03.05.2019 Drucksache 6/7184Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Mai 2019 Umwandlung des Flächennaturdenkmals Schuderbachswiese (Oberhof) in einen Golfplatz Die Kleine Anfrage 3769 vom 11. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Bereits seit dem Jahr 2006 versuchen Mitglieder des herzoglichen Golf-Clubs Oberhof, den einstigen Golfplatz auf der Schuderbachswiese bei Oberhof, zu reaktivieren. Dieser historische Golfplatz aus der Kaiserzeit wurde seit den 1990er Jahren nicht mehr als solcher genutzt und ist seitdem als Flächennaturdenkmal ausgewiesen. Zudem finden sich in Oberhof viele Wasserschutzzonen, weil es im Einzugsbereich von Thüringer Talsperren liegt, so auch die Schuderbachswiese. Neben den Golfern setzt sich auch die rot-rot-grüne Landesregierung für die Reaktivierung der "alten Golfwiese" ein. Der für den Tourismus im Thüringer Wald damals zuständige Wirtschaftsstaatssekretär äußerte in einem Zeitungsartikel der Thüringischen Landeszeitung (TLZ) im Jahr 2016 dazu, dass eine Regelung gefunden worden sei, die der Natur nütze und das Golfen dennoch erlaube; der Thüringer Ministerpräsident sprach in einem weiteren TLZ-Artikel von der Vision "Deutschlands ältesten Naturschutz-Golf" Wirklichkeit werden zu lassen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellt sich der aktuelle Stand der Bemühungen um eine Reaktivierung der Schuderbachswiese als Golfplatz dar? Gibt es offene Fragen und wenn ja, welche? 2. Warum wurde im Jahr 1990 der ehemalige Golfplatz als Flächennaturdenkmal ausgewiesen, was zeichnet ihn diesbezüglich als solches aus? 3. Bleibt die Schuderbachswiese in ihrer Definition als Flächennaturdenkmal auch in Zukunft bestehen (bitte begründen)? 4. Welche Auswirkungen hätte die touristische Nutzung des Flächennaturdenkmals als Golfplatz auf das Biotop Schuderbachswiese beziehungsweise allgemein auf das Ökosystem vor Ort? 5. Wie genau sieht das von der Landesregierung angesprochene Nutzungskonzept aus, das Natur und Sport vereint und überdies noch der Natur zuträglich sei? 6. Wie ist der von Thüringens Ministerpräsident kreierte Begriff des "Naturschutz-Golfes" definiert? 7. Wie soll die Frage nach den Wasserschutzbelangen gelöst werden? 8. Wurden Alternativstandorte für den Golfplatz außerhalb von Naturschutzflächen geprüft (bitte begründen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7184 9. Wird es Kompensationsflächen geben (bitte begründen)? 10. Wer ist Investor beziehungsweise Bauherr der Anlage einschließlich des Golfhotels beziehungsweise eventueller weiterer baulicher Maßnahmen? 11. Wird die Reaktivierung der Golfanlage einschließlich der Gebäude durch Steuergelder gefördert? Wenn ja, aus welchen Töpfen? 12. Aus welchen Gründen unterstützt die rot-rot-grüne Landesregierung das Tourismuskonzept der Umwandlung der Schuderbachswiese in eine Neun-Loch-Golfanlage und die touristische Reaktivierung des Golfhotels? 13. In welchem Verhältnis stehen - bezogen auf Frage 12 - bei diesen Betrachtungen Naturschutz und Tourismus zueinander? 14. Welchen Stellenwert nimmt dabei - bezogen auf Frage 12 - die Historie des Platzes ein? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 3. Mai 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ein erster wesentlicher Schritt ist die Durchführung eines qualifizierten Bebauungsplanverfahrens. In diesem Verfahren werden alle relevanten Fragen erfasst, behandelt und einer sachgerechten Abwägung zugeführt. Der Stadtrat der Stadt Oberhof hat hierzu am 16. Oktober 2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans für das Sondergebiet "Golfareal Schuderbachswiese" gefasst. Die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH erarbeitet die Planunterlagen im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren. Beurteilungsfähige Unterlagen liegen nicht vor. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit beziehungsweise der Träger öffentlicher Belange ist bisher noch nicht erfolgt. Somit sind der Landesregierung keine aktuellen planerischen Details über die Errichtung und den Betrieb der Golfanlage bekannt. Zu 2.: Im Jahr 1990 wurden Teile der Bergwiese mit Vorkommen der geschützten und bestandsbedrohten Arten Arnika und Breitblättriges Knabenkraut als Flächennaturdenkmal unter Schutz gestellt. Zu 3.: Nach Kenntnis der Landesregierung ist keine Aufhebung des Flächennaturdenkmals durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen beabsichtigt. Zu 4.: Die Auswirkungen einer möglichen touristischen Nutzung auf das Flächennaturdenkmal können erst abschließend geprüft und geklärt werden, wenn konkrete Planungsunterlagen vorgelegt werden. Artenreiche Borstgrasrasen beziehungsweise Bergwiesen sind naturschutzfachlich sensible Biotope, die zum Beispiel auf Düngung, intensive Trittbelastung oder Einsaat empfindlich reagieren. Zu 5. und 6.: Dem Begriff liegt keine allgemeingültige Definition zu Grunde. Mit dem Begriff des "Naturschutz-Golfes" verbindet sich das Bestreben, eine möglichst natur- und umweltfreundlich betriebene Golfanlage, beispielsweise mit einem gezielten Biotopmanagment, einer bewussten Pflanzenauswahl sowie einer landschaftstypischen Anlage und Gestaltung von wertvollen Elementen, wie Teichen, artenreichen Wiesen oder Streuobstwiesen , zu betreiben. Ziel ist dabei eine hohe Arten- und Biotopvielfalt zu erhalten beziehungsweise zu schaffen. Das Handbuch "Biotopmanagement auf Golfanlagen", das der Deutsche Golf Verband (DGV) gemeinsam mit dem Bundesamt für Naturschutz im Jahr 2005 herausgegeben hat, gibt Hinweise auf mögliche Gestaltungsvarianten und Anforderungen. Die konkrete Ausgestaltung einer Anlage muss im Bauleitplanverfahren unter Beteiligung der fachlich zuständigen Behörden erfolgen und kann deshalb nicht vorweggenommen werden. Hingewiesen sei darauf, dass die Schuderbachswiese eine Kulturlandschaft ist, die nicht unwesentlich durch den seiner- 3 Drucksache 6/7184Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode zeitigen Herzoglichen Golfplatz in der uns jetzt noch bekannten Form gestaltet wurde - und auf der sich die geschützten Arten (Grüne Hohlzunge, Breitblättriges Knabenkraut, Arnika und so weiter) ansiedeln konnten. Im Übrigen wird auch mit Verweis auf die Antwort zur Frage 1 darauf hingewiesen, dass der Landesregierung bislang keine abschließende Regelung für ein mögliches Nutzungskonzept bekannt ist. Zu 7.: Sowohl die allgemeinen Wasserschutzbelange als auch die mit der voraussichtlichen Lage des Golfplatzvorhabens im Wasserschutzgebiet der Talsperre Ohra geltenden besonderen Schutzvorschriften zugunsten der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind in den Zulassungsverfahren zu klären. Darüber hinaus bedarf das Golfplatzvorhaben aller Voraussicht nach einer behördlichen Entscheidung zur Befreiung von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten der Wasserschutzgebietsverordnung nach § 52 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz. Diese Befreiung kann von der zuständigen Wasserbehörde nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Schutzzweck (das heißt der besondere Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung) von der Errichtung und dem Betrieb des Golfplatzes nicht beeinträchtigt wird. Inwieweit das Golfplatzvorhaben den geltenden Schutzbestimmungen gerecht wird, hängt von der konkreten Projektausgestaltung ab und kann somit grundsätzlich nur im Rahmen der behördlichen Verfahren geklärt werden. Eine Vorausschau zur Zulassungsfähigkeit ist derzeit nicht möglich. Zu 8.: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob die Stadt Oberhof im Rahmen des dem Bebauungsplanverfahren vorgelagerten Planungsprozesses Alternativstandorte geprüft hat. Im Übrigen ist die Anknüpfung an die seit dem Jahr 1950 ruhende Golftradition überhaupt nur auf dem ursprünglichen Areal der Schuderbachswiese sinnvoll. Zu 9.. Auf die Antwort zur Frage 1 wird verwiesen. Zu 10.: Die Reaktivierung des historischen Golfplatzes wird vom im Jahr 2006 wiedergegründeten "Herzoglichen Golfclub Oberhof e. V." federführend betrieben. Dieser Verein strebt an, nach Herstellung der planungs- und umweltrechtlichen Grundlagen über eine eigens gegründete Gesellschaft die für die Reaktivierung des Golfplatzes erforderlichen Maßnahmen zu übernehmen. Das historische Golfhotel ist kein Bestandteil der Vereinstätigkeit. Bauherren, Investoren beziehungsweise Betreiber werden derzeit gesucht. Zu 11.: Die Beantwortung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 10 verwiesen. Zu 12.: Die Landesregierung sieht in der Reaktivierung des Golfplatzes und des Golfhotels die Möglichkeit, eine Steigerung der Qualität und Wertschöpfung im Thüringen Tourismus im Sinne der Ziele der Landestourismusstrategie 2025 zu erreichen. Zu 13.: Die Landesregierung unterstützt grundsätzlich die umwelt- und naturschutzgerechte touristische Entwicklung der Region Oberhof. Sie wird daher das in Planung stehende Golfplatz-Vorhaben bezüglich der rechtlichen und fachlichen Anforderungen begleiten. Zu 14.: Auf die Antwort zur Frage 8 wird verwiesen. In Vertretung Kerst Staatssekretärin Umwandlung des Flächennaturdenkmals Schuderbachswiese (Oberhof) in einen Golfplatz Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5. und 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.. Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: