03.05.2019 Drucksache 6/7185Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Mai 2019 Auswirkungen eines Urteils des Bundessozialgerichts auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst Die Kleine Anfrage 3790 vom 27. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Das Bundessozialgericht hat im Dezember 2018 entschieden, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Als Konsequenz hieraus kündigte die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen an, ermächtigte Krankenhausärzte künftig nicht mehr für den ärztlichen Bereitschaftsdienst einzusetzen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist nach Einschätzung der Landesregierung die aktuelle Situation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Thüringen? 2. Welche Konsequenzen sieht die Landesregierung durch das Urteil des Bundessozialgerichts beziehungsweise durch die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Thüringen? 3. Welche Konsequenzen sieht die Landesregierung für die speziellen fachärztlichen Bereitschaftsdienste , insbesondere in der Fachrichtung Kinderheilkunde? 4. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung - gegebenenfalls gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen -, um den ärztlichen Bereitschaftsdienst in Thüringen flächendeckend sicherzustellen ? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. April 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen obliegt gemäß § 75 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dabei alle geeigneten finanziellen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten (§ 105 Abs. 1 SGB V). Diese ist auch verantwortlich für die Bedarfsplanung auf K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7185 der Landesebene, die Wirtschaftlichkeitskontrolle der vertragsärztlichen Versorgung, die Organisation des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes und die Verteilung der Honorare an die Ärzte. Diese Aufgabe führt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen in eigener Verantwortung durch. Eine fachliche Mitwirkung des Landes ist dabei gesetzlich nicht vorgesehen, sondern ausschließlich auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Zu dem verfassungsmäßigen Auftrag der Länder im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge gehört jedoch auch die Gewährleistung einer allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehenden medizinischen Versorgung. Die in diesem Zusammenhang von der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen getroffenen Maßnahmen werden daher vom Freistaat Thüringen begleitend unterstützt. Dies drückt sich auch darin aus, dass das Land und die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gemeinsam eine Stiftung zur Förderung der ärztlichen Versorgung in Thüringen betreiben. Um das zentrale Ziel der Thüringer Landesregierung zu erreichen, allen Bürgerinnen und Bürgern eine bedarfsgerechte und möglichst wohnortnahe ambulante medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau zu gewährleisten, hat der Freistaat Thüringen Finanzmittel für Fördermaßnahmen bereitgestellt. Zu 1.: Gemäß § 75 Abs. 1 SGB V obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung - auch in den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaftsdienst). Gemäß der Gemeinsamen Grundsätze der Landesärztekammer Thüringen und der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen zur Organisation des Bereitschaftsdienstes im Freistaat Thüringen obliegen die Ausgestaltung und regionale Organisation des Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags wurde durch die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen eine Notdienstordnung beschlossen, welche die Ausgestaltung und regionale Organisation des "ärztlichen Bereitschaftsdienstes" in Thüringen regelt. Um diesem Sicherstellungsauftrag nachzukommen, hat die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen einen ärztlichen Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die Zeiten des ärztlichen Notdienstes sind wie folgt festgelegt: • Montag, Dienstag, Donnerstag, jeweils von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages, • Mittwoch und Freitag jeweils von 13.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages, • Samstag, Sonntag, Feiertag, Brückentag, sowie am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils von 7.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages. In Thüringen sind 28 Bereitschaftsdienstbereiche eingerichtet, in denen ein allgemeiner ärztlicher Bereitschaftsdienst organisiert ist. Zusätzlich zum allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst wurden spezielle fachärztliche Bereitschaftsdienste in Thüringen eingerichtet. Flächendeckend wird ein augenärztlicher Bereitschaftsdienst vorgehalten . Ein HNO-Bereitschaftsdienst wird in fünf Bereitschaftsdienstbereichen und ein kinderärztlicher Bereitschaftsdienst in 15 Bereitschaftsdienstbereichen angeboten. Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 können ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Die Teilnahmeverpflichtung am Bereitschaftsdienst knüpft das Bundessozialgericht an den Zulassungsstatus und nicht an die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung. Da Ermächtigungen nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt werden, entsteht hieraus keine Teilnahmeverpflichtung. Wegen Teilnahme am Rettungsdienst war der überwiegende Anteil der in Thüringen ermächtigten Ärzte auch vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts schon vom Bereitschaftsdienst befreit. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen hat in ihrer Sitzung am 20. Februar 2019 die Bereitschaftsdienstordnung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 geändert. Die Teilnahmeverpflichtung für ermächtigte Ärzte gemäß §§ 31 und 31a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte wurde gestrichen. Die Änderung trat zum 1. April 2019 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt werden durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen keine ermächtigten Ärzte mehr zum Bereitschaftsdienst verpflichtend eingeteilt. 3 Drucksache 6/7185Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 2. und 3.: Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts sowie die damit verbundene Änderung der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen haben keine Auswirkungen auf die Versorgungslage der Thüringer Bürgerinnen und Bürger. Die Versorgungssituation im ärztlichen und fachärztlichen Bereitschaftsdienst ist auch zukünftig vollumfänglich gesichert. In Regionen in denen kein fachärztlicher Bereitschaftsdienst , zum Beispiel im Bereich der Kinderheilkunde, durchgeführt wird, werden die Patientinnen und Patienten durch den Arzt des allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienstes mitbehandelt. Einzige Konsequenz aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts sowie die damit verbundene Änderung der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen für die Thüringer Ärztinnen und Ärzte ist die Erhöhung der quartalsweisen Notdienstumlage auf die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. Vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts wurden auch die ermächtigten Ärzte an der Finanzierung der Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes beteiligt. Zu 4.: Maßnahmen der Landesregierung sind nicht notwendig. Werner Ministerin Auswirkungen eines Urteils des Bundessozialgerichts auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: