03.04.2019 Drucksache 6/7049Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. April 2019 Haftgründe für die Anordnung der Untersuchungshaft Die Kleine Anfrage 3712 vom 20. Februar 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Untersuchungshaft darf nach § 112 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, ein Haftgrund besteht und sie nicht unverhältnismäßig ist. Als Haftgründe kommen hierbei die Flucht, die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr oder die Wiederholungsgefahr in Betracht. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft seit dem Jahr 2013 im Freistaat Thüringen insgesamt den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls beantragt (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 2. In wie vielen von den in Frage 1 abgefragten Fällen hat der zuständige Ermittlungsrichter den beantragten Untersuchungshaftbefehl erlassen (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 3. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft seit dem Jahr 2013 im Freistaat Thüringen den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls beantragt, bei dem als Haftgrund die Flucht gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO angeführt wurde (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 4. In wie vielen von den in Frage 3 abgefragten Fällen hat der zuständige Ermittlungsrichter den beantragten Untersuchungshaftbefehl nicht erlassen und was war jeweils die Begründung hierfür (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 5. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft seit dem Jahr 2013 im Freistaat Thüringen den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls beantragt, bei dem als Haftgrund die Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angeführt wurde (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 6. In wie vielen von den in Frage 5 abgefragten Fällen hat der zuständige Ermittlungsrichter den beantragten Untersuchungshaftbefehl nicht erlassen und was war jeweils die Begründung hierfür (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 7. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft seit dem Jahr 2013 im Freistaat Thüringen den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls beantragt, bei dem als Haftgrund die Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angeführt wurde (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Möller (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7049 8. In wie vielen von den in Frage 7 abgefragten Fällen hat der zuständige Ermittlungsrichter den beantragten Untersuchungshaftbefehl nicht erlassen und was war jeweils die Begründung hierfür (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 9. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft seit dem Jahr 2013 im Freistaat Thüringen den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls beantragt, bei dem als Haftgrund die Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO angeführt wurde (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 10. In wie vielen von den in Frage 9 abgefragten Fällen hat der zuständige Ermittlungsrichter den beantragten Untersuchungshaftbefehl nicht erlassen und was war jeweils die Begründung hierfür (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 11. In wie vielen von den in Frage 9 abgefragten Fällen wurden Untersuchungshaftbefehle aufgrund welcher Straftatbestände erlassen (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 12. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft seit dem Jahr 2013 im Freistaat Thüringen den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls beantragt, bei dem als Haftgrund die Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO angeführt wurde (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 13. In wie vielen von den in Frage 12 abgefragten Fällen hat der zuständige Ermittlungsrichter den beantragten Untersuchungshaftbefehl nicht erlassen und was war jeweils die Begründung hierfür (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 14. In wie vielen von den in Frage 12 abgefragten Fällen wurden Untersuchungshaftbefehle aufgrund welcher Straftatbestände erlassen (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. April 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 14.: Die Fragen werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellungen liegen nicht vor. Die Strafverfolgungsstatistik erfasst jedoch die Anzahl der im Laufe eines Jahres auf Grund gerichtlicher Entscheidungen rechtskräftig abgeurteilten Personen (Abgeurteilte), gegen die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Strafverfahrens Untersuchungshaft angeordnet wurde. Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (unter anderem Freispruch) getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 Strafgesetzbuch) oder Tatmehrheit (§ 53 Strafgesetzbuch) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird diese Person für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. Bei Abgeurteilten, gegen die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet wurde, wird hinsichtlich des Straftatbestands nicht auf den Tatvorwurf zum Zeitpunkt der Beantragung oder der Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft, sondern auf den Tatbestand abgestellt, der Gegenstand der Aburteilung und nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Der Landesregierung sind damit nur die in der Anlage zusammengefassten Angaben möglich. Entsprechende statistische Angaben für das Jahr 2018 liegen noch nicht vor. Lauinger Minister 3 Drucksache 6/7049Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage Zu Frage Abgeurteilte mit Untersuchungshaft Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 1 und 2 insgesamt 409 402 385 438 513 3 bis 6 Flucht oder Fluchtgefahr § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO 300 311 304 351 417 7 und 8 Verdunkelungsgefahr § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO 34 29 22 32 40 9 bis 11 Wiederholungsgefahr § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO 24 23 20 20 21 davon abgeurteilt wegen §§ 174 bis 184j StGB Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 24 23 15 20 21 §§ 223 bis 231 StGB Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit - - 1 - - §§ 249 bis 256 StGB Raub und Erpressung - - 1 - - Betäubungsmittelgesetz - - 3 - - 12 bis 14 Wiederholungsgefahr § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO 73 68 70 72 71 davon abgeurteilt wegen §§ 123 bis 145d StGB Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - - 1 - - §§ 174 bis 184j StGB Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - 1 - - - §§ 223 bis 231 StGB Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 19 17 6 8 15 §§ 242 bis 248c StGB Diebstahl und Unterschlagung 22 12 20 21 16 §§ 249 bis 256 StGB Raub und Erpressung 9 9 21 13 9 §§ 257 bis 262 StGB Begünstigung und Hehlerei - - - 2 - §§ 263 bis 266b StGB Betrug und Untreue 5 4 2 4 7 §§ 267 bis 282 StGB Urkundenfälschung - - 1 - - §§ 306 bis 323c StGB Gemeingefährliche Straftaten 1 1 - 3 - Betäubungsmittelgesetz 17 24 19 21 24 Haftgründe für die Anordnung der Untersuchungshaft Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 14.: Anlage