29.12.2014 Drucksache 6/72Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Januar 2015 Mediation in Thüringen - Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren Die Kleine Anfrage 31 vom 30. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Seit dem 21. Juli 2012 gibt es mit Beschluss des Deutschen Bundestags ein eigenständiges Mediationsgesetz , welches unter anderem in § 5 grundlegende Aus- und Fortbildungsstandards von Mediatorinnen und Mediatoren festlegt. Eine Rechtsverordnung, welche die zur Zertifizierung notwendigen Standards ausführen soll, liegt nach Kenntnis der Fragestellerin erst im Entwurf vor (Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren [Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung], Stand: 4. Februar 2014). Darin werden Ausbildungsinhalte konkretisiert, eine Mindestausbildungszeit vorgegeben und Vorgaben zu notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen vorgeschlagen. Diese Mindeststandards zur Zertifizierung sollen zur Qualitätssicherung beitragen und zugleich Transparenz über die Fähigkeiten der Mediatorinnen und Mediatoren für an Mediation interessierte Menschen herstellen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung den vorliegenden Entwurf einer Rechtsverordnung, insbesondere bezüglich des Merkmals der angestrebten Qualitätssicherung und der Ausgestaltung der Ausbildungsinhalte? 2. Welche Stellungnahmen mit welchen Bewertungen sind der Landesregierung aus Thüringen zum vorliegenden Entwurf der Rechtsverordnung bekannt? 3. Welche Einrichtungen, die eine Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren nach den im Verordnungsentwurf angekündigten Mindeststandards anbieten, gibt es nach Kenntnis der Landesregierung derzeit in Thüringen? 4. Hält die Landesregierung die derzeitigen Ausbildungsangebote im Bereich Mediation für ausreichend? Wenn ja, warum; wenn nein, welche Aktivitäten plant sie diesbezüglich? 5. Hält die Landesregierung die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren im öffentlichen Dienst für grundsätzlich sinnvoll? Wenn ja, in welchen Tätigkeitsbereichen; wenn nein, warum nicht? 6. Gibt es seitens der Landesregierung Unterstützungsangebote für Angestellte des öffentlichen Dienstes oder Beamte des Freistaats Thüringen, die eine Mediationsausbildung anstreben? Wenn ja, welche; wenn nein, warum nicht? 7. Wie steht die Landesregierung zu der Frage, Mediator/Mediatorin zu einem anerkannten Berufsbild zu machen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Berninger (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/72 Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 (Eingang: 29. Dezember 2014) wie folgt beantwortet : Zu 1.: In § 6 des Mediationsgesetzes wurde das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt , nähere Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren festzulegen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Bearbeitungsstand vom 31. Januar 2014 einen Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren vorgelegt, der gegenwärtig noch nicht in Kraft getreten ist. Ziel der Rechtsverordnung ist es, die Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung zertifizierter Mediator festzulegen. Dieser Begriff ist in § 5 Abs. 2 des Mediationsgesetzes niedergelegt. Von Thüringer Seite wurde zu der Verordnung Stellung genommen und die ins Auge gefassten Regelungen als grundsätzlich geeignet bewertet. Mit Blick auf die Qualitätssicherung sowie die Ausgestaltung der Ausbildungsinhalte ist zu bemerken, dass sich der Verordnungsentwurf dazu entschieden hat, von einer Beteiligung staatlicher Stellen oder eines behördlichen Zulassungssystems zunächst abzusehen. Diese Entscheidung ist bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Mediationsgesetz gefallen, da aus Kostengründen und Gründen der Entbürokratisierung nicht auf eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Stelle zurückgegriffen werden sollte. In § 8 Abs. 1 des Mediationsgesetzes ist jedoch vorgesehen, dass die Situation der Aus- und Fortbildung von Mediatoren fünf Jahre nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes eine Evaluierung erfahren soll. Soweit sich hieraus die Notwendigkeit für gesetzgeberische Maßnahmen ergibt, kann die Bundesregierung diese gemäß § 8 Abs. 2 Mediationsgesetz vorlegen. Somit ist sichergestellt, dass Qualität und Ausgestaltung der Ausbildungsinhalte regelmäßig geprüft und angepasst werden können. Zu 2.: Die Landesregierung hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Verordnungsentwurf durch das Justizministerium fachlich Stellung genommen. Stellungnahmen anderer Thüringer Institutionen sind nicht bekannt. Zu 3.: Diesbezüglich liegen keine Informationen vor. Zu 4.: Gemäß § 6 des Mediationsgesetzes wurde das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren festzulegen. Diese Verordnung ist noch nicht in Kraft. Aus diesem Grunde können die vorhandenen Ausbildungsangebote noch nicht an der Verordnung gemessen werden. Zu 5.: Die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren im öffentlichen Dienst erscheint zurzeit nicht sinnvoll, da es eine Vielzahl externer Mediatoren gibt. Zu 6.: Angebote im oben genannten Sinne liegen gegenwärtig nicht vor, da hierfür derzeit kein Bedarf gesehen wird. Zu 7.: Ein Bedarf hierfür wird derzeit nicht gesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. Lauinger Minister