03.04.2019 Drucksache 6/7048Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. April 2019 Folgekosten im Rahmen von Gemeindeneugliederungen Die Kleine Anfrage 3646 vom 25. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: Nach mir vorliegenden Informationen kommt es im Zuge der Umsetzung von Gemeindeneugliederungsgesetzen immer wieder zu Namensänderungen neu strukturierter Gebietskörperschaften sowie zu Umbenennungen von Straßennamen, aufgrund von Dopplungen. Infolge dieser Maßnahmen sind sowohl Bürger als auch Unternehmen gehalten, bestimmte behördliche Dokumente aktualisieren zu lassen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche behördlichen Kosten entstehen natürlichen Personen, die im Zuge der Umsetzung von Neugliederungsgesetzen eine Änderung ihrer Adressdaten in Ausweis- und Passdokumenten vornehmen lassen müssen? 2. Welche behördlichen Kosten entstehen natürlichen und juristischen Personen, die im Zuge der Umsetzung von Neugliederungsgesetzen eine Änderung ihrer Adressdaten in Fahrzeugpapieren vornehmen lassen müssen? 3. Werden die in den Fragen 1 und 2 genannten behördlichen Kosten vom Land übernommen und falls ja, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 1. April 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Im Rahmen von Gemeindeneugliederungen kann es zur Änderung von Gemeindenamen, Ortsnamen, Straßennamen und Hausnummern kommen. Das führt zu Mitteilungspflichten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger gegenüber verschiedenen Institutionen. Die Landesregierung hat sich bereits in der Mündlichen Anfrage 6/251 und den Kleinen Anfragen 6/2799 und 6/3279 zu den in der vorliegenden Anfrage aufgeworfenen Fragen geäußert. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Holbe (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7048 Zu 1.: Für die Änderung der Adressdaten in Ausweis- und Passdokumenten werden keine Gebühren erhoben. Nach § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung) ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Abs. 1 der Personalausweisverordnung (Änderung der Anschrift) gebührenfrei. Nach § 15 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung) sind Gebühren nicht zu erheben für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis. Zu 2.: Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind nach § 13 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die dabei anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat für Adressänderungen in Fahrzeugdokumenten und Fahrzeugregistern in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ausdrücklich keine Gebührenbefreiung vorgesehen. Auch die landesrechtlichen Neugliederungsgesetze sehen keine diesbezügliche Regelung vor. Zu 3.: Eine Kostenerstattung durch das Land ist nicht vorgesehen. Für die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Änderung von Fahrzeug- und Halterdaten entstehen, ist eine Kostenfreistellung durch Landesrecht nicht möglich. Die Gemeinden können in eigenem Ermessen entscheiden , ob sie auf die Erhebung von Gebühren bei Adressänderungen aufgrund von kommunalen Neugliederungen verzichten. Den aus einem Verzicht entstehenden Gebührenausfall müssen die Gemeinden tragen. Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land ist damit nicht verbunden. Zudem können die Bürger Ansprüche, von diesen Kosten befreit zu werden, hieraus nicht herleiten. Maier Minister Folgekosten im Rahmen von Gemeindeneugliederungen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: