08.04.2019 Drucksache 6/7069Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. April 2019 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen der ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen in Thüringen Die Kleine Anfrage 3740 vom 4. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Entschädigungsverordnung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2019 geändert, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen in Ausgabe Nummer 13 vom 21. Dezember 2018. Insbesondere wurde nun geregelt, dass die Aufwandsentschädigung mindestens 50 Prozent der Höchstsätze beträgt. Das bedeutet, dass in einigen kommunalen Gremien damit die Mitglieder ab 1. Januar 2019 eine etwas höhere Entschädigung als bisher erhalten, ohne dass sie selbst darüber befinden müssen und somit bisher durchaus vorhandene größere Differenzen bei der Höhe von Aufwandsentschädigungen in den einzelnen Thüringer Kommunen etwas abgemildert werden. Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus "sonstiger selbständiger Arbeit" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Durch die Erhöhung der Mindestentschädigung kann es nunmehr ab dem Jahr 2019 für kommunale Mandatsträger zu einer, gegebenenfalls höheren, Steuerlast für die die bisherigen Freibeträge überschreitende Summe kommen. Die Fragestellerin geht davon aus, dass das nicht das Ziel der Landesregierung bei der Anhebung der Mindestbeträge war. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie erfolgte bis 31. Dezember 2018 die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung, der Sitzungsgelder und der gewährten Reisekosten der kommunalen Mandatsträger in Bezug auf Freibeträge und welche konkreten Regelungen galten hierzu durch Erlass durch das Thüringer Finanzministerium oder durch welche Verwaltungsanweisungen? Seit wann galten diese Regelungen? 2. Beabsichtigt die Landesregierung, begleitend zur Neuregelung der Thüringer Entschädigungsverordnung , ab 1. Januar 2019 auch eine Anhebung der steuerfrei gestellten Zahlungen nach Frage 1? Falls ja, ab wann soll diese gelten? Falls nein, weshalb soll dies nicht erfolgen? 3. Wie werden kommunale Mandatsträger über die Freibeträge, die für sie gelten oder gegebenenfalls über Neuregelungen dazu, informiert? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7069 Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. April 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus "sonstiger selbständiger Arbeit" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Steuerfrei sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen sowie nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen , soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären. Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden (insbesondere die Höhe der nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigungen ) ist im Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 18. November 2015 - S 2337 A - 02/15 - 21(G) (ThürStAnz 2015 S. 2209, siehe Anlage) geregelt. Die Thüringer Finanzämter wurden mit Rundverfügung der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 4. Dezember 2015 - S 2337 A - 59 - A 3.14(D) entsprechend unterrichtet. Die Regelungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Zu 2.: Nein; die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Das Einkommensteuergesetz ist ein Bundesgesetz, das in allen Ländern gleichmäßig anzuwenden ist. Der oben angeführte Erlass erging deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Die in dem Erlass festgelegten Höchstbeträge sind bundeseinheitlich abgestimmt und gelten in allen Ländern gleichermaßen. Die steuerfreien Höchstbeträge orientieren sich an den Beträgen, die auch bei anderen besonders förderungswürdigen ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei gestellt werden. So entspricht der Mindestbetrag der Steuerfreistellung (200 Euro monatlich) der sogenannten Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Zu 3.: Die Erlasse des Thüringer Finanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Der oben angeführte Erlass vom 18. November 2015 steht außerdem auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums in elektronischer Form zur Verfügung1. Taubert Ministerin Anlage2 Endnote: 1 Vergleiche https://www.thueringen.de/th5/tfm/steuern/aktuell/index.aspx 2 Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar der Antwort der Landesregierung mit Anlage erhielten jeweils vorab die Fragestellerin und die Fraktionen. In der Landtagsbibliothek liegt diese Drucksache mit Anlage zur Einsichtnahme bereit. Des Weiteren kann sie unter der oben genannten Drucksachennummer im Abgeordneteninformationssystem sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 2209 MINISTERIUM FÜR INNERES UND KOMMUNALES Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeits verstößen durch die Stadt Mühlhausen Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsord nungswidrigkeiten vom 21. April 1998 (GVBI. S. 149), zuletzt geän dert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBI. S. 268), und der zu dieser Verordnung erlassenen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums vom 1. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 5/2007 S. 171), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezem ber 2011 (ThürStAnz Nr. 5/2012 S. 155), wird die Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch eigene Dienstkräfte der Stadt Mühlhausen im Gemeindegebiet wahrgenommen. Der Zeitpunkt des Beginns der Aufgabenwahrnehmung ist der 27. November 2015. Die gleichzeitige Zuständigkeit der Polizei bleibt davon unberührt. Erfurt, 23.11.2015 Ministerium für Inneres und Kommunales Erfurt, 23.11.2015 Az.: 25-3632-5/2015 ThürStAnz Nr. 5012015 S. 2209 MINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT Aktuelle Änderungen im Zuge der Verlängerung der „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" vom 16. November 2012 Verwaltungsvorschrift des TMSFG vom 16.11.2012 Die „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sport stättenentwicklungsplanungen" vom 16. November 2012, veröffent licht im ThürStAnz Nr. 50/2012 S. 1919, wird wie folgt geändert: 1. Das bisher zuständige Ressort Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit wird in Ministerium für Bildung, Jugend und Sport geändert. 2. Nr. 7 .11 Satz 3 wird wie folgt geändert: 2.1 Die bisherige Formulierung „Dem Thüringer Rechnungshof (TRH) steht gemäß Gesetz ein Prüfungsrecht zu (§ 91 ThürLHO)" wird gestrichen 2.2 und durch folgende Änderung ersetzt: Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt. 3. Nr. 8 wird wie folgt geändert: 3.1 Das Datum 1. Oktober 2012 wird durch das Datum 1. Oktober 2015 ersetzt. Das Datum 30. September 2015 wird durch das Datum 30. September 2018 ersetzt: Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. Erfurt, den 13. November 2015 Dr. Birgit Klaubert Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Erfurt, 17 .11.2015 Az.: 35-5921 /1-8-78998/2015 ThürStAnz Nr. 5012015 S. 2209 FINANZMINISTERIUM Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden Mein Erlass vom 12.11.2013 - S 2337 A-2/13-21.3 {ThürStAnz Nr. 49/2013 S. 1901 -1902) A. Allgemeines Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Steuerfrei sind - nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen, - nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären. S _eit_e_2_2_1 _0 ____ _ ___ _ ______ Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 II. Ehrenamtliche Kreistagsmitglieder Nr.12 Satz 2 EStG) 1. Ehrenamtliche Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließ lich des Sockelbetrags} sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einer Stadt oder Gemeinde mit - höchstens 20.000 Einwohnern - 20.001 bis 50.000 Einwohnern - 50.001 bis 150.000 Einwohnern - mehr als 150.000 Einwohnern monatlich 200€ 200€ 204€ 256€ jährlich 2.400 € 2.400 € 2.448 € 3.072€ 2. Für die Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder, denen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung der Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinde- oder Stadtrats übertragen wurde, sowie für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädi gungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Vorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen: in einer Stadt oder Gemeinde mit - höchstens 20.000 Einwohnern - 20.001 bis 50.000 Einwohnern - 50.001 bis 150.000 Einwohnern - mehr als 150.000 Einwohnern monatlich 208€ 332€ 408€ 512€ jährlich 2.496 € 3.984€ 4.896€ 6.144€ 3. Für den ständigen Vertreter des nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Thü ringer Kommunalordnung gewählten Vorsitzenden in den Sitzungen des Gemeinde- und Stadtrats sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt die nachfolgenden Beträge nicht übersteigen: in einer Stadt oder Gemeinde mit - höchstens 20.000 Einwohnern - 20.001 bis 50.000 Einwohnern - 50.001 bis 150.000 Einwohnern - mehr als 150.000 Einwohnern monatlich 200€ 221€ 272€ 341€ jährlich 2.400€ 2.652€ 3.264€ 4.092€ Sofern nach der Satzung mehrere - gleichberechtigte oder nachrangige - Vertreter bestellt sind, gilt die Regelung für alle Stellvertreter. 4. Für die unter Nr. 1 bis 3 genannten Beträge gilt: Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneinge schränkt nur dann angesetzt werden, wenn in den Fällen der Nr. 1 die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat und In den Fällen der Nr. 2 und 3 die Berufung als Vorsitzender bzw. als ständiger Vertreter während des ganzen Kalenderjahres bestanden hat. 5. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1, 2 oder 3 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats, der Fraktion des Ortsvereins, Bürgerversammlungen u. Ä. teilzunehmen, als steuerfreie Auf wandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eige nen Kraftfahrzeuges ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. Pauschale Fahrtkostenerstattungen - soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nr. 1 übersteigen - sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungs zahlen gestaffelt sind. 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließ lich des Sockelbetrags} sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einem Landkreis mit - höchstens 250.000 Einwohnern - mehr als 250.000 Einwohnern monatlich 204€ 256€ 2.448€ 3.072 € 2. Für die Kreistagsmitglieder, denen nach § 102 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung der Vorsitz in den Sitzungen des Kreistages übertragen wurde, sowie für Fraktionsvorsit zende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Vor sitzes folgende Beträge nicht übersteigen: in einem Landkreis mit - höchstens 250.000 Einwohnern - mehr als 250.000 Einwohnern monatlich 408€ 512€ 4.896€ 6.144€ 3. Für den ständigen Vertreter des nach § 102 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung gewählten Vorsitzenden in den Sitzungen des Kreistages sind die pauschalen Entschädi gungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt die nachfolgenden Beträge nicht übersteigen: in einem Landkreis mit - höchstens 250.000 Einwohnern - mehr als 250.000 Einwohnern monatlich 272€ 341€ 4. Abschnitt 1 Nr. 4 und 5 gelten sinngemäß. 3.264€ 4.092€ III. Vom Gemeinderat der Mitgliedsgemeinden entsandte, ehren amtliche Mitglieder in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Die Regelungen des Abschnitts 1 gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft maß gebend. IV. Ehrenamtliche Mitglieder des Ortschafts- oder Ortsteilrates und ehrenamtliche Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister (bisher: Ortsbürgermeister) Die Regelungen des Abschnitts 1 Nr. 1, 4 und 5 gelten sinnge mäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Ortschaft bzw. des Ortsteils maßgebend. Für ehrenamtliche Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister gelten unter dieser Maßgabe die in Abschnitt 1 Nr. 2 genannten Beträge. V. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglieder mehrerer kommu naler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädi gungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte 1 bis IV neben einander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der LStR ist inso weit nicht anzuwenden. Bleibt nach der Regelung des R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR, wonach die ehrenamtlich tätigen Per sonen gewährte Aufwandsentschädigung zu 1 /3 steuerfrei ist, ein höherer Betrag der Aufwandsentschädigung steuerfrei als dies nach Teil B Abschnitt 1 bis IV dieses Erlasses der Fall wäre, so kann die günstigere Regelung angewendet werden. C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwen dungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen - mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienst reisen - abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 2211 Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsäch lichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden. D. Anwendungszeitraum Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Er ersetzt für Veranlagungszeiträume ab 2015 den Bezugserlass. Erfurt, den 18. November 2015 Thüringer Finanzministerium Im Auftrag Dr. Garsten Burbank Finanzministerium Erfurt, 19.11.2015 Az.: S 2337 A-02/15-21(G) ThOrStAnz Nr. 5012015 S. 2209-2211 Änderungstarifvertrag vom 28. März 2015 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung-ATV) vom 1. März 2002 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, und . . . . • . *) wird folgendes vereinbart: "') a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, einerseits andererseits b) dbb beamtenbund und tarifunlon, vertreten durch die Bundesleitung § 1 Änderung des ATV Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäf tigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung -ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifver trag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 (arbeltgeberseitig abgeschlossen durch Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) bzw. den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 (arbeitgeberseitig abgeschlossen durch Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Sonderregelung für die TdL" 2. Nach § 38 wird folgender§ 38a eingefügt: n§ 38a Sonderregelung für die Tdl Dieser Tarifvertrag gilt mit den Maßgaben des Ergänzungstarif vertrages zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarif vertrag zum ATV) vom 28. März 2015." § 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Berlin, den 28. März 2015 Für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister des Innern Im Auftrag Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Der Vorsitzende des Vorstandes Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Finanzministerium Erfurt, 23.11.2015 Der Vorstand Az.: p 2174-01.04.2-15.2 ThOrStAnz Nr. 50/2015 S. 2211 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen der ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Endnote: