03.04.2019 Drucksache 6/7050Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. April 2019 Wildbret aus den Beständen von ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts für Tafeln und Schulkantinen in Thüringen Die Kleine Anfrage 3727 vom 28. Februar 2019 hat folgenden Wortlaut: Nach Angaben der Landesregierung wurde im Jagdjahr 2017/2018 beim Schwarzwild eine Jagdstrecke in Höhe von 41.897 Stücken erzielt. Im Vorjahr lag der Wert bei 31.052 Stücken Schwarzwild. Somit ist ein Anstieg um circa 35 Prozent der Jagdstrecke im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen. Die Jagdstrecke beim Rotwild ist im Vergleich zum Vorjahr um vier Prozent gestiegen. Die Streckenergebnisse beim Dam-, Muffel- und Rehwild weisen nur geringe Änderungen zum Vorjahr auf. Darüber hinaus gilt Wildbret als überaus gesund und als qualitativ hochwertig. Ich frage die Landesregierung: 1. Wird Wildbret im Eigentum der Landesregierung oder im Eigentum von ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts an Tafel-Organisationen oder Schulkantinen in Thüringen abgegeben (bitte nach belieferten Tafel-Organisationen und Schulkantinen, Beginn, Art und Umfang und Abgabepreis aufschlüsseln)? Falls keine Abgabe erfolgt, warum nicht? 2. Falls keine Abgabe von Wildbret an Tafel-Organisationen oder Schulkantinen erfolgen kann: Beabsichtigt die Landesregierung die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu ändern beziehungsweise sich für eine Änderung auf Ebene der Europäischen Union und Bundesebene einzusetzen? Falls nicht, warum nicht? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 2. April 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nein, das durch Jagdausübung gewonnene Wildbret, welches sich im Eigentum des Freistaats Thüringen oder der Landesforstanstalt (ThüringenForst - Anstalt des öffentlichen Rechts) befindet, wird nicht direkt an Tafel-Organisationen oder Schulkantinen abgegeben. Die fleischhygienerechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und des Bundes sehen vor, dass Jagdausübungsberechtigte die Strecke eines Jagdtages (Wild in Decke, Schwarte oder Federkleid) an den Endverbraucher und diesem gleichgestellte Einrichtungen (zum Beispiel Gaststätte, Fleischerei) abgeben dürfen. Soll Wild zerwirkt abgegeben werden, bedarf es der Registrierung oder der Zulassung des Jagdaus- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7050 übungsberechtigten als Lebensmittelunternehmer sowie der Schaffung entsprechender räumlicher, personeller und hygienischer Voraussetzungen. Darüber hinaus sind für die Verwendung (Abgabe) staatlichen Eigentums haushaltsrechtliche Vorgaben einzuhalten. Für die Landesforstanstalt gelten betriebswirtschaftliche Vorgaben, nach denen das Wild (im Ganzen) zu Marktpreisen abzugeben ist. Zu 2.: Nein, die Landesregierung beabsichtigt keine Änderung der rechtlichen Vorgaben, weil gemäß dem EU- Handelsrecht die Länder in das Marktgeschehen nicht eingreifen dürfen und das von den Jagdausübungsberechtigten in den Verkehr gebrachte Wild von den Endverbrauchern genutzt wird. Keller Ministerin Wildbret aus den Beständen von ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts für Tafeln und Schulkantinen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: