05.04.2019 Drucksache 6/7064Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 18. April 2019 Berufliches Eingliederungsmanagement im Thüringer Justizvollzug Die Kleine Anfrage 3711 vom 19. Februar 2019 hat folgenden Wortlaut: Behörden sind nach Gesetz aufgefordert, fünf Prozent ihrer Stellen mit Beschäftigten zu besetzen, die von einer Behinderung betroffen sind. Auch das betriebliche Gesundheits- und Wiedereingliederungsmanagement sieht vor, alters- und alternsgerechte Arbeitsplätze vorzuhalten beziehungsweise Arbeit so zu gestalten, dass diese auch mit körperlichen Einschränkungen durch Alter, Krankheit und Behinderung auszuführen ist. In Behörden der Justizvollzugsanstalten häufen sich nach meiner Kenntnis Fälle, in denen Beschäftigte in den vorzeitigen Ruhestand beziehungsweise in die Dienstunfähigkeit geschickt werden, obwohl sie willens und fähig wären zu arbeiten, wenn die Rahmenbedingungen der Arbeit ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasst würden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Dienstposten stehen in den Thüringer Justizvollzugsanstalten zur Beschäftigung von diensteingeschränkten Beamtinnen und Beamten zur Verfügung? 2. Wie viele Dienstposten sind im Thüringer Justizvollzug für die Erfüllung von Justizverwaltungsaufgaben vorgesehen? 3. Wie viele Beamtinnen und Beamte mit einer gesundheitlichen Einschränkung sind derzeit im Thüringer Justizvollzug beschäftigt? 4. Wie viele Beamtinnen und Beamte im Thüringer Justizvollzug sind seit dem 1. Januar 2010 vor Erreichen der Altersgrenze aus Gründen fehlender Dienstfähigkeit oder auf eigenen Antrag pensioniert worden (bitte nach Besoldungsgruppen und Jahresscheiben darstellen)? 5. Wie viele Verfahren des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements führten seit dem 1. Januar 2010 zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung im Thüringer Justizvollzug (bitte nach Jahresscheiben darstellen)? 6. Wie viele Beamtinnen und Beamte im Thüringer Justizvollzug in welchem Alter und in welcher Besoldungsgruppe sind seit dem Jahr 2010 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden (bitte nach Besoldungsgruppen und Jahresscheiben darstellen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kräuter (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7064 7. Bei wie vielen Beamtinnen und Beamten im Thüringer Justizvollzug wurden nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand formelle Prüfungen der Dienstfähigkeit durchgeführt und bei wie vielen Beamtinnen und Beamten führte die wiederkehrende Prüfung zum Erfolg, so dass sie in das aktive Dienstverhältnis zurückgeführt werden konnten (bitte nach Besoldungsgruppen und Jahresscheiben darstellen)? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. April 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Bisher wurden in den Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen keine Dienstposten für diensteingeschränkte Beamtinnen und Beamten eingerichtet. In der Laufbahn des gehobenen und höheren Justizvollzugsdienstes ist eine entsprechende Kennzeichnung nicht angezeigt, da auf allen Stellen auch diensteingeschränkte Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden können. Im mittleren Dienst der Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen stehen ebenfalls keine Dienstposten zur Beschäftigung von diensteingeschränkten Beamtinnen und Beamten zur Verfügung. Entsprechende Stellen vorzusehen, ist auf Grund der Struktur des Thüringer Justizvollzugs nicht möglich. Die Bediensteten des Justizvollzugs dieser Laufbahn gehören alle - ohne Ausnahme - dem mittleren allgemeinen Vollzugsdienst an. Jeder von ihnen muss unabhängig von dem Dienstposten, den er innehat, Zusatzdienste in Form von Nachtschichten, Wochenend- und Feiertagsdiensten leisten beziehungsweise psychisch und physisch dazu in der Lage sein. Damit unterscheidet sich der mittlere allgemeine Vollzugsdienst des Freistaats Thüringen von dem Justizvollzug der anderen Bundesländer, die zwischen dem Vollzugsdienst, dem Werkdienst und der Verwaltung im mittleren Dienst unterscheiden und auch entsprechend unterschiedliche Ausbildungen anbieten beziehungsweise Voraussetzungen an eine Beschäftigung stellen. Zu 2.: Es wird auf die Stellungnahme zu Frage 1 verwiesen. In den Verwaltungen der Justizvollzugsanstalten sind zwar die nachfolgend aufgeführten Dienstposten vorgesehen, jedoch müssen deren Inhaber ebenso wie alle anderen Bediensteten Zusatzdienste im Vollzug leisten. An ihre Dienstfähigkeit sind daher die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die jeden Tag auf den Stationen tätigen Bediensteten. - Systembetreuer - Sachbearbeiter Personal/Organisation - Post/Registratur/Vorzimmer - Vollzugsgeschäftsstelle - Zahlstelle - Sachbearbeiter Arbeitsverwaltung - Sachbearbeiter Bau/Liegenschaften - Sachbearbeiter Wirtschaftsverwaltung Je nach Größe der Anstalt wird eine Aufgabe von mehreren Bediensteten wahrgenommen beziehungsweise ein Bediensteter hat mehrere Dienstposten gleichzeitig inne. Zu 3.: Mangels Konkretisierung, wann eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, kann diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden. Es kann lediglich mitgeteilt werden, dass derzeit 314 Bedienstete die Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen und als Fälle des Behördlichen Eingliederungsmanagements geführt werden. Zu 4.: Jahr A 7 A 8 A 9 A 9 m.Z. A 9 geh.D A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 h. D. A 14 A 15 A 16 2010 1 2 1 2011 1 1 1 2012 4 1 1 2013 3 2 3 Drucksache 6/7064Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Jahr A 7 A 8 A 9 A 9 m.Z. A 9 geh.D A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 h. D. A 14 A 15 A 16 2014 4 3 1 2015 5 1 1 1 2016 3 1 1 2017 2 3 1 2018 4 1 1 2019 3 Zu 5.: Bisher wird lediglich die Zahl der BEM-Fälle erhoben, eine Übersicht über die erledigten BEM-Fälle wird nicht geführt. Dies wäre auch nicht zielführend, da nicht definiert werden kann, wann ein BEM-Fall erfolgreich abgeschlossen ist. So sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines BEM-Verfahrens gesetzlich geregelt, die Teilnahme am BEM-Verfahren ist für den Bediensteten jedoch freiwillig. Er kann dieses also jederzeit abbrechen oder als abgeschlossen erklären, auch wenn der verfahrensführende Bedienstete eine Weiterverfolgung als notwendig erachtet. Zu 6.: Die Zahl der Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand sind bereits unter Frage 4 dargestellt. Die Differenzierung nach dem Alter bei der Ruhestandsversetzung gestaltet sich wie folgt: 2010 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 7 45 Jahre A 8 55 und 59 Jahre A 9 58 Jahre 2011 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 8 53 Jahre A 9 gehobener Dienst 44 Jahre A 12 52 Jahre 2012 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 7 28/44/54/59 Jahre A 8 49 Jahre A 9 59 Jahre 2013 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 7 42/44/53 Jahre A 8 57 und 58 Jahre 2014 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 7 38/42/50/55 Jahre A 8 54/59/59 Jahre A 15 59 Jahre 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7064 2015 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 7 37/39/44/45/45 Jahre A 8 54 Jahre A 9 m. Z. 58 Jahre A 12 65 Jahre 2016 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 7 56/59/59 Jahre A 8 58 Jahre A 12 57 Jahre 2017 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 7 48 und 54 Jahre A 8 49/50/55 Jahre A 9 55 Jahre 2018 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 7 42/47/58/59 Jahre A 9 60 Jahre A 9 gehobener Dienst 41 Jahre 2019 Besoldungsgruppe Alter bei Eintritt in den Ruhestand A 7 50/56/58 Jahre Zu 7.: Die Zahl der Überprüfung der Ruhestandsversetzungen wird erst seit dem Jahr 2018 erfasst. Seit dieser Zeit sind vier Prüfungen erfolgt. Reaktiviert wurde seit 2010 bisher ein Bediensteter. Dieser befand sich zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2015 in der Besoldungsgruppe A7. Seine Wiederkehr erfolgte zum 1. März 2019. Lauinger Minister Berufliches Eingliederungsmanagement im Thüringer Justizvollzug Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: