24.04.2019 Drucksache 6/7118Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Mai 2019 Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen in Thüringen - Teil II Die Kleine Anfrage 3688 vom 5. Februar 2019 hat folgenden Wortlaut: In einem Interview mit der Thüringer Allgemeinen Zeitung am 8. Januar 2019 hat der Präsident der Handwerkskammer Erfurt auf die ausufernde Bürokratie bei öffentlichen Aufträgen hingewiesen. Deshalb würden sich laut Berichterstattung die Handwerksunternehmen eher privaten Aufträgen zuwenden, als sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle sind der Landesregierung seit dem Jahr 2015 bekannt, bei denen ein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen wurde, weil dieser Nachunternehmer nicht benannt hatte? 2. Qualifiziert die Landesregierung externe Prüfungsleistungen im Rahmen einer öffentlichen Vergabe als Nachunternehmerleistung? Wenn ja, mit welcher Begründung? 3. Wie viele Vergabeverfahren mussten seit dem Jahr 2009 aufgrund von fehlerhaften Ausschreibungen erneut durchgeführt werden (bitte in Jahresscheiben auflisten)? 4. Wie viele Vergabeverfahren mussten seit dem Jahr 2009 aufgrund von fehlenden Informationen, welche es den potenziellen Bietern nicht ermöglichte, ein entsprechendes wirtschaftliches und wettbewerbsfähiges Angebot abzugeben, erneut ausgeschrieben werden? Was waren die Ursachen für die fehlenden Informationen (bitte in Jahresscheiben auflisten)? 5. Sind der Landesregierung öffentliche Ausschreibungen seit dem Jahr 2009 bekannt, die wiederholt wurden , ohne eine Änderung der Anforderungen, aber im Gegensatz zur ersten Ausschreibung zusätzliche Nachweise verlangt haben? Wenn ja, wie wird dieses Vorgehen begründet (bitte in Jahresscheiben auflisten)? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. April 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass keine Pflicht zur statistischen Erfassung der Vergabe aller europaweiten und nationalen öffentlichen Aufträge beziehungsweise damit im Zusammenhang stehender Daten besteht. Aus diesem Grund erfolgt keine durchgängige Erhebung aller Einzeldaten der Vergabever- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Mohring (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7118 fahren. Des Weiteren sind aufgrund der Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Thüringer Landesverwaltung die Unterlagen für die Jahre 2009 bis 2013 vielfach nicht mehr vorhanden. Zudem hätte mangels einer Erhebungspflicht der Daten sowie einer nicht durchgängigen elektronischen Verwaltung der Unterlagen vielfach eine äußerst umfassende händische Überprüfung zur Beantwortung der Fragen vorgenommen werden müssen, wobei das Erstellen einer vollständigen Gesamtübersicht aufgrund der Vielzahl der Verfahren (Sichtung mehrerer Tausend Vergabeakten) nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich gewesen wäre. Dies vorangestellt können die nachfolgenden Angaben nicht als vollständig im Sinne einer umfassenden Gesamtübersicht betrachtet werden. Aussagen beziehen sich ausschließlich auf Vergabeverfahren der unmittelbaren Staatsverwaltung. Zu 1.: Nach vorliegenden Informationen wurde in insgesamt fünf Fällen auf Landesebene ein Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil er Nachunternehmer nicht benannt hatte. Zu 2.: Als Nachunternehmer (auch Unterauftragnehmer genannt) wird nach gängiger Praxis ein Unternehmen bezeichnet, das sich an der Erbringung der vom öffentlichen Auftraggeber gewünschten und vom Auftragnehmer originär geschuldeten Leistung beteiligt und dabei in einem Vertragsverhältnis zum Auftragnehmer steht. Hier ist eine Abgrenzung zu bloßen Zulieferern sowie sonstigen Dritten vorzunehmen. Ist der Dritte nicht in die vertragsgegenständliche Leistung einbezogen beziehungsweise erbringt er keine auftragsspezifischen Leistungen, sondern wird er nur unterstützend tätig beziehungsweise erbringt Hilfsleistungen, so ist er regelmäßig nicht als Nachunternehmer im Sinne des Vergaberechts anzusehen. Für die Abgrenzung zwischen einem Nachunternehmer und einem bloßen Zulieferer oder sonstigen Dritten verbietet sich jedoch eine formale Betrachtung; vielmehr muss die Unterscheidung einzelfallbezogen und anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommen werden. Als Abgrenzungskriterium zwischen Unterauftragnehmer und Zulieferer zieht die Rechtsprechung häufig den Pflichtenkreis heran: Nachunternehmer ist danach, wer im vertraglich festgelegten Pflichtenkreis des Auftragnehmers tätig wird. Weitere Indizien für die Einordnung als Nachunternehmer sind etwa ein hoher Grad an Eigenständigkeit der vom Dritten erbrachten Teilleistung, die Notwendigkeit einer besonderen fachlichen Qualifikation für die Durchführung dieser Leistung, der Kostenanteil an den Gesamtkosten beziehungsweise die Bedeutung der Drittleistung für die Funktionsfähigkeit der Gesamtleistung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einordnung von externen Prüfungsleistungen differenziert zu betrachten und einzelfallbezogen anhand des konkret vorliegenden Vergabeverfahrens zu entscheiden. Zu 3.: Nach vorliegenden Informationen wurden seit 2009 folgende Vergabeverfahren auf Landesebene aufgrund von fehlerhaften Ausschreibungen erneut durchgeführt: Jahr Vergabeverfahren Anzahl 2009 - 2010 - 2011 3 2012 3 2013 3 2014 7 2015 5 2016 5 2017 6 2018 13 Zu 4.: Nach vorliegenden Informationen musste kein Vergabeverfahren auf Landesebene im Sinne der Fragestellung erneut ausgeschrieben werden. 3 Drucksache 6/7118Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Nach vorliegenden Informationen mussten keine öffentlichen Ausschreibungen auf Landesebene im Sinne der Fragestellung wiederholt werden. In Vertretung Hoppe Staatssekretär Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen in Thüringen - Teil II Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: