18.04.2019 Drucksache 6/7112Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Mai 2019 Verwendung der Bezeichnung "Kindergarten" in Thüringen Die Kleine Anfrage 3811 vom 4. April 2019 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der öffentlichen Anhörung zur Petition "Die Welt spricht Kindergarten" am 22. März 2019 wurde durch die Petenten verdeutlicht, dass der Begriff Kindergarten wie kaum ein anderer geeignet sei, die Aufgabe und Verantwortung der Gemeinschaft gegenüber ihren jüngsten Mitgliedern zum Ausdruck zu bringen . Der Verwaltungsbegriff "Kindertagesbetreuung" sei daher durch den Begriff "Kindergarten" - der über Friedrich Fröbel seinen Ursprung in Thüringen hat - zu ersetzen. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Print- und Digital-Publikationen des Freistaats Thüringen wird der Begriff "Kindergarten" verwendet? 2. In wie vielen Print- und Digital-Publikationen des Freistaats Thüringen wird der Begriff "Kita" oder "Kindertagesbetreuung " verwendet? 3. Ist - auch mit Blick auf den Ursprung des Begriffs "Kindergarten" - eine verstärkte Verwendung des Begriffs in Print- und Digital-Publikationen des Freistaats Thüringen beabsichtigt? 4. Wie ist die im Rahmen der öffentlichen Anhörung diskutierte Idee, Thüringer Kindertagesstätten, die das Bildungskonzept Fröbels anwenden, mit der Betriebserlaubnis dazu zu verpflichten, sich in "Kindergarten " umzubenennen, rechtlich zu bewerten? 5. Ist aus Sicht der Landesregierung eine Umbenennung des "Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes" in "Thüringer Kindergartengesetz" angezeigt? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugund und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. April 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Anzahl der Begriffsverwendung "Kindergarten" in den Thüringer Publikationen wird statistisch nicht erfasst. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7112 Zu 3. bis 5.: Die Landesregierung hat im Rahmen der öffentlichen Anhörung, auf die sich der Fragesteller bezieht, ausgeführt , dass einer Änderung der Bezeichnung "Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz" (Kurzbezeichnung des Gesetzes) keine fachlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen. Aus dem Gesetzesnamen muss der Gegenstand des Gesetzes eindeutig hervorgehen. Dies ist mit der Langbezeichnung (Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch) sichergestellt. Das Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz nimmt in § 1 Begriffsbestimmungen vor. Demnach können nach Absatz 1 Satz 2 Kindertageseinrichtungen geführt werden als: "1. Kinderkrippen für Kinder bis zu drei Jahren, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Kinderhorte für schulpflichtige Kinder oder 4. gemeinschaftlich geführte Einrichtungen verschiedener Altersgruppen". Unbeschadet der vorgenommenen Zuordnung des Wortes "Kindergarten" zu der Altersgruppe der Kinder über drei Jahre bis zum Schuleintritt, ist es möglich, das Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz umzubenennen . Aus Sicht der Landesregierung sollte dabei die Gesetzesbezeichnung (Langbezeichnung) unberührt bleiben. Die Änderung sollte an der Kurzbezeichnung vorgenommen werden, die dann statt "Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz" künftig "Thüringer Kindergartengesetz" lauten könnte. Die Landesregierung wird bei einer von ihr initiierten zukünftigen Novelle des Gesetzes dem Landtag eine Änderung der Kurzbezeichnung vorschlagen Die Änderung der Kurzbezeichnung des Gesetzes zieht in der Folge die Anpassung der Begrifflichkeiten in Medien nach sich, die sich auf das Gesetz beziehen. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Verwendung der Bezeichnung "Kindergarten" in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. bis 5.: