06.05.2019 Drucksache 6/7187Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Mai 2019 Zwischenfälle mit Windkraftanlagen in Thüringen Die Kleine Anfrage 3772 vom 19. März 2019 hat folgenden Wortlaut: In der Kleinen Anfrage 3618 wurde die Landesregierung um Auskünfte über "Unfälle, Kontrollen, Risiken und Entsorgung von Windkrafträdern in Thüringen - Teil I" gebeten. Aus der Antwort der Landesregierung in der Drucksache 6/6901 ergibt sich weiterer Klärungsbedarf. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Havarien von Windkraftanlagen gab es nach Kenntnis der Landesregierung in den Jahren 2009 bis 2013 in Thüringen und um welche Art von Havarien handelte es sich (bitte nach Jahresscheiben , Ursachen der Havarien, Alter der Anlage, Art der Anlage, Höhe der entstandenen Sachschäden, Anzahl und Art der Personen- und Umweltschäden, Landkreis beziehungsweise kreisfreier Stadt und Gemeinde aufschlüsseln)? 2. Wie viele Windkraftanlagen wurden nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen aufgrund technischer Mängel in den Jahren 2009 bis 2013 stillgelegt (bitte nach Jahresscheiben, festgestellten Mängeln , Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten und Gemeinden aufschlüsseln)? 3. Gibt es zwischenzeitlich bundesweit und/oder landesweit einheitliche Prüfungsmodalitäten ("TÜV") für die sicherheitstechnische Überprüfung der vollständigen Anlage und wenn ja, wurden diese in Thüringen angewendet und wenn ja, ab wann und wie sehen diese im Detail aus? 4. Wie sehen die regelmäßigen Untersuchungen durch unabhängige Sachverständige in Thüringen gemäß der Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 3618 in Drucksache 6/6901 im Detail aus und sind diese regelmäßigen Untersuchungen mit einem verpflichtenden TÜV für Windräder inklusive der Maschine auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung vergleichbar (bitte vergleichend auflisten und Unterschiede begründen)? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. April 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Grundlage für die Beantwortung der Kleinen Anfrage sind ausschließlich Windkraftanlagen, die in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren genehmigt wurden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7187 Zu 1.: Die Anzahl der Havarien von Windkraftanlagen in den Jahren 2009 bis 2013 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Jahr Ursache der Havarie Alter der Anlage Art der Anlage Art der Umweltschäden Landkreis/kreisfreie Stadt, Gemeinde 1 2011 Austritt von Öl 6 Jahre GAMSA G80 keine nachweisbar Sömmerda, Rastenberg 2 2012 Austritt von Öl 7 Jahre GAMSA G80 Bodenkontaminationen Sömmerda, Rastenberg 3 2013 Flügelabbruch durch Blitzschlag 10 Jahre Enron 1,5 sl keine nachweisbar Saale-Holzland-Kreis, Rauschwitz 4 2013 Flügelabbruch durch Blitzschlag 8 Jahre GAMSA G80 keine nachweisbar Sömmerda, Rastenberg Personen kamen bei keinem der aufgeführten Vorkommnisse zu Schaden. Da die Kosten für die erforderlichen Reinigungen (zum Beispiel der Masten), gegebenenfalls durchgeführte Untersuchungen, die fachgerechte Entsorgung kontaminierter Böden sowie die Reparatur der Anlagen in jedem Fall durch die Anlagenbetreiber zu tragen sind, liegen der Landesregierung keine Angaben über die Höhe der entstandenen Sachschäden vor. Zu 2.: Im nachgefragten Zeitraum wurde keine Windkraftanlage in Thüringen aufgrund technischer Mängel stillgelegt. Zu 3.: Die "Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung " ist in der vom Deutschen Institut für Bautechnik in Abstimmung mit den Ländern erarbeiteten Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen enthalten. Die Musterverwaltungsvorschrift wird in den Ländern regelmäßig ohne wesentliche inhaltliche Änderung als Landesverwaltungsvorschrift eingeführt (für Thüringen durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2018 [ThürStAnz Nr. 34/2018, S. 1051 bis 1052]). Damit gilt die Richtlinie faktisch bundesweit. Die maßgeblichen Details zu den wiederkehrenden Prüfungen können dem als Anlage beigefügten Auszug aus der Richtlinie entnommen werden. Zu 4.: Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung wird auf den als Anlage beigefügten Auszug aus der Richtlinie verwiesen. Ebenso wie der Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung tragen der festgelegte Prüfumfang und die Vorgaben zum Vorgehen bei der Überprüfung den Besonderheiten der jeweiligen technischen Anlage Rechnung . Ein Vergleich der Vorgaben ist daher nicht möglich. Siegesmund Ministerin 3 Drucksache 6/7187Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage Auszug aus der Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung (Stand: Oktober 2012 - Korrigierte Fassung März 2015) 15 Wiederkehrende Prüfungen 15.1 Allgemeines Wiederkehrende Prüfungen sind in regelmäßigen Intervallen durch Sachverständige an Maschine und Rotorblättern sowie an der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) durchzuführen. Die Prüfintervalle hierfür ergeben sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen zur Maschine (siehe Abschnitt 3, Ziff. I). Sie betragen höchstens 2 Jahre, dürfen jedoch auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige eine laufende (mindestens jährliche) Überwachung und Wartung der Windenergieanlage durchgeführt wird. 15.2 Umfang der Wiederkehrenden Prüfung Die Maschine einschließlich der elektrotechnischen Einrichtungen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems sowie der Rotorblätter ist im Hinblick auf einen mängelfreien Zustand zu untersuchen. Dabei müssen die Prüfungen nach den Vorgaben in dem begutachteten Wartungspflichtenbuch und ggf. weiteren Auflagen in den übrigen Gutachten durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3, Ziff. I). Es ist sicherzustellen, dass die sicherheitsrelevanten Grenzwerte entsprechend den begutachteten Ausführungsunterlagen eingehalten werden. Für den Turm und das Fundament (Fundamentkeller und Sockel) ist mindestens eine Sichtprüfung durchzuführen , wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer Nähe zu untersuchen sind. Es ist zu prüfen, ob die Turmkonstruktion im Hinblick auf die Standsicherheit Schäden (zum Beispiel Korrosion , Risse, Abplatzungen in den tragenden Stahl- bzw. Betonkonstruktionen) oder unzulässige Veränderungen gegenüber der genehmigten Ausführung (z.B. bezüglich der Vorspannung der Schrauben, der zulässigen Schiefstellung, der erforderlichen Erdauflast auf dem Fundament) aufweist. Bei planmäßig vorgespannten Schrauben ist mindestens eine Sicht- und Lockerheitskontrolle durchzuführen. 15.3 Unterlagen der zu prüfenden Windenergieanlage Für die Wiederkehrende Prüfung sind mindestens die folgenden Unterlagen einzusehen: - Wartungspflichtenbuch - Prüfberichte der bautechnischen Unterlagen für Turm und Gründung - Maschinengutachten - Auflagen im Lastgutachten - Auflagen im Bodengutachten - Baugenehmigungsunterlagen - Bedienungsanleitung - Inbetriebnahmeprotokoll - Berichte der früheren Wiederkehrenden Prüfungen und der Überwachungen und Wartungen - Dokumentation von Änderungen und gegebenenfalls Reparaturen an der Anlage und gegebenenfalls Genehmigungen 15.4 Maßnahmen 15.4.1 Reparaturen Für die vom Sachverständigen festgestellten Mängel ist ein Zeitrahmen für eine fachgerechte Reparatur vorzugeben. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7187 Die Reparatur muss vom Hersteller der Windenergieanlage, von einer vom Hersteller autorisierten oder von einer auf diesem Gebiet spezialisierten Fachfirma, die über alle notwendigen Kenntnisse, Unterlagen und Hilfsmittel verfügt, durchgeführt werden. 15.4.2 Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme Bei Mängeln, die die Standsicherheit der Windenergieanlage ganz oder teilweise gefährden oder durch die unmittelbare Gefahren von der Maschine und den Rotorblättern ausgehen können, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Die Wiederinbetriebnahme nach Beseitigung der Mängel setzt die Freigabe durch den Sachverständigen voraus. 15.5 Dokumentation Das Ergebnis der Wiederkehrenden Prüfung ist in einem Bericht festzuhalten, der mindestens die folgenden Informationen enthalten muss: - Prüfender Sachverständiger - Hersteller, Typ und Seriennummer der Windenergieanlage sowie der Hauptbestandteile (Rotorblätter, Getriebe, Generator, Turm) - Standort und Betreiber der Windenergieanlage - Gesamtbetriebsstunden - Windgeschwindigkeit und Temperatur am Tag der Prüfung - Anwesende bei der Prüfung - Beschreibung des Prüfungsumfanges - Prüfergebnis und ggf. Auflagen Über durchgeführte Reparaturen aufgrund von standsicherheitsrelevanten Auflagen ist ein Bericht anzufertigen . Diese Dokumentation ist vom Betreiber über die gesamte Nutzungsdauer der Windenergieanlage aufzubewahren . Zwischenfälle mit Windkraftanlagen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Anlage