18.04.2019 Drucksache 6/7103Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Mai 2019 Änderungen des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes Die Kleine Anfrage 3764 vom 13. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Mit dem 29. Juni 2018 wurde das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) sowie das Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) novelliert. Hierbei wurden einige Neuerungen beziehungsweise Änderungen in den genannten Gesetzen vorgenommen. Insbesondere in der Bedarfs- und Entwicklungsplanung von Feuerwehren, der Förderung der Brandschutzerziehung durch die Landkreise, Freistellungszeiten und einigen weiteren Punkten. Dabei sind einige Passagen des Gesetzes in der Formulierung nach meiner Einschätzung durchaus sehr offen und bieten dadurch einigen Interpretationsspielraum für die Betroffenen. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es beabsichtigt, eine Ausführungs- oder Durchführungsverordnung für das aktuelle Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetz und das Thüringer Rettungsdienstgesetz zu erstellen? 2. Wenn die Frage 1 mit Ja beantwortet wird, bis wann und unter welcher Federführung wird diese Verordnung erstellt? 3. Wenn die Frage 1 mit Nein beantwortet wird, warum sieht die Landesregierung keinen Grund, eine entsprechende Präzisierung vorzunehmen? 4. Wie soll die Aufgabenverlagerung der Förderung der Brandschutzerziehung auf die Landkreise (vergleiche § 6 Abs. 1 Nr. 7 ThürBkG) aus Sicht der Landesregierung von den Landkreisen realisiert werden? Was ist "ausreichend" und erfüllt die Anforderungen des Gesetzes? 5. Gibt es bereits Richtlinien für die Erstellung eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG geforderten Bedarfsund Entwicklungsplans? 6. Inwiefern konkurriert ein solcher Bedarfs- und Entwicklungsplan mit den Regelungen der Thüringer Feuerwehr -Organisationsverordnung und dem dort vorgeschriebenen Mindestbedarf an zum Beispiel Fahrzeugen , der durch eine Einordnung in Risikoklassen vorgenommen wird? Oder ist eine Harmonisierung der Regelungen in diesem Bereich vorgesehen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Herrgott (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7103 7. Welche Konzeption ist für die Besetzung und Organisation der vom Landesverwaltungsamt gebildeten Schiedsstelle nach § 21 Abs. 2 ThürRettG in diesem Bereich vorgesehen, um eine einheitliche Spruchpraxis und gute Akzeptanz bei Aufgabenträgern und Durchführenden zu erreichen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. April 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Nein Zu 3.: Die Ermächtigungen für den Erlass von Rechtsverordnungen sind in § 54 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) sowie in § 32 Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) abschließend geregelt. Auf dieser Grundlage wurden in den vergangenen Jahren die dementsprechenden Rechtsverordnungen erlassen, wie die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung; Thüringer Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und die Prüfung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau; Thüringer Werkfeuerwehrverordnung; Thüringer Katastrophenschutzverordnung; Thüringer Verordnung über Kosten-Leistungs-Nachweise im Rettungsdienst; Thüringer Verordnung über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten; Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiter- und Fortbildungen des nichtärztlichen Rettungspersonals und so weiter. Mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen können die im Vorwort der Anfrage genannten Neuregelungen nicht im Verordnungswege erlassen werden. Zu 4.: Die Aufgabenverlagerung soll bewirken, dass die Landkreise in federführend-koordinierender Funktion und in enger Zusammenarbeit mit ihren Gemeinden die zur Verfügung stehenden personellen, fachlichen und zeitlichen Ressourcen dergestalt bündeln, dass die Aufgabe der Brandschutzerziehung durch den kommunalen Bereich als Ganzes bedarfsgerecht und zielorientiert wahrgenommen und erfüllt werden kann. Dazu kann die Organisation von zentralen Veranstaltungen im Landkreis genauso wie die zentrale Beschaffung von Informationsmaterialien zählen. Auch kann dies die Durchführung der Brandschutzerziehung an Schulen und Kindergärten durch Mitarbeiter der Landkreise beinhalten, nämlich dann, wenn es den ehrenamtlichen Brandschutzerziehern aus den Freiwilligen Feuerwehren vor Ort nicht zuletzt auf Grund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeiten nicht möglich ist, Maßnahmen zur Brandschutzerziehung innerhalb der in Frage kommenden Zeiträume (in der Regel tagsüber) anzubieten und zu realisieren. Im Übrigen werden mit der Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ThürBKG sowie der Einfügung einer neuen Nr. 7 in § 6 Abs. 1 ThürBKG die Gemeinden nicht von der Aufgabe der Brandschutzerziehung entbunden. Zu 5.: Nein; die Gemeinden hatten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe bereits vor der Gesetzesänderung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten, zu unterhalten und so weiter. Die jeweilige Organisation der Feuerwehren, insbesondere deren Aufstellung, Gliederung, Mindeststärke, Ausrüstung und so weiter bestimmt sich nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2017 (GVBl. S. 126). Hiernach erfolgt eine Einstufung der Gemeinden in Risikoklassen aus denen sich der Mindestbedarf an Feuerwehrausrüstung sowie weitere Anforderungen hinsichtlich Einsatzstärke, Ausbildung, notwendige Beschaffungen und so weiter entwickeln lassen. Damit mussten die Gemeinden bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ihre örtliche "Bedarfsplanung" erstellen. Der Thüringer Feuerwehrverband, der die Aufnahme einer derartigen Regelung in das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz befürwortet hatte und die letztlich durch den Gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16. Mai 2018 (Vorlage 6/3998 zu Drucksache 6/4794) eingebracht wurde, beabsichtigt eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die entsprechende Hinweise für die Aufgabenträger entwickeln soll. 3 Drucksache 6/7103Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Da es sich bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung um eine klarstellende und keine konkurrierende Regelung zur Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung handelt, bedarf es auch keiner Harmonisierung. So ist durch die Aufgabenträger nach wie vor auf der Grundlage des in der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vorgegebenen Rahmenbedarfskonzepts das jeweilige örtliche Konzept zu entwickeln. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan dokumentiert letztlich die nach § 3 ThürFwOrgVO vorzunehmende Einordnung der Gemeinde in die Risikoklassen, den sich daraus ergebenden Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen sowie die weiteren Anforderungen (zum Beispiel Sicherstellung der Stärke der Einsatzabteilung, Ausbildung) an die Feuerwehr. Zu 7.: Für eine einheitliche Spruchpraxis und gute Akzeptanz der Entscheidungen bedarf es grundsätzlich des Willens aller an den Entgeltverhandlungen beteiligten Aufgabenträger und/oder Durchführenden sowie der Kostenträger (Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung), eine Schiedsstelle dafür zu nutzen, bestehende Streitigkeiten über die Höhe der rettungsdienstlichen Benutzungsentgelte nach abgestimmten Verfahrensregelungen unter dem Vorsitz eines gemeinsam benannten unparteiischen Vorsitzenden möglichst einvernehmlich beizulegen. Ohne diesen gemeinsam getragenen Willen würde das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die bilateralen Entgeltverhandlungen im Rettungsdienst mit Hilfe einer Schiedsstelle zügig abzuschließen, verfehlt. Das Landesverwaltungsamt ist bestrebt, auf Antrag eines der Verhandlungspartner zeitnah eine Schiedsstelle aus den jeweiligen Vertretern zu bilden und eine abgestimmte Geschäftsordnung zu genehmigen. Dabei ist es jedoch auf die aktive Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Bislang konnten sich die Aufgabenträger und/oder Durchführenden sowie die Kostenträger noch nicht auf einen gemeinsamen unparteiischen Vorsitzenden und eine abgestimmte Geschäftsordnung verständigen. Um den Verständigungsprozess zu unterstützen, beabsichtigt das Landesverwaltungsamt, den Beteiligten eine Muster-Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen. Maier Minister Änderungen des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: