17.04.2019 Drucksache 6/7094Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. April 2019 Gemeindeneugliederung - Stadt Plaue Die Kleine Anfrage 3615 vom 15. Januar 2019 hat folgenden Wortlaut: In Bürgerbefragungen positionierten sich die Einwohner der Stadt Plaue im Zuge der Gebietsreform eindeutig für die Fusion mit Arnstadt, zuletzt am 3. Juni 2018 mit 44 Prozent der Stimmen; die Alternativoptionen Beibehaltung der Selbstständigkeit (29,4 Prozent) und Beitritt zur Landgemeinde Geratal (26,6 Prozent ) wurden abgewählt. Dieses Ergebnis war jedoch nicht rechtsbindend und der Stadtrat der Stadt Plaue entschied sich für die Eingliederung in die Verwaltungsgemeinschaft Geratal. Ein Bürgerbegehren "Soll Plaue nach Arnstadt eingemeindet werden?", für das innerhalb kürzester Zeit die notwendigen Unterschriften vorlagen, wurde zuerst vom Bürgermeister der Stadt Plaue wegen eines vermeintlichen Formfehlers ins Wanken und anschließend durch den Stadtrat der Stadt Plaue zu Fall gebracht. Ein gleichlautendes Ratsbegehren scheiterte an der dafür notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit im Stadtrat. Der Innen- und Kommunalausschuss des Thüringer Landtags empfahl mit einem Änderungsantrag zum Gemeindeneugliederungsgesetz , die Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" um die Stadt Plaue zur "Verwaltungsgemeinschaft Geratal/ Plaue" zu erweitern und die Gemeinde Neusiß als Gemeinde aufzulösen und in die Stadt Plaue einzugliedern , wie dies vom Bürgermeister der Stadt Plaue favorisiert wurde (vergleiche Online-Berichterstattung der Thüringer Allgemeinen vom 20. Oktober 2018 mit der Überschrift "Am Verfahren zum Bürgerbegehren in Plaue scheiden sich die Geister"). Der Thüringer Landtag ist der Empfehlung des Innen- und Kommunalausschusses in der Drucksache 6/6507 in seinem Beschluss zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 gefolgt . Vertreter des Bürgerbegehrens rügen in einem Schreiben an die Landtagspräsidentin den Umgang mit der direkten Demokratie und kündigten rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Bürgerbegehrens an. Ich frage die Landesregierung: 1. Was waren mit Blick auf die Bürgerbefragung nach Auffassung der Landesregierung die Gründe für die Fusion der Stadt Plaue mit der Gemeinde Neusiß und die Eingliederung der Stadt Plaue in die Verwaltungsgemeinschaft Geratal (bitte auch den Mehrwert in der Sache und in Euro auflisten)? 2. Warum wurde dem Bürgerwillen nicht Rechnung getragen und gegen die Fusion der Stadt Plaue mit der Stadt Arnstadt entschieden (bitte auch mit gesetzlicher Grundlage begründen)? 3. Gab es Gründe, die gegen die Eingliederung in die Verwaltungsgemeinschaft Geratal und die Fusion der Stadt Plaue mit der Gemeinde Neusiß sprachen und wenn ja, welche sind diese und welcher finanziellen Natur waren diese? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7094 4. Gab es vor der Entscheidung des Innen- und Kommunalausschusses und des Thüringer Landtags zur Eingliederung der Stadt Plaue in die Verwaltungsgemeinschaft Geratal und der Fusion mit der Gemeinde Neusiß eine Anhörung des Bürgermeisters der Stadt Plaue und wenn ja, was genau führte er in diesem Fall aus? 5. Wurde diese Anhörung protokolliert? 6. Wenn Frage 5 mit Ja beantwortet wird, welchen Inhalt hat diese Niederschrift beziehungsweise Aufzeichnung im Detail? 7. Wenn Frage 5 mit Nein beantwortet wird, warum wurde keine Niederschrift angefertigt? 8. Welchen Stellenwert, mit welcher Begründung, räumt die Landesregierung bei der Umsetzung der Gebietsreform der direkten Demokratie und somit dem Bürgerwillen ein? 9. Welchen Stellenwert misst die Landesregierung dem Instrument des Bürgerbegehrens allgemein und speziell im Fall der Stadt Plaue bei und wie begründet sie ihre Auffassung im Einzelnen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 15. April 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: In der Stadt Plaue fand am 3. Juni 2018 eine Bürgerbefragung statt, die durch den Bürgermeister und den Stadtrat initiiert war. Die Stadt Plaue informierte hierüber im Amtsblatt vom 18. Mai 2018 der mit § 12 Abs. 1 Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019, GVBl. 2018 S. 795 ff.) aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal", in der die Stadt Plaue bis zum Inkrafttreten des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes 2019 Mitgliedsgemeinde war. Die Bürgerbefragung wurde mit folgendem Text durchgeführt: Für die Stadt Plaue kommen drei Möglichkeiten in Betracht: a) Eingemeindung in die Stadt Arnstadt, b) Anschluss an die neu zu bildende Landgemeinde Geratal mit den Ortsteilen Gräfenroda, Geschwenda, Liebenstein und Gossel, c) Weitere Eigenständigkeit in einer Verwaltungsgemeinschaft. Das folgende Ergebnis hierzu wurde am 15. Juni 2018 im Amtsblatt der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" bekannt gemacht: Stimmberechtigte: 1.547 Abgegebene Stimmen: 522 = 33,7 % für die Eingemeindung nach Arnstadt stimmten 230 = 44,0 % den Beitritt zur Landgemeinde Geratal stimmten 139 = 26,6 % die Selbstständigkeit innerhalb der VG "Oberes Geratal" stimmten 153 = 29,4 % Es handelte sich hierbei ausschließlich um eine Bürgerbefragung, die freiwillig durchgeführt wurde. Hierfür gab es weder ein Bürger- noch ein Ratsbegehren. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 wurde bei der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" die Zulassung eines Bürgerbegehrens mit der Frage "Soll Plaue nach Arnstadt eingemeindet werden?" beantragt . Mit Bescheid vom 15. August 2018 hat die damalige Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" das Bürgerbegehren nach § 12 Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) vom 7. Oktober 2016 (GVBl. 2016, S. 506, 691) zugelassen. Die Zulassung des Bürgerbegehrens und der Beginn der Sammlungsfrist am 1. September 2018 wurden durch den Vorsitzenden der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" am 24. August 2018 im Amtsblatt der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" bekannt gemacht. Am 18. September 2018 wurden in der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" 20 Unterschriftenlisten eingereicht. Am 1. November 2018 wurden dem Bürgermeister der Stadt Plaue die geprüften Unterschriftenlisten überreicht. 3 Drucksache 6/7094Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Der Stadtrat der Stadt Plaue hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2018 beschlossen, das Zustandekommen des Bürgerbegehrens wegen formeller Fehler abzulehnen. Er ging davon aus, dass die Unterschriftslisten nicht ordnungsgemäß eingereicht wurden, da diese entgegen § 6 Abs. 5 ThürEBBG nicht beim Bürgermeister , sondern in der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" eingereicht wurden. In dieser Sitzung wurde versucht, stattdessen ein Ratsbegehren auf den Weg zu bringen. Dazu sollte der Stadtrat über folgenden Vorschlag beschließen: Der Stadtrat der Stadt Plaue beschließt im Wege des Ratsbegehrens die Vorbereitung der Fusion mit der Stadt Arnstadt. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit dem Bürgermeister der Stadt Arnstadt folgende Punkte zur Eingemeindung von Plaue nach Arnstadt vorzubereiten: 1. Erarbeitung eines Zeitplans mit der Stadt Arnstadt für die Eingemeindung nach Arnstadt, 2. Erarbeitung eines Eingliederungsvertrags beider Städte mit detailliert festgelegten Rechten für die künftig eingemeindete Stadt Plaue, 3. Vorstellung des Vertragsentwurfs in einer Bürgerversammlung und Durchführung eines Ratsreferendums nach § 18 Abs. 5 ThürEBBG zum ausgearbeiteten Vertragsentwurf. Der Bürgermeister legt dem Stadtrat die Ergebnisse vor und bereitet dazu einen Stadtratsbeschluss im Sinne des Verhandlungsergebnisses vor. Bis zum möglichen Zustandekommen der Fusion bleibt die Stadt Plaue selbstständig. Dieser Beschluss war jedoch erfolglos, da (mit acht Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und einer Enthaltung) nicht die nach § 18 Abs. 5 ThürEBBG für das Zustandekommen eines Ratsbegehrens erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stadtrats erreichte. Die Vertrauenspersonen haben gemäß § 14 Abs. 6 ThürEBBG gegen die Ablehnung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Die mündliche Verhandlung hierzu fand am 5. April 2019 statt. Die Entscheidung dazu wird schriftlich übermittelt. Zu 1.: Die Gründe, die für die Neugliederung der Stadt Plaue und der Gemeinde Neusiß sprechen, sind in der Begründung zum Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Vorlage 6/4530) ausführlich dargestellt. Gemäß Artikel 92 der Verfassung des Freistaats Thüringen kann das Gebiet von Gemeinden aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden. Um dem Gemeinwohl zu entsprechen, muss die gesetzliche Neugliederungsmaßnahme auf einer verfassungsrechtlich tragfähigen und gemeinwohlorientierten Abwägung basieren. Die Abwägung ist unter folgenden Gesichtspunkten erfolgt: Der Landtag hat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2017 über Eckpunkte des Leitbilds und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017 (Drucksache 6/4876) bei der erforderlichen Stärkung der Strukturen dem Prinzip der Freiwilligkeit eine hohe Bedeutung eingeräumt. Die antragsgemäße Zuordnung der Stadt Plaue zur damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" ist unmittelbar Folge der Auflösung der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" und der Ausgliederung der damaligen Gemeinde Geraberg aus der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Geratal". Da in der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" außer der Gemeinde Geraberg die übrigen Mitgliedsgemeinden Elgersburg, Angelroda und Martinroda zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bildung einer Landgemeinde "Geratal" nicht zu einer freiwilligen Bestandsänderung bereit waren, sollte die damalige Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" mit der Stadt Plaue für eine Übergangszeit ohne die damalige Gemeinde Geraberg fortgeführt werden, bis für diese Gemeinden leitbildgerechte Strukturen mit benachbarten Gemeinden erreicht werden können. Verflechtungsbeziehungen zwischen der Stadt Plaue und der damaligen Gemeinde Neusiß und den übrigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" waren und sind dabei vorhanden. In der Begründung zum Änderungsantrag (Vorlage 6/4530, S. 21) wurde auch festgestellt, dass die Stadt Arnstadt bei Entscheidungen über die künftige Zuordnung der Stadt Plaue noch weiter berücksichtigt werden kann. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7094 Der Mehrwert von Neugliederungen auf kommunaler Ebene ist nicht primär nach finanziellen Maßstäben zu bewerten. Die Reform zielt vielmehr auf den Erhalt und die weitere Verbesserung der Leistungs- und Verwaltungskraft der kommunalen Gebietskörperschaften insgesamt und soll gewährleisten, dass diese dauerhaft in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben in geordneter Haushaltswirtschaft sachgerecht, bürgernah, rechtssicher und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Nach der Begründung zum Änderungsantrag (Vorlage 6/4530, S. 21) wird mit der Eingliederung der Gemeinde Neusiß in die Stadt Plaue zunächst die Stadt Plaue mit dem Ortsteil Neusiß gestärkt. Es wird erwartet, dass dadurch die Leistungskraft der Stadt Plaue durch die effiziente und wirtschaftliche Mitarbeit in den Zweckvereinbarungen der Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" gesteigert wird. Die Leistungskraft der neuen Struktur wird durch die Vergrößerung und die damit einhergehenden Möglichkeiten der Erzielung von Synergieeffekten sowie die mit der Neugliederung verbundene finanzielle Förderung profitieren. Zu 2.: Der Stadtrat der Stadt Plaue hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2018 den Austritt aus der damaligen Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" und den Eintritt in die damalige Verwaltungsgemeinschaft "Geratal" sowie die Eingliederung der damaligen Gemeinde Neusiß beschlossen. Der Stadtrat ist bei seinen Entscheidungen nur dann an einen zuvor zum Ausdruck gebrachten Bürgerwillen gebunden, wenn dieser in einem geordneten Verfahren nach den Regeln des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag , Bürgerbegehren und Bürgerentscheid seinen Niederschlag findet. Ein solches Verfahren hat im Zusammenhang mit der Neugliederung der Stadt Plaue und der Gemeinde Neusiß, wie in der Vorbemerkung ausgeführt, nicht stattgefunden. Darüber hinaus bedarf es für eine freiwillige Gemeindeneugliederung eines übereinstimmenden Antrags der beteiligten Kommunen. Ein Zusammenschluss der Stadt Arnstadt mit der Stadt Plaue wurde nicht beschlossen und nicht beantragt. Zu 3.: Vor dem Hintergrund, dass Gründe des öffentlichen Wohls für die beantragte Neugliederung sprachen und eine freiwillige Neugliederung der Stadt Plaue mit der Stadt Arnstadt künftig als Option weiterbesteht, gibt es aus Sicht der Landesregierung keine Gründe gegen den Beitritt der Stadt Plaue in die Verwaltungsgemeinschaft "Geratal/Plaue" und die Eingliederung der damaligen Gemeinde Neusiß in die Stadt Plaue. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4. bis 7.: Nach Artikel 92 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen müssen vor einer Gebietsänderung oder einer Auflösung einer Gemeinde die Bevölkerung und die Gebietskörperschaften der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden. Der Thüringer Landtag hat in der Plenarsitzung am 30. August 2018 den oben genannten Gesetzentwurf in Erster Beratung behandelt und an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Der Innen - und Kommunalausschuss hat am 31. August 2018 beschlossen, eine förmliche schriftliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6060 - einschließlich des Änderungsantrags in Vorlage 6/4530 in der Zeit vom 1. Oktober bis 2. November 2018 durchzuführen. Zum Neugliederungsvorschlag die Stadt Plaue und die damalige Gemeinde Neusiß betreffend wurden auf Beschluss des Innen- und Kommunalausschusses vom 31. August 2018 die Stadt Plaue und die damalige Gemeinde Neusiß sowie die Gemeinden Frankenhain, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda, Liebenstein, Geraberg, Angelroda, Elgersburg, Martinroda und Gehlberg, die damaligen Verwaltungsgemeinschaften "Oberes Geratal" und "Geratal" und die Einwohner der vorgenannten Gemeinden und der Stadt angehört. Die Stadt Plaue hat sich im schriftlichen Anhörungsverfahren nicht mehr zu dem Neugliederungsvorschlag geäußert. 5 Drucksache 6/7094Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8. und 9.: Die Landesregierung hat die Gebietsreform unter die Prämisse der Freiwilligkeit gestellt. Sie begrüßt ausdrücklich den Diskurs und die Diskussionsprozesse, die hierdurch auf kommunaler Ebene eingeleitet werden konnten. Darüber hinaus ist die Landesregierung als oberstes Organ der vollziehenden Gewalt (Artikel 70 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) nach Artikel 47 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen an Gesetz und Recht gebunden. Somit hat sie bei ihren Entscheidungen auch die plebiszitären Elemente in der Thüringer Rechtsordnung zu beachten und ist an sie gebunden, soweit eine Bindungswirkung gesetzlich angeordnet ist. Nach § 23 Abs. 2 ThürEBBG hat ein Bürgerentscheid die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Insofern hat die Landesregierung in der Freiwilligkeitsphase der Gebietsreform einen Antrag auf Neugliederung, der im Ergebnis eines Bürgerentscheids gestellt wird, in gleicher Weise zu behandeln, als ob er auf einem Gemeinderatsbeschluss beruht. In Bezug auf die Neugliederung der Stadt Plaue durch das Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz 2019 liegt kein bindend geäußerter Bürgerwille vor. Maier Minister Gemeindeneugliederung - Stadt Plaue Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. bis 7.: Zu 8. und 9.: