Verbraucherbeirats nach § 26 a ThürKGG ein entschädigungspflichtiges Ehrenamt nach §§ 12 und 13 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist. Der Wasser-/Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung verweigere jedoch nach mir vorliegenden Informationen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung mit der Begründung der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen kommunalen Zweckverbänden der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Thüringen sind durch eine Regelung in der Verbandssatzung Verbraucherbeiräte nach § 26 a ThürKGG gebildet worden (bitte Einzelaufstellung)? 2. Welche der nachgefragten Verbraucherbeiräte erhalten in Anwendung des § 13 ThürKO in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung (bitte Einzelaufstellung)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7044 3. Wie bewertet die Landesregierung kommunalrechtlich, dass offenbar wie beim Wasser-/Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung Verbraucherbeiräte keine Aufwandsentschädigung erhalten, und welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung in diesem Zusammenhang für geboten? 4. Inwieweit sind die Zweckverbände für die Arbeit der Verbraucherbeiräte, soweit in der Verbandssatzung die Bildung der Verbraucherbeiräte geregelt ist, verantwortlich, insbesondere mit Blick auf die Durchführung der öffentlichen Sitzungen und die Behandlung der Beratungsgegenstände, die in § 26 a ThürKGG normiert sind? 5. Welchen Rechtsanspruch haben die Verbraucher, soweit die Beiräte durch eine Regelung in der Verbandssatzung gebildet wurden, dass Verbraucherbeiräte nach § 26 a ThürKGG arbeiten, und wie können sie diesen Anspruch durchsetzen? 6. In welchem Umfang unterliegen gebildete Verbraucherbeiräte der Rechtsaufsicht des Landes, und wie wird dies begründet? 7. In welchem Umfang hält es die Landesregierung für geboten, auf Grund bisheriger Erfahrungen die Regelungen in § 26 a ThürKGG neu zu fassen, und wie wird dies begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 1. April 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Auf die in der Anlage beigefügte Übersicht wird verwiesen. Zu 3.: Aufwandsentschädigungen für Verbraucherbeiräte nach § 26 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKGG) sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Auf Grund einer einschlägigen, erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsentscheidung sind aber keine rechtsaufsichtlichen Maßnahmen geboten, wenn ein Zweckverband die Rechtsauffassung vertritt, dass sich ein solcher Anspruch durch Auslegung des Gesetzes herleiten lässt. Zu 4.: Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 a ThürKGG wird die Bildung von Verbraucherbeiräten in das Ermessen der Zweckverbände gestellt. Gemäß § 26 a Abs. 6 ThürKGG wird Näheres in der Verbandssatzung bestimmt. Für diese Bestimmungen liegt die Verantwortung beim Zweckverband. Zu 5.: Einen Rechtsanspruch der Verbraucher regelt § 26 a ThürKGG nicht. Zu 6.: Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG unterstehen die Zweckverbände der staatlichen Aufsicht. Zu 7.: Aus den bisherigen Erfahrungen ergibt sich kein Anlass für eine Neufassung der Regelungen in § 26 a ThürKGG. Maier Minister 3 Drucksache 6/7044Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage Liste der Zweckverbände mit Verbraucherbeiräten: Lfd. Nr. Name des Zweckverbandes Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden keine 2 Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "Schilfwasser-Leina" keine 3 Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen keine 4 Zweckverband Wasser/Abwasser Zeulenroda keine 5 Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Hinweis: hier besteht ein Bürgerbeirat keine 6 Trink- und Abwasserzweckverband Notter keine 7 Abwasserzweckverband "Mittlere Unstrut" Aufwandsentschädigung gemäß Entschädigungssatzung ; Beiratsmitglied Sitzungsgeld 15 Euro, Beiratsvorsitz zusätzliches Sitzungsgeld 30 Euro sowie Ersatz der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten im Rahmen des § 4 Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG) 8 Trinkwasserzweckverband Verbandswasserwerk Bad Langensalza Aufwandsentschädigung gemäß Entschädigungssatzung ; Beiratsmitglied Sitzungsgeld 15 Euro, Beiratsvorsitz zusätzliches Sitzungsgeld 30 Euro sowie Ersatz der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten im Rahmen des § 4 ThürRKG 9 Wasser und Abwasser-Verband Bad Salzungen Aufwandsentschädigung gemäß Entschädigungssatzung ; Beiratsmitglied Sitzungsgeld 15 Euro, Beiratsvorsitz zusätzliches Sitzungsgeld 30 Euro sowie Ersatz der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten im Rahmen des § 4 ThürRKG 10 Trink- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal Aufwandsentschädigung gemäß Entschädigungssatzung ; Beiratsmitglied Sitzungsgeld 35 Euro, Beiratsvorsitzender und Stellvertreter Sitzungsgeld 50 Euro 11 Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Helbe -Wipper keine 12 Kommunaler Wasser- und Abwasserzweckverband Meininger Umland Sitzungsgeld 25 Euro 13 Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal Beiratsmitglied Sitzungsgeld 15 Euro, Beiratsvorsitz zusätzliches Sitzungsgeld 15 Euro 14 Zweckverband Wasser und Abwasser Suhl "Mittlerer Rennsteig" keine 15 Wasser- und Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung keine 16 Wasser- und Abwasserverband Ilmenau keine Verbraucherbeiräte der Zweckverbände der Wasserver- und Abwasserentsorgung Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Anlage