zu Drucksache 6/6867 07.05.2019 Drucksache 6/7202Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Mai 2019 Das Thüringer Amt für Verfassungsschutz und die "Prüffall"-Problematik Das Thüringer Ministerium für für Inneres und Kommunales hat die Große Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. Mai 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung zu Teil I: 1. Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage und Informationsrechts des Thü ringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch den verfassungsrechtlichen Grenzen des Ar tikels 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. So kann von einer Beantwortung unter ande rem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. 2. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten ergab bei einzelnen Fragen, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Die angefragten Informationen sind im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz schutzbedürftig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, konkrete einzelne Beobachtungsinteressen und die Erkenntnislage ermöglichen und somit die Aufgabenerfüllung gefährden. 3. Weiterhin äußert sich die Landesregierung nicht zu Sachverhalten, die Gegenstand laufender gerichtli cher Verfahren sind. Einzelne der aufgeworfenen Fragen beziehen sich erkennbar auf rechtliche Frage stellungen, welche durch die Fragestellerin selbst in Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichts hof (VerfGH 28/18; VerfGH 31/18) aufgeworfen und damit zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurden. Die Landesregierung würde mit einer öffentlichen Beantwortung einerseits eigene Prozessstra tegien und vertrauliche Beratungen mit dem Prozessbevollmächtigten offenlegen, andererseits ebendie ser gerichtlichen Bewertung mit einer eigenen Bewertung vorgreifen. Auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird verwiesen. 4. Darüber hinaus ergab eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten im Einzelfall, dass schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere des Datenschutzes, Vorrang vor dem Informati onsanspruch der Abgeordneten bei der Beantwortung einzelner Fragen haben (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2014 (2 EO 386/13) auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verwiesen. Dieses habe als Datenschutzgrundrecht in Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen seine besondere Ausprägung gefunden. Danach können Private nicht das Objekt parlamen tarischer Kontrolle sein. Hinsichtlich der Weitergabe von personenbezogenen Daten wurden § 2 Abs. 7 Thüringer Datenschutzgesetz sowie der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014 berücksichtigt. 5. Bei weiteren Fragen ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) betroffen, so dass auch hier keine Beantwortung erfolgen kann. A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales auf die Große Anfrage der Fraktion der AfD - Drucksache 6/6867 - 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 I. Das Amt für Verfassungsschutz und die Alternative für Deutschland 1. Worin unterscheidet sich die bekanntgegebene Behandlung der AfD als "Prüffall" von der bishe rigen nicht öffentlich gemachten Beschäftigung des Amtes für Verfassungsschutz mit der AfD? Die Bearbeitung eines Prüffalls erfolgt unabhängig von der Bekanntgabe eines solchen. 2. Wie definiert das der Landesregierung unterstehende Amt für Verfassungsschutz die Beobach tungskategorie "Prüffall"? Ein Prüffall verlangt geringe tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer extremistischen Bestrebung, ohne dass diese schon so verdichtet sind, dass sie eine Einstufung zum Verdachts fall oder als extremistische Bestrebung rechtfertigen würden. Mit der Bearbeitung des Prüffalls vergewissert sich die Verfassungsschutzbehörde im Grundsatz, ob die gesetzlichen Vorausset zungen für ein Tätigwerden vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Verfassungsschutzge setz darf das Amt für Verfassungsschutz aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen ein schließlich personenbezogener Daten erheben, um zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz vorliegen. 3. Auf Grundlage welcher Rechtsnorm hat der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz den öf fentlichen "Prüffall" erklärt und welche rechtlichen Vorgaben beschreiben die Kategorie des öf fentlichen "Prüffalles"? Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben zur Bearbeitung als Prüffall wird auf die Antwort zu Fra ge 2, im Übrigen auf Nummer 3 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 4. Hat der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz mit dem öffentlich verkündeten "Prüffall" eine neue Kategorie der Beobachtungsstufen eingeführt und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung hierzu? Nein; auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Wurde die öffentliche Verkündung des "Prüffalls" durch den Präsidenten des Amtes für Verfas sungsschutz mit dem Innenminister, dem Ministerpräsidenten, dem Chef der Staatskanzlei oder anderen Mitgliedern der Landesregierung abgestimmt? a) Wenn ja, wann, in welcher Form, in welchen Gremien, auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher Absicht? b) Wenn nein, handelt es sich aus Sicht der Landesregierung um einen politischen Alleingang des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz und wie bewertet die Landesregierung die ses Vorgehen? Die Ausführungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz zur Bearbeitung der AfD als Prüffall im Amt für Verfassungsschutz erfolgten bei Gelegenheit einer Pressekonferenz am 6. September 2018 zur Präsentation des Verfassungsschutzberichts für 2017 aus Anlass einer diesbezüglichen Frage eines Pressevertreters und dienten der Erfüllung des Anspruchs nach § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz (einsehbar im Internet2). Im Übrigen wird auf die Nummern 3 und 5 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 6. Wie lange wird die vom Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz beschriebene "zeitlich be grenzte Informationsverdichtung zur Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte" in Bezug auf die AfD andauern? Die Prüfdauer unterliegt keinen konkreten zeitlichen Vorgaben oder Befristungen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch zu beachten. 3 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 7. Wie lange darf nach Ansicht der Landesregierung eine solche zeitlich begrenzte Informationsver dichtung maximal durchgeführt werden? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Verfassungsschutzgesetz enthält keine zeitlichen Vorgaben im Sinne der Frage stellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Wie, wann, in welcher Form und durch welche Behörde wird das Ergebnis des "Prüffalls" be kannt gegeben? Eine Entscheidung der Landesregierung zum Fragegegenstand steht noch aus. 9. Mit welchen Erwartungen verknüpft die Landesregierung die Einstufung des Landesverbandes Thüringen der AfD als "Prüffall"? Die Prüfung erfolgt ergebnisoffen. 10. Welche Ergebnisse des "Prüffalls", mit jeweils welchen Folgen für die AfD und deren Mitglieder sind möglich? Als Ergebnis der Prüfung kommen eine Einstellung des Prüffalls ohne nachfolgende nachrichten dienstliche Beobachtung oder eine Erhebung zum Beobachtungsobjekt als Verdachtsfall oder als extremistische Bestrebung in Betracht. Die Folgen im Falle der nachrichtendienstlichen Beobach tung sind insbesondere in den §§ 4, 5, 7 bis 14 im Thüringer Verfassungsschutzgesetz geregelt. 11. Laut dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz wurde zur Bearbeitung des "Prüffalls" AfD "entsprechendes Personal im Amt zusammengezogen". a) Um wie viele Personen handelt es sich, mit welcher Anzahl an Wochenstunden und von wel chen Gebieten oder Ressorts wurden diese abgezogen? b) Über welche Qualifizierung oder Ausbildung verfügen diese Mitarbeiter (bitte auflisten)? Die Prüfung erfolgt durch eine im Amt für Verfassungsschutz eingerichtete Arbeitsgruppe beste hend aus fünf Personen. Im Übrigen wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 12. Welche weiteren technischen, finanziellen und materiellen Ressourcen werden seit der Einstu fung der AfD als "Prüffall" neben dem Personal bereitgestellt (bitte einzeln aufschlüsseln)? Es werden die im Amt für Verfassungsschutz bereits vorhandenen Ressourcen genutzt. Im Übrigen wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 13. Welche anderen "Prüffälle" führt das Amt für Verfassungsschutz gegenwärtig und jeweils seit wann (bitte auflisten)? Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I wird hingewiesen. Insbesondere würden bei einer Beantwortung Rückschlüsse auf die konkrete Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungs schutz möglich. 14. Zu welchen Ergebnissen führten "Prüffälle" in der Vergangenheit (bitte auflisten)? Nach Abschluss der Prüfung erfolgte entweder die Einstellung der Bearbeitung oder eine syste matische Fortsetzung der Bearbeitung als Beobachtungsobjekt. Im Übrigen wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. Insbesondere würden bei einer Beantwortung Rückschlüsse auf die konkrete Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfas sungsschutz möglich. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 15. Wurden andere "Prüffälle" öffentlich verkündet? a) Wenn ja, wann und mit welcher Absicht? b) Wenn nein, warum nicht und aus welchen Gründen wurde dies im Fall des AfDLandesver bandes Thüringen anders gehandhabt? Nein Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zur Zusatzfrage 2 der Mündlichen Anfrage Drucksache 6/6179 in der Drucksache 6/6331 (Antwort zu Frage 2), auf die Antwort zu Frage 5 sowie auf Nummer 3 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 16. Welche Kategorien beziehungsweise Stufen der Beobachtung von oder der sonstigen Befas sung mit Gruppen/Organisationen durch den Verfassungsschutz sind der Landesregierung be kannt und welche (insbesondere auch rechtlichen) Voraussetzungen müssen diese jeweils er füllen? Die Möglichkeiten und die Intensität der Informationsgewinnung richten sich nach den Vorgaben des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes und der darauf basierenden Einordnung als Prüffall, Verdachtsfall oder extremistische Bestrebung. Hinsichtlich des Prüffalls wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Als Verdachtsfälle werden Personenzusammenschlüsse erfasst, die nicht erwiesen extremistisch sind, bei denen aber hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für deren extremistische Bestrebungen vorliegen, sodass der gesetzliche Beobachtungsauftrag des Amtes für Verfassungsschutz eröffnet ist. Die Voraussetzungen für eine Beobachtung als extremistische Bestrebung finden sich in den §§ 4 und 6 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 17. Wodurch unterscheidet sich der "Prüffall" von dem "Verdachtsfall"? Das Amt für Verfassungsschutz kann bei Verdachtsfällen, anders als bei Prüffällen, eine Infor mationssammlung mit allen gesetzlich verankerten Befugnissen durchführen, wobei stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 16 verwiesen. 18. Wie bewertet die Landesregierung eine öffentliche Mitteilung eines "Prüffalls" durch den Verfas sungsschutz, bei dem nur öffentliche Quellen in die Auswertung einfließen, im Hinblick auf die Wahlchancen einer Partei, die sich im Wettbewerb um die Wählergunst befindet? Auf Nummer 3 der Vorbemerkung zu Teil I wird verwiesen. 19. Wie bewertet die Landesregierung eine öffentliche Mitteilung der Beobachtung durch den Ver fassungsschutz im Hinblick auf die Wahlchancen einer Partei, die sich im Wettbewerb um die Wählergunst befindet? Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist als eine gesetzliche Aufgabe des Amtes für Verfassungs schutz neben der Beobachtung im Sinne des § 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz vorgese hen. Sie entspricht dem Grundsatz des "Verfassungsschutzes durch Aufklärung", wie er in § 5 Thüringer Verfassungsschutzgesetz zum Ausdruck kommt. Das Amt für Verfassungsschutz hat hiernach die Aufgabe, durch geeignete Informations oder Öffentlichkeitsarbeit dem Entstehen von Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerich tet sind, vorzubeugen und tritt solchen Bestrebungen durch Angebote zur Information entgegen. 20. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über andere "Prüffälle", die nicht dem Verdachtsfall gleichgesetzt sind, sich nur auf die Auswertung öffentlicher Quellen beziehen und deren öffentli che Bekanntgabe durch andere Verfassungsschutzämter im Bund oder in den Ländern erfolgte? Der Landesregierung sind die in Presseberichten thematisierten Prüffälle anderer Bundes oder Landesbehörden aus der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit beziehungsweise der Medienbericht 5 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode erstattung bekannt. Im Übrigen unterfällt die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden des Bun des oder anderer Länder nicht der Verantwortlichkeit der Thüringer Landesregierung. 21. Ist die Rechtsauffassung des Landesamtes für Verfassungsschutz in Bremen, die den "Prüffall" mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt "Verdachtsfall" gleichsetzt, der Landesregierung be kannt? Falls ja, inwieweit machen sich Landesregierung und Amt für Verfassungsschutz diese Rechtsauffassung zu eigen? Die Rechtsauffassung des Landesamtes für Verfassungsschutz in Bremen ist bekannt. Die Lan desregierung nimmt weder eine Bewertung der Rechtslage noch der Rechtsauffassung ande rer Bundesländer vor. 22. Mit welcher Begründung wird im Fall des Landesverbandes Thüringen der AfD die Formulierung "Prüffall" benutzt? Die Formulierung entspricht dem derzeitigen Stand der Bearbeitung des Thüringer Landesver bandes der AfD durch das Amt für Verfassungsschutz. Es handelt sich um einen Arbeitsbegriff, der den ausdrücklichen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Verfassungsschutzgesetz auf greift und eine systematische Abgrenzung zu den übrigen Kategorien der Bearbeitung durch das Amt für Verfassungsschutz ermöglicht. 23. Fand im Vorfeld der Verkündung der Einstufung des Landesverbandes Thüringen der AfD als "Prüffall" eine Überprüfung dieser neuen Kategorie "Prüffall" statt? Welche Alternativen standen zur Auswahl? Mit welcher Begründung wurden diese jeweils verworfen? Die Fragestellung geht von der Annahme aus, dass es sich bei dem Prüffall um eine "neue Ka tegorie" im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz handelt. Dies ist nicht der Fall. 24. Ist der Landesregierung die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bun destages mit dem Titel "Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz" vom März 2016 bekannt, in der der "offenen Beobachtung, die sich 'lediglich' auf die Sammlung und Aus wertung öffentlich zugänglicher Informationen bezieht", bereits Eingriffscharakter attestiert wird und die daher eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung für rechtlich geboten erach tet? a) Wenn ja, wie wurde die Ausarbeitung in die "Prüffall"Entscheidung einbezogen? b) Wenn die Ausarbeitung nicht bekannt ist, warum werden derart grundlegende rechtliche Er wägungen für die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz nicht berücksichtigt? Die Ausarbeitung ist dem Amt für Verfassungsschutz bekannt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von Parteien und ihren Mitgliedern durch das Amt für Verfassungsschutz ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung. 25. Wie wurde der rechtlich gebotene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die besondere Rechtsstellung der Parteien aus Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz bei der Entscheidung zur öffentlichen Bekanntgabe des "Prüffalls" berücksichtigt? a) Welche anderen Handlungsoptionen wurden durch das Amt für Verfassungsschutz geprüft? b) Mit welcher Begründung wurden diese verworfen? Auf Nummer 3 der Vorbemerkung zu Teil I wird verwiesen. 26. Wurden von der Landesregierung oder der ihr nachgeordneten Behörden externe Gutachten oder wissenschaftliche Bewertungen zum "Fall" der AfD Thüringen in Auftrag gegeben? a) Wenn ja, von welcher Behörde und von wem wurden diese erstellt? 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 b) Auf welche Höhe beliefen sich die Kosten für diese Zuarbeit? c) Falls keine externen Gutachten oder wissenschaftliche Bewertungen in Auftrag gegeben wur den, warum nicht? Es wurden keine entgeltlichen Gutachten in Auftrag gegeben. Es liegt im pflichtgemäßen Ermes sen des Verfassungsschutzes auch wissenschaftliche Meinungen in die amtsinterne Entschei dungsfindung einfließen zu lassen oder interne fachliche Zuarbeiten anzufordern. Im Übrigen wird auf die Nummern 2 und 5 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 27. Haben die Landesregierung oder die der Landesregierung nachgeordneten Behörden eigene Gutachten oder vergleichbare wissenschaftliche Bewertungen anfertigen lassen? Falls ja, wo und unter welchen Voraussetzungen sind diese für die Mitglieder des Landtags und/oder für die Öffentlichkeit einsehbar? Die Bewertung von Aussagen und Positionen auf einen etwaigen Extremismusgehalt wird vom Amt für Verfassungsschutz in Anwendung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung der Verwaltungs und Verfassungsgerichte vorgenommen. Die Bearbeitung des Prüffalls dauert noch an. In deren Rahmen werden auch Zwischenvermer ke und vorläufige Analysen erstellt. Ein abschließender Prüfbericht liegt derzeit noch nicht vor. Im Übrigen wird auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 28. Bereits bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2016 im Oktober 2017 äußerte sich der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz zur AfD Thüringen wie folgt: "Die AfD ist für den Thüringer Verfassungsschutz weiterhin kein Beobachtungsobjekt. Ungeach tet der in der Partei nach dem Abschied ihrer ExVorsitzenden […]1 zu beobachtenden 'Häutung' und dem Erstarken ihres rechten Flügels seien die juristischen Hürden dafür noch zu hoch, sag te VerfassungsschutzPräsident […]1 am Montag in Erfurt. Das gelte auch für die 'Patriotische Plattform' um Thüringens Partei und Fraktionschef […]1 selbst vor dem Hintergrund, dass ihre Vertreter die Schwelle zu rechtsextremistischen Äußerungen durchaus überschritten hätten [...]." Was hat sich seit der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2016 nach Auffassung der Landesregierung und des Amtes für Verfassungsschutz im Einzelnen an der Rechtslage und an der Bewertung des Landesverbandes Thüringen der AfD geändert? Eine Änderung der fachgesetzlichen Regelungen ist im maßgeblichen Zusammenhang nicht er folgt. Der Thüringer Landesverband der AfD ist weiterhin kein Beobachtungsobjekt des Amtes für Verfassungsschutz. 29. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte führten zur öffentlichen Bekanntgabe des "Prüffalls" im Sep tember 2018? Tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungs schutzgesetz sind ein Maßstab für die Bearbeitung durch das Amt für Verfassungsschutz, nicht indes für ein Öffentlichwerden des "Prüffalls" nach § 4 Thüringer Pressegesetz aufgrund einer Frage seitens eines Medienvertreters. Im Übrigen wird auf Nummer 3 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 30. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für Organisationen und insbesondere Parteien, die sich gegen die Beobachtung durch das Amt für Verfassungsschutz zur Wehr setzen wollen? Die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte. 7 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 31. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für Organisationen und insbesondere Parteien, die sich gegen die (öffentliche) Einstufung als "Prüffall" durch das Amt für Verfassungsschutz zur Wehr setzen wollen? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. 32. In der Pressekonferenz zur "Prüffall"Bekanntgabe äußerte der Präsident des Amtes für Verfas sungsschutz: "[...] im Übrigen erhält die AfD damit auch die Gelegenheit und Möglichkeit, sich nicht nur zu po sitionieren, sondern unter Umständen auch zu überlegen, ob der eingeschlagene Weg der rich tige ist. […]" Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz mit dieser Aussage unmittelbaren Einfluss auf die Politik einer im Landtag vertretenen Partei zu nehmen versucht (bitte begründen)? Auf Nummer 3 der Vorbemerkung zu Teil I wird verwiesen. 33. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfas sungsschutz? Auf Nummer 3 der Vorbemerkung zu Teil I wird verwiesen. 34. Wenn diese Einflussnahme nicht mit geltendem Recht vereinbar war, welche dienstrechtlichen oder sonstigen Konsequenzen könnte ein derartiger Verstoß nach sich ziehen und welche Fol gen könnten diese Kompetenzüberschreitungen für den Präsidenten des Amtes für Verfassungs schutz und andere Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz haben? Auf die Antworten zu den Fragen 32 und 33 wird verwiesen. Im Übrigen beantwortet die Landesregierung keine Tendenzfragen, die Sachverhaltsbewertun gen zum Gegenstand haben. 35. Aufgrund welcher Auslegung oder Interpretation des Artikels 9 Abs. 2 des Grundgesetzes bezie hungsweise Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Verstoß gegen den Ge danken der Völkerverständigung) wird durch das Amt für Verfassungsschutz beziehungsweise dessen Präsidenten ein innerstaatlicher Zusammenhang zur AfD hergestellt? Hinsichtlich der Auffassung des Amtes für Verfassungsschutz wird auf die Ausführungen des Prä sidenten des Amtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Pressekonferenz im Zusammenhang mit der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2017 am 6. September 2018 verwiesen (ein sehbar im Internet2). Die maßgebliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Thüringer Verfas sungsschutzgesetz knüpft an die genannten verfassungsrechtlichen Regelungen der Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz beziehungsweise Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thürin gen selbst an. Dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Amtes für Verfassungsschutz unter liegende Bestrebungen können zugleich gegen mehrere Schutzgüter des § 4 Abs. 1 Satz 2 Thü ringer Verfassungsschutzgesetz gerichtet sein, die jeweils Gegenstand der Prüfung sein können. 36. Aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte stellt das Thüringer Amt für Verfassungsschutz be ziehungsweise dessen Präsident einen Zusammenhang zwischen Verstößen gegen den Gedan ken der Völkerverständigung und der AfD Thüringen her und wie begründen sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. 37. Wenn keine solchen Anhaltspunkte vorliegen, aus welchen Gründen erwähnte der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz ausdrücklich auch diese Aufgabe des Amtes im Zusammenhang mit der AfD Thüringen bei der öffentlichen Verkündung der Einstufung als "Prüffall"? Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. 8 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 38. Unterstellt der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz der AfD im eingangs ausgeführten Zi tat nach Auffassung der Landesregierung das "[...] gezielte Schüren und Anheizen von gewaltsa men innerstaatlichen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen"? a) Wenn ja, wo, von wem und in welcher Form wurden durch die AfD nachweisbar gewaltsame innerstaatliche Auseinandersetzungen gezielt geschürt und angeheizt? b) Falls keine Nachweise hierfür vorliegen, welche Anhaltspunkte führen zu dieser Einschätzung durch das Amt für Verfassungsschutz und durch die Landesregierung? c) Wenn weder Nachweise noch Anhaltspunkte beizubringen sind, warum erwähnte der Präsi dent des Amtes für Verfassungsschutz das "Schüren und Anheizen von gewaltsamen inner staatlichen Auseinandersetzungen" im Zusammenhang mit der öffentlichen Verkündung der Einstufung des AfDLandesverbandes Thüringen als "Prüffall"? Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 35 wird verwiesen. 39. Welche Organisationen wurden und/oder werden aus welchen Gründen vom Thüringer Amt für Verfassungsschutz wegen des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung seit Einrichtung der Thüringer Verfassungsschutzbehörde beobachtet (bitte auflisten)? Für Personenzusammenschlüsse, die wegen des Verstoßes gegen den Gedanken der Völker verständigung dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Amtes für Verfassungsschutz unter fielen beziehungsweise weiterhin unterfallen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Thüringer Verfassungsschutzberichten Bezug genommen. Die Darstellungen im Verfassungsschutzbericht sind nicht abschließend, sondern geben wesent liche Entwicklungen während eines konkreten Berichtszeitraums wieder. Für den Zeitraum ab dem Jahr 1991 würde eine darüber hinausgehende Prüfung und Bewertung einen unverhältnis mäßigen Verwaltungsaufwand darstellen. Im Übrigen wird auf die Nummern 2 und 3 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 40. Welche Gruppen, die nicht im Verfassungsschutzbericht des Freistaats Thüringen genannt sind, werden vom Amt für Verfassungsschutz als extremistisch/verfassungsfeindlich eingestuft und wa rum werden diese nicht mehr explizit erwähnt? Der Thüringer Verfassungsschutzbericht gibt einen Überblick über die gesetzlich festgelegten Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz und die im Berichtszeitraum erlangten wesentlichen Erkenntnisse zu jenen verfassungsschutzrelevanten Personenzusammenschlüssen, bei denen eine Unterrichtung der Öffentlichkeit geboten und nach den Vorschriften der Verschlusssachen anweisung des Freistaats Thüringen beziehungsweise den nachrichtendienstlichen Gepflogen heiten zulässig ist. Der Thüringer Bericht folgt dabei der im Verfassungsschutzverbund üblichen Praxis. Über den Verfassungsschutzbericht hinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Frage stellung sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Insofern wird auf Nummer 2 der Vorbemer kung zu Teil I verwiesen. 41. In der Zeitschrift "DER SPIEGEL" vom 13. Oktober 2018 wurde der Präsident des Thüringer Am tes für Verfassungsschutz wörtlich zitiert. Er äußerte sich demnach zu der am 13. und 14. Okto ber 2018 stattfindenden Wahlversammlung des Landesverbandes Thüringen der AfD. Im "SPIE GEL" wurde darüber wie folgt berichtet: "[…]1, Chef des Landesverfassungsschutzes, betont, die Prüfung […]1 verlaufe 'ergebnisoffen'. Allerdings sei klar: 'Wenn die AfD […]1 zum Spitzenkandidaten macht, bekennt sie sich zu dem, was er sagt. Damit würde die Partei zementieren, wo sie steht'." 9 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Wahl […]1 zum Spitzenkandidaten der AfD Thüringen zur Landtagswahl 2019 vor dem Hintergrund der Einstufung der AfD Thüringen als "Prüffall"? Die Landesregierung nimmt grundsätzlich zu Fragen der innerparteilichen Willensbildung kei ne Stellung. 42. Welche Folgen hat die Wahl […]1 zum Spitzenkandidaten der AfD Thüringen zur Landtagswahl 2019 für die weitere Behandlung des "Prüffalls" AfD Thüringen (bitte begründen)? Die Bearbeitung des Prüffalls ist noch nicht abgeschlossen. Allgemein kann ausgeführt werden: Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz muss auch die innere Ordnung, insbesondere die Willensbildung und die Wahl von Funktionsträgern und Re präsentanten innerhalb von Parteien als wesentlichem Träger der politischen Meinungsbildung demokratischen Grundsätzen entsprechen. Durch die Wahl von Repräsentanten und Funktions trägern können Mitglieder auf die politische Ausrichtung und das Selbstverständnis einer Partei wesentlichen Einfluss nehmen. In die durch das Amt für Verfassungsschutz anzustellende Ge samtbewertung eines Personenzusammenschlusses können unter anderem auch Äußerungen von dessen wesentlichen Repräsentanten und Funktionsträgern einfließen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 43. Verändert sich durch die Wahl […]1 zum Spitzenkandidaten der AfD Thüringen zur Landtagswahl 2019 die Einschätzung und Bewertung der AfD Thüringen durch das Amt für Verfassungsschutz und durch die Landesregierung? a) Falls ja, in welcher Form, hinsichtlich welcher Kriterien und aus welchen Gründen? b) Falls nein, warum nicht? Die Bearbeitung des Prüffalls ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 42 verwiesen. 44. Anlässlich der Pressekonferenz zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Thüringen am 6. September 2018 äußerte sich der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, wie eingangs wörtlich zitiert dahin ge hend, dass sich die AfD Thüringen "die Position" […]1 "zugerechnet" und sich von […]1 Buch nicht distanziert habe. Warum und aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen ist die AfD Thüringen nach Auffassung des Amtes für Verfassungsschutz beziehungsweise nach dessen Präsidenten verpflichtet, sich vom Inhalt des Buches [...]1 zu distanzieren und teilt die Landesregierung diese Auffassung (bit te begründen)? Eine Verpflichtung hierzu besteht für den Landesverband Thüringen nicht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 42 verwiesen. 45. Welchen Einfluss hätte eine solche "Distanzierung" auf die Einstufung als "Prüffall" und warum? Die Landesregierung äußert sich nicht zu hypothetischen Sachverhalten. 46. Im Rahmen der Pressekonferenz am 6. September 2019 führte der Präsident des Amtes für Ver fassungsschutz aus, dass durch […]1 beziehungsweise durch die AfD Thüringen die "Übernah me und Vertretung von rassistischen ethnopluralistischen Positionen aus dem Rechtsextremis mus" erkennbar seien. 10 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 Was verstehen das Amt für Verfassungsschutz beziehungsweise dessen Präsident unter dem Begriff "Ethnopluralismus"? Es wird auf die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten des Freistaats Thüringen 2016 (Seite 24) und 2017 (Seite 40) verwiesen. 47. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff "Ethnopluralismus"? Auf die Antwort zu Frage 46 wird verwiesen. 48. Anhand welcher Anhaltspunkte glaubt das Amt für Verfassungsschutz eine "Übernahme und Ver tretung von rassistischen ethnopluralistischen Positionen aus dem Rechtsextremismus" durch die AfD Thüringen, durch […]1 oder durch andere Vertreter der Partei erkennen zu können? Hinsichtlich der Auffassung des Amtes für Verfassungsschutz wird auf die Ausführungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Pressekonferenz im Zusammen hang mit der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2017 am 6. September 2018 verwie sen (einsehbar im Internet2). Die Bearbeitung des Prüffalls ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 und auf Nummer 3 der Vorbemerkung zu Teil I ver wiesen. 49. Aufgrund welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen und aufgrund welcher Definition des Begriffs "Ethnopluralismus" unterstellt der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz dem Ab geordneten […]1 Rassismus? Ethnopluralismus und Rassismus können ideologische Bestandteile rechtsextremistischer Be strebungen und Schlüsselelemente rechtsextremistischer Agitation darstellen, welche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz dem gesetzlichen Beobachtungsauf trag des Amtes für Verfassungsschutz unterfallen. Hinsichtlich des Begriffs des Ethnopluralismus wird auf die Antwort zu Frage 46 verwiesen. Zu dem Begriff hat sich der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Pressekonferenz im Zusammenhang mit der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2017 am 6. September 2018 geäußert (einsehbar im Internet2). 50. Was verstehen das Amt für Verfassungsschutz, der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz und die Landesregierung unter "dem Rechtsextremismus", und auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Beurteilung? Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Verfassungsschutzbericht des Freistaats Thüringen 2017 (Seite 124) wird verwiesen. Grundlage der Bewertung, ob eine Bestrebung als rechtsextremistisch anzusehen ist, sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz. 51. Im Gespräch mit MDR aktuell am 6. September 2018 warf der Präsident des Amtes für Verfas sungsschutz dem Abgeordneten […]1 beziehungsweise der AfD Thüringen vor, den "Ethnozent rismus" zu vertreten. Was verstehen das Amt für Verfassungsschutz, der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz und die Landesregierung jeweils unter "Ethnozentrismus"? Der Ethnozentrismus zieht die eigene Ethnie als Referenz zur Beurteilung von Unterschieden zwischen verschiedenen Ethnien heran. In der Betrachtung oder gar Beurteilung anderer Eth nien wird ein Vergleich mit Eigenschaften der eigenen Ethnie angestellt. Mit dem Ethnozentris mus geht einher, dass die Eigenschaften der eigenen Ethnie besonders hoch bewertet werden. Dem entspricht die Neigung, Angehörige anderer Ethnien zu benachteiligen, auszugrenzen be ziehungsweise in ein Über/Unterordnungsverhältnis einzuordnen. 11 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 52. Inwiefern handelt es sich hierbei um ein für die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz rele vantes Kriterium? Dort wo Ethnozentrismus zu beobachten ist, können sich beim Zusammentreten mit weiteren kor respondierenden Erkenntnissen im Rahmen der anzustellenden Einzelfallbetrachtung Anhalts punkte für einen übersteigerten Nationalismus und einen Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit in Gestalt rechtsextremistischer Bestrebungen ergeben, welche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag des Amtes für Verfassungsschutz unterfallen. 53. Anhand welcher konkreten Anhaltspunkte glaubt das Amt für Verfassungsschutz die Einnahme ethnozentrischer Positionen durch die AfD Thüringen, durch […]1 oder durch andere Vertreter der Partei erkennen zu können? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 54. Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz unterstellt der AfD, sich nur aus strategischen Erwägungen von Rechtsextremisten beziehungsweise von rechtsextremen Positionen zu dis tanzieren. Auf Grundlage welcher öffentlicher Quellen oder Anhaltspunkte kommt der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz zu dieser Unterstellung? Auf die Ausführungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Pres sekonferenz im Zusammenhang mit der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2017 am 6. September 2018, die öffentlich zugänglich sind, wird verwiesen (einsehbar im Internet2). 55. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz in Bezug auf die bevorstehende Wahl der Landesliste der AfD Thüringen zur Landtagswahl 2019 als Versuch zu sehen ist, Parteitagsteilnehmer der AfD mit der impliziten Dro hung einzuschüchtern, die Thüringer AfD vom Amt für Verfassungsschutz bei nicht genehmem Wahlverhalten zu beobachten? Wie begründet sie ihre Einschätzung? Die Auffassung wird nicht geteilt. Im Übrigen wird auf Nummer 3 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 56. Inwiefern kann nach Auffassung der Landesregierung durch die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz Einfluss auf die innerparteiliche Willensbildung der Thüringer AfD genommen worden sein beziehungsweise genommen werden? Die Landesregierung nimmt grundsätzlich zu Fragen der innerparteilichen Willensbildung kei ne Stellung. 57. Wurde die zitierte Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz vom Thüringer In nenminister, von einem anderen Mitglied der Landesregierung oder von einer Person oder meh reren dritten Personen veranlasst? a) Wenn ja, von welcher Person, wann und aus welchen Gründen? b) Wenn nein, wurden die Äußerungen seitdem in der Landesregierung oder zwischen Mitglie dern der Landesregierung und dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz themati siert? aa) Wenn ja, wann, unter Beteiligung welcher Mitglieder der Landesregierung und mit wel chem Ergebnis? bb) Wenn nein, warum nicht? 12 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 Anlass der zitierten Äußerungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Pressekonferenz am 6. September 2018 war eine Anfrage eines Pressevertreters (einseh bar im Internet2). Das Kabinett wurde wie üblich durch den zuständigen Fachminister über an hängige Verfassungsstreitverfahren unterrichtet. Im Übrigen wird auf Nummer 5 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. 58. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat das Amt für Verfassungsschutz über den Abgeordneten […]1? Auf Nummer 4 der Vorbemerkung zu Teil I wird verwiesen. 59. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat das Amt für Verfassungsschutz über an dere Mitglieder der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag gesammelt (bitte auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 58 wird verwiesen. 60. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat das Amt für Verfassungsschutz über Mit glieder des Landesvorstands der AfD Thüringen (bitte auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 58 wird verwiesen. 61. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat das Amt für Verfassungsschutz über frü here Mitglieder des Landesvorstands der AfD Thüringen (bitte auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 58 wird verwiesen. 62. Auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Erfahrungssätzen lässt sich nach Auffassung der Landesregierung der Schluss rechtfertigen, dass aus der Wahl einer Person sämtliche poli tischen Äußerungen dieser Person von der sie wählenden Personengesamtheit (hier: Landes verband Thüringen der AfD) übernommen werden? 63. Wie äußert sich nach Auffassung der Landesregierung die Willensbildung einer Personengesamt heit, insbesondere einer politischen Partei, in Bezug auf die Übernahme von politischen Äuße rungen einer einzelnen Person (bitte alle Möglichkeiten aufführen)? 64. Wie kann nach Auffassung der Landesregierung eine Personengesamtheit zum Ausdruck brin gen, dass politische Aussagen einer Einzelperson dieser Personengesamtheit nicht Ausdruck der Willensbildung der Personengesamtheit sind? 65. Auf welcher Rechtsgrundlage, welchen tatsächlichen Anhaltspunkten oder Erfahrungssätzen be ruht die Auffassung der Landesregierung zu den Fragen 63 und 64? Zu den Fragen 62 bis 65: Unzutreffend geht der Fragesteller davon aus, dass ausnahmslos sämtliche politischen Äuße rungen einer Person von der sie wählenden Personengesamtheit übernommen werden. Die Relevanz von Äußerungen und sonstigen Handlungen von maßgeblichen Repräsentan ten und Funktionsträgern, ebenso wie sonstigen Mitgliedern und Anhängern eines Personenzu sammenschlusses im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungs schutz lässt sich nicht verallgemeinern, sondern ist Ergebnis einer einzelfallbezogenen Prüfung. Anzustellen ist eine Gesamtschau der von dem Personenzusammenschluss beziehungsweise der Partei ausgehenden Verhaltensweisen, wobei es zur Bewertung von Verhaltensweisen, insbeson dere der Zurechenbarkeit von Äußerungen, auf deren konkrete Verwendung und deren Stellen wert in der Gesamtausrichtung des Personenzusammenschlusses beziehungsweise der Partei ankommt. Zugleich dürfen mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden. Einzel fallbezogen sind zugleich die tatsächlichen Auswirkungen von Abgrenzungsbeschlüssen zu ex tremistischen Personenzusammenschlüssen beziehungsweise deren faktische Nichtbeachtung und die konkreten Reaktionen hierauf innerhalb des Personenzusammenschlusses zu würdigen. 13 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Unbeachtlich ist dabei, ob die Partei in ihrer Außendarstellung formelle Bekenntnisse zur freiheit lichen demokratischen Grundordnung ablegt, wenn sie in ihren tatsächlichen Verhaltensweisen jedoch hiervon abweicht. Dem Amt für Verfassungsschutz ist es daher nicht verwehrt, abseits der Parteiprogramme weitere Veröffentlichungen und Äußerungen zur Ermittlung von tatsächli chen Absichten und Verhaltensweisen heranzuziehen. Ein abschließender Kriterienkatalog, der gleichsam schematisch und unterschiedslos für sämt liche denkbare Fallgestaltungen bei der fachlichen Bewertung durch das Amt für Verfassungs schutz heranzuziehen ist, besteht indes nicht. Die Entscheidung durch das Amt für Verfassungsschutz und die dieser zugrundeliegenden Er wägungen unterliegen ihrerseits in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung. II. Das Amt für Verfassungsschutz und andere Parteien Vorbemerkung zu Teil II: 1. Insofern und insoweit die den Personen jeweils zugeordneten Einzelangaben im Rahmen der all gemeinen Öffentlichkeitsarbeit beziehungsweise der Verfolgung der Medienberichterstattung an gefallen sind oder zur Bearbeitung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage zur Kenntnis ge nommen wurden, sind diese der Landesregierung bekannt. 2. Die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz sind gesetzlich geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt es dem Amt für Verfassungsschutz, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Ge fahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Dazu beobachtet es unter anderem Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfas sungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Verfas sungsschutzgesetz politisch bestimmte, ziel und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen der in § 6 Abs. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Auf die Verfassungsschutzberichte 2016 und 2017 des Freistaats Thüringen wird verwie sen (vergleiche Verfassungsschutzbericht 2016 Seite 112 ff. und 2017 Seite 82 ff.). 3. Maßstab für die Beobachtung von Bestrebungen und des in ihnen vereinigten Personenpotenzials ist eine Gesamtbetrachtung durch das Amt für Verfassungsschutz. Ausgangspunkt einer solchen Bewertung bildet daher regelmäßig nicht ein isolierter Sachverhalt, wie in den nachfolgenden Fra gestellungen vorgetragen, sondern eine Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. 4. Die Beobachtung von Abgeordneten ist nur ausnahmsweise zulässig. Als Ausdruck der verfassungs rechtlichen Wertentscheidung für eine streitbare Demokratie und zum Schutz der freiheitlichen de mokratischen Grundordnung und anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang unterliegt sie stren gen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Notwendig hierfür ist ein Überwiegen des Interesses am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach der Rechtsprechung des Bundesver fassungsgerichtes. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundord nung missbraucht, oder der Abgeordnete die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv und aggressiv bekämpft. Diese Voraussetzungen liegen bei den, den nachfolgenden Fragen zugrun deliegenden Sachverhalten, nicht vor. 5. Fragen, mit denen die Landesregierung nach ihrer Bewertung eines Verhaltens beziehungsweise einer politischen Einstellung von Abgeordneten, Fraktionen oder Parteien gefragt wird, sind im Rah men der allgemeinen parlamentarischen Praxis grundsätzlich unzulässig (sogenannte Dreiecksfra gen). 14 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 6. Im Übrigen wird auf Nummer 4 der Vorbemerkung zu Teil I verwiesen. Die Beantwortung bezie hungsweise Bewertung unterbleibt hier auch unter Abwägung konkurrierender Rechtsgüter vor dem Hintergrund des auch den Abgeordneten zukommenden Persönlichkeitsschutzes. […]1, (MdL, SPD) war einer der Gründer der vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als "verfas sungsfeindlich" eingestuften "Antikapitalistischen LINKEn", einer Strömung innerhalb der Linkspartei. Außerdem bekennt sich […]1 in dem Lebenslauf auf seiner Homepage zur Gruppe "Rote Hilfe". Zu letzt stellte die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage fest, die "Rote Hilfe" verfolge "in ihrer Gesamtheit linksextremistische und mithin verfassungsfeindliche Ziele in unterschiedlicher In tensität". Die Gruppe befindet sich […]1 zufolge unter der Auswahl jener Organisationen und Vereine, an die er "zehn bis zwölf Prozent" seines monatlichen Nettoeinkommens abführt. Auf seiner Website gibt […]1 zudem an, Fan der Musikgruppe "WIZO" zu sein. Deren Lied "Kein Gerede" wurde indiziert. Dort heißt es: "Kein Gerede, nur die Tat/Stoppt den skrupellosen Staat/Strommast sägen, Bomben legen/Ab und zu ein Attentat/Sprengt die Knäste/ Sprengt Paläste/Sprengt die Schweine in die Luft/Sprengt die Ban ken/Sprengt die Schranken! Jagt die Bonzen in die Flucht!" Das Lied "R.A.F.", ebenfalls von "WIZO", bezieht sich zudem positiv auf die linksterroristische "Rote Armee Fraktion" und verherrlicht diese. Im Liedtext heißt es: "Ich wollte nie ein Bulle sein, denn Bullen sind nur Dreck/Ich war viel lieber Terrorist und bombte al les weg." Und weiter: "Rote Armee Fraktion, ihr ward ein geiler Haufen! Rote Armee Fraktion, mit euch ist was gelaufen! Rote Armee Fraktion, ich fand euch immer spitze." Am 30. September 2013 bewarb […]1 das "Solifestival Rage against Abschiebung 12", welches vom Bayerischen Flüchtlingsrat e.V. organisiert wurde. Dieser Verein unterstützte unter anderem im Jahr 2016 ein viertägiges Protestcamp gegen Abschiebungen in Bamberg, dessen Kundgebungen und Ak tionen nach eigenen Angaben des Vereins größtenteils polizeilich verboten wurden. In der Unterstüt zerliste finden sich ebenfalls zahlreiche linksextreme Akteure, wie etwa die "Gruppe Antifa NT", die örtliche Sektion der "Interventionistischen LINKEN", der "SDAJ" und der von diversen Landesbehör den für Verfassungsschutz beobachteten "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes Bund der An tifaschistinnen (VVNBdA)". Der Verein positioniert sich gegen die rechtsstaatliche Durchführung von Abschiebungen und teilte da bei auch einen Artikel der LINKEn Zeitung "taz", welche mehrfach vom Deutschen Presserat gerügt wurde. Der Artikel trägt den Titel "Abschiebungen verhindern Anleitung zum Ungehorsam". Einem Artikel des "Bayernkuriers" vom 12. Dezember 2014 zufolge würden die "bayerischen Sicher heitsbehörden" einen der Flüchtlingsratssprecher als "linksextremistischen Gefährder" einstufen. Au ßerdem hätte es dort mehrfach eine Zusammenarbeit mit der im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2013 erwähnten, linksextremen "Gruppe Antifa NT" gegeben. Des Weiteren rufe man dort zu Gewalt gegenüber Abschiebebehörden auf. 66. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens eines Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 15 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 67. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auf fassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 68. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auf fassung? Auf die Antwort zu Frage 67 wird verwiesen. 69. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 67 wird verwiesen. […]1 (MdB, SPD) teilte am 13. Januar 2015 auf Facebook einen Beitrag der SPDFraktion im Thürin ger Landtag, womit sie ihre Unterstützung für die "No Sügida"Proteste am 12. Januar 2015 bekunde te. Die Landtagsfraktion bezeichnet die Teilnehmer dabei als "wundervolle Menschen". An diesen Pro testen beteiligten sich auch die "Antifa Gruppen Südthüringen", welche nach eigenen Angaben eine gutes Verhältnis zur vom Bundesverfassungsschutz als linksextrem eingestuften "Roten Hilfe" pfle gen. Bildmaterial von der Demonstration zeigt die Teilnahme der "Antifa Suhl/ZellaMehlis" sowie der "Antifaschistischen Aktion Gotha". Am 12. Januar 2015 trat die Landesvorsitzende der "VVNBdA" bei "No Sügida" als Rednerin auf. Diese Organisation wurde seit ihrer Gründung aufgrund einer Orien tierung an einer "klassischen orthodoxkommunistischen AntifaschismusDoktrin" und der Solidarisie rung mit "gewaltbereiten Autonomen" vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Die Landes vorsitzende der "VVNBdA" trat beim "No Sügida"Marsch am 16. März 2015 erneut als Rednerin auf. Am 6. Februar 2015 teilte […]1 den Aufruf der SPDLandtagsfraktion zur Teilnahme am Aufmarsch des "Bündnisses gegen rechts Weimar" (BGR). Das BGR pflegt diverse linksradikale/linksextreme Kontak te. Das Bündnis führt auf seiner Seite gleich mehrere Gruppen als "Partner" an, welche im Verdacht linksradikaler oder linksextremer Umtriebe stehen, etwa die "Autonome LINKE Weimar", welche im Thüringer Verfassungsschutzbericht 2012 erwähnt wird, sowie die "VVNBdA" und die Veranstaltungs reihe "Ratschlag Thüringen" mit einschlägigen Workshops und Redebeiträgen. Die Laudatio zur Verlei hung des 1. Thüringer Demokratiepreises hielt damals ein Mitglied vom "Aktionsnetzwerk gegen rechts Jena". Gegen diese Gruppe wurde im Zusammenhang mit Protesten im Jahr 2016 wegen der öffentli chen Aufforderung zu Straftaten ermittelt, wie aus Drucksache 6/2389 des Thüringer Landtags hervor geht. Außerdem möchte das "Aktionsnetzwerk gegen rechts Jena" den Verfassungsschutz "abschalten". Einem Artikel der "Berliner Zeitung" zufolge beteiligte sich […]1 "von Anfang an" an Demonstrationen gegen die AfD. Dabei stand sie "meist [...] allein mit der Antifa und den Jusos". Am 3. September 2018 teilte […]1 den Aufruf zum GratisKonzert "#wirsindmehr" in Chemnitz am selben Tag. Unter den auftretenden Bands befand sich mit "Feine Sahne Fischfilet" auch eine Gruppe, welche in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 unter anderem wegen ihrer "explizit antistaatlichen Haltung" im Verfassungsschutzbericht des Landes MecklenburgVorpommern als linksextrem erwähnt wurde. Der Sänger der Band ist vorbestraft, da er im Jahr 2006 ein Polizeifahrzeug in Brand gesetzt hatte. 16 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 70. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 71. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auf fassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 72. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auf fassung? Auf die Antwort zu Frage 71 wird verwiesen. 73. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 71 wird verwiesen. Sowohl das Wahlkreisbüro von […]1 (MdL, SPD) als auch die ehemals von ihr angeführte Jugendorga nisation "Jusos Thüringen" unterstützten den "28. Antifaschistischen und Antirassistischen Ratschlag" am 2. und 3. November 2018 in Eisenach. Unter den Vortragenden dort befand sich unter anderem die Landesvorsitzende der "VVNBdA" in Thüringen. Ebenfalls fand dort ein Vortrag der "Roten Hilfe Mün chen" statt. Der Verein wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz als "linksextremistisch" eingestuft. Auch Vertreter der "PEKARI LINKE Basisgruppe" in Jena, welche im Thüringer Verfassungsschutz bericht 2016 der LINKEn autonomen Szene zugerechnet wird, hielten dort Vorträge. Neben ihrer Unterstützung des "Antifaschistischen Ratschlags" im Jahr 2018 bewarb […]1 auch die Teilnahme an der gleichnamigen Veranstaltung im Jahr 2016 in Ilmenau. Sie forderte hierbei ausdrück lich dazu auf, in antifaschistischen Kreisen aktiv zu werden. Zu den WorkshopAnbietern zählte auch 2016 die "LINKE Basisgruppe Pekari", gleich mit zwei Beiträgen (gemeinsam mit dem "Infoladen Sa botnik" beziehungsweise mit "Jugend gegen rechts" [Jena]). Außerdem erklärte das Netzwerk "Skills for Action" etwa "Inhalte wie Bilden von Bezugsgruppen, Durchfließen von Polizeiketten und Blockade techniken" […]1 teilte in diesem Zuge das MobilisierungsVideo der Gruppe "Filmpiraten". Das "Kollek tiv" filmte der Facebook-Chronik der Gruppe zufolge schon bei mehreren linksradikalen Antifa-Aufmär schen mit. Im Jahr 2013 veröffentlichte dieses "Kollektiv" unter anderem eine Sequenz aus Dresden, wo direkt aus dem linksterroristischen schwarzen Block gefilmt wurde. 74. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 17 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 75. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auf fassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 76. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auf fassung? Auf die Antwort zu Frage 75 wird verwiesen. 77. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 75 wird verwiesen. Auf der Homepage von […]1 (MdL, SPD) findet sich eine Nachbetrachtung zur Teilnahme von SPD-Mit gliedern aus Thüringen an Demonstrationen des Bündnisses "Geh denken!" in Dresden am 13. Februar 2009. Laut einem Bericht des Thüringer Verfassungsschutzes beteiligten sich auch autonome Thürin ger Linksextremisten an diesen Protesten. Am 18. Oktober 2018 solidarisierte sich … mit der links extremen Band "Feine Sahne Fischfilet" und plädierte dabei für eine "antifaschistische" Ausrichtung des Bauhauses Dessau. Die Musikgruppe aus MecklenburgVorpommern stand zwischen den Jahren 2011 und 2014 als linksextreme Gruppierung im Verfassungsschutzbericht ihres Heimatbundeslandes. In einem Beitrag, welcher eine Teilnahme der LINKEN Sammlungsbewegung "Aufstehen" von […]1 (DIE LINKE) an den sogenannten "#unteilbar"Protesten in Berlin zum Thema hatte, solidarisierte sich […]1 mit den Zielen der Kundgebung. Gleichzeitig bedauerte sie offenbar, dass […]1 nicht das Format von Rosa Luxemburg habe. Organisator der Veranstaltung von "#unteilbar" war […]1, ein bekannter Anwalt der linksextremen Hausbesetzerszene. Das besetzte Haus in Berlin dient nach Einschätzun gen des Berliner Verfassungsschutzes als "Ausgangspunkt und Rückzugsort von beziehungsweise nach militanten Aktionen". Unter den Unterstützern der Demonstration selbst befanden sich mit der "VVNBdA" und der "Interventionistischen LINKEN" auch mehrere linksradikale/linksextreme Gruppen, welche vom Verfassungsschutz beobachtet werden beziehungsweise wurden. Auf der Demonstrati on selbst kam es zu mehreren Zwischenfällen, darunter ein Redebeitrag mit antisemitischen Inhalten. 78. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 79. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auf fassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 18 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 80. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auf fassung? Auf die Antwort zu Frage 79 wird verwiesen. 81. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 79 wird verwiesen. Am 15. Juni 2013 verlieh […]1 (MdL, SPD) einem Mitglied des Sprecherrats des "Bürgerbündnisses gegen Rechtsextremismus Weimar", den 1. Thüringer Demokratiepreis. Das Bündnis führt auf seiner Seite gleich mehrere Gruppen als "Partner" an, die im Verdacht linksradikaler oder linksextremer Um triebe stehen, etwa die "Autonome LINKE Weimar", welche im Thüringer Verfassungsschutzbericht 2012 erwähnt wurde, sowie die lange Jahre als linksextremistisch beobachtete "VVNBdA" und den "Antifaschistischen und Antirassistischen Ratschlag Thüringen". Am 9. Februar 2015 hielt […]1 eine Rede bei einer LINKEN Demonstration, an welcher sich auch die "Antifa Gruppen Südthüringen", welche nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis zur vom Bundes verfassungsschutz als linksextrem eingestuften "Roten Hilfe" pflegen, beteiligten. Aus den Berichten der "Antifa Gruppen Südthüringen" geht hervor, dass bei dieser Veranstaltung auch AntifaBanner gezeigt wurden. Demonstranten der "No Sügida"Demonstration am 9. Februar 2015 skandierten demnach auch antideutsche Parolen wie "Nie wieder Deutschland". Am folgenden "No Sügida"Aufmarsch Ende Februar 2015 wurden unter anderem antideutsche Banner ("Deutschland? Nie wieder!") festgestellt. Beim "No Sügida"Marsch am 16. März 2015 fungierte die Thüringer "VVNBdA"Leiterin als Rednerin. Am 17. August 2015 bedankte sich […]1 bei den Teilnehmern einer Demonstration gegen "Thügida". Bei dieser Veranstaltung, bei der unter anderem auch ein Sprecher des "Bündnisses gegen Rechts" (BgR) sowie die Infrastrukturministerin […]1 als Redner auftraten, wurden auch AntifaTransparente gezeigt. 82. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 83. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auf fassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 84. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auf fassung? Auf die Antwort zu Frage 83 wird verwiesen. 19 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 85. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 83 wird verwiesen. Über ihre Nutzerprofile auf den Plattformen Facebook und Twitter bekundet […]1 (MdL, DIE LINKE) wiederholt ihre Unterstützung für die Band "Feine Sahne Fischfilet", die vom Verfassungsschutz be obachtet und als linksextremistisch eingestuft wurde. Nach einer Absage für ein geplantes Konzert in Dessau hatte […]1 die Suche nach einem neuen Veranstaltungslokal für das Konzert als "gut" befun den. Ebenfalls teilte sie den Beitrag von […]1, die ein Konzert von "Feine Sahne Fischfilet" "wichtig und richtig" findet. Außerdem teilte sie auf Twitter einen Beitrag der Band selbst, in dem diese sich zum "#wirsindmehr"Konzert in Chemnitz äußerte. […]1 teilte außerdem einen Artikel der "taz", in dem das neu veröffentlichte Album und die immer wieder vorkommenden Aufrufe zu Gewalt thematisiert wor den sind. Den Tweet ergänzte sie mit "zu 3.6.3 'Angeschlossene Gruppierungen' kommen nun noch paar Bands hinzu. #wirsindmehr". Am 1. September 2018 schrieb […]1 auf Twitter "Danke an alle, die heute gegen Nazis und Rassisten auf der Straße sind! Diesem Beitrag wurde ein Bild angehängt, das eine Betonfläche zeigt, auf dem ein AntifaSprühbild zu sehen ist. In einem weiteren Beitrag verwendete sie außerdem die Parole "Hoch die internationale Solidarität", bekannt aus der "Antifa"Szene. Außerdem teilte sie auf Twitter einen Beitrag von "Info (A) Südwestsachsen", dem wiederum ein Tweet der "Antifa Dresden" zum "3. Antifa schistischen Jugendkongress" in Chemnitz angehängt war. Neben anderen Politikern der Partei DIE LINKE unterstützte auch […]1 im Jahr 2011 den Aufruf des Bündnisses "Dresden nazifrei" zum Protest gegen eine geplante Demonstration in der sächsischen Hauptstadt. Im Verlauf der Demonstration am 19. Februar 2011 kam es zu gewaltsamen Ausschreitun gen wie die "taz" wie folgt berichtete: "Immer wieder war es im Laufe des Tages jedoch auch zu Aus schreitungen von Autonomen gekommen. Sie hatten wiederholt Barrikaden errichtet und angezündet sowie mit Pflastersteinen geworfen. Teils reagierte die Polizei heftig, teils war sie dabei aber auch gar nicht zugegen." Am 9. Januar 2017 teilte […]1 auf ihrem Facebook-Profil einen Beitrag, der als strafrechtlich relevanter Aufruf beziehungsweise als eine Anstiftung zur Körperverletzung und zum Landfriedensbruch sowie eine Strafbarkeit nach § 21 Versammlungsgesetz verstanden werden kann. Auf dem geteilten Bild war folgendes zu lesen: "MAKE RACISTS AFRAID AGAIN!". Und weiter: "THÜGIDANAZIS STOPPEN! 09. JANUAR 2017 II 16:00 UHR SAALFELD MARKT". Dazu ist ein Zeichen für Feuer beziehungswei se eine brennende Oberfläche abgebildet. Im Februar 2016 teilte […]1 auf Facebook einen später gelöschten Beitrag, in dem sie schrieb: "Nein, einem solchen Wichser darf ich nicht aufs Maul hauen [...]1 Auch in die Weichteile treten, ist nicht er laubt." Später bearbeitete sie den Beitrag und ergänzt: "Empört bin ich immer noch, trotzdem habe ich mich auf Anraten meiner Fraktion entschieden, den letzten Teil dieses Posts zu löschen, da ich hier überzogene Begrifflichkeiten verwendet hatte." Mehrere Politiker der Partei DIE LINKE, darunter auch […]1, verbreiteten im Mai 2018 ein Video, das von der Gruppe "Rotzfreche Asphaltkultur" veröffentlicht und ins Internet gestellt wurde. In dem Video ist zu sehen, dass mehrere Personen vor dem Haus eines Polizisten "demonstrieren". In dem Video ist jedoch auch "der Straßenname nahe Hitzacker eingeblendet. Auch die Hausnummer, der Name neben dem Eingang und das Kennzeichen des Familienautos im Carport werden unverpixelt verbrei tet." "Durch Vermummung hätten die Teilnehmer versucht, dessen Familie einzuschüchtern, die allein Zuhause war." In ihrem FacebookBeitrag spielte […]1 die Aktion herunter. "Ja, ob vor Privatgrundstü cken demonstriert werden sollte, darüber kann man verschiedener Meinung sein", schreibt sie in ih rem Beitrag. In einer Antwort auf einen Tweet streitet sie ab, dass es Belagerungen und Bedrohungen gegeben habe. Deshalb empfinde sie es auch nicht als notwendig, sich zu distanzieren. 20 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 86. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 87. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 88. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 87 wird verwiesen. 89. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 87 wird verwiesen. […]1 (MdL, DIE LINKE) bekundete in den Jahren 2014 und 2017 über Twitter seine Unterstützung für den antifaschistischen und antirassistischen "Ratschlag" in Thüringen. Auf seiner Website findet sich außerdem ein Beitrag zur "Ratschlag"Veranstaltung im Jahr 2015. Am 19. Februar 2011 protestierten mehrere Gruppierungen gegen eine rechtsextreme Demonstrati on in Dresden. Im Nachgang durchsuchte die Polizei in Dresden das "Haus der Begegnung". Auf der Webseite von "Dresden nazifrei" folgte daraufhin ein Solidaritätsaufruf. […]1 wurde unter dem Beitrag bei der Liste der Unterstützer angeführt. Gegen das Bündnis "Dresden nazifrei" wurde wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt. Das Verfahren wurde 2012 zwar eingestellt, weil "16 Mona te ohne Ergebnis gegen rund 20 Personen ermittelt worden" war. Gegenüber der Deutschen Presse agentur erklärte der zuständige Staatsanwalt jedoch, man wisse, dass "aus dem Gebäudekomplex heraus gewalttätige Übergriffe auf die Versammlungsteilnehmer gesteuert wurden." Die Ermittler hät ten lediglich nicht nachweisen können, wer genau die Täter waren. Aus einer politikwissenschaftlichen Dissertation von Herrn P. geht hervor, dass […]1 als Anmelder der später verbotenen Demonstration "Es gibt tausend Gründe Deutschland zu hassen" zum 2. Oktober 2001 auftrat. Hinter der Demonstration soll die anarchistischkommunistische Erfurter AntifaGruppe "Youth against Fascism and Government" (yafago), ein Teil der "Autonomen Thüringer AntifaGruppen (ATAG)", gestanden haben. Nach einer kontroversen öffentlichen Diskussion wurde […]1, der Herrn P. zufolge aus dem "AntifaMilieu" stammte, als innenpolitischer Sprecher seiner Fraktion abgelöst. Herr P. führte weiter aus, dass […]1 genau ein Jahr später "als Privatperson" an einer Demonstration unter dem gleichen Motto teilgenommen habe. "Der ehemalige Vorsitzende der Arnstädter PDS hält weiter eine enge Verbindung zu linksextremistischen AntifaGruppen über seine Mitarbeit in der Landesar beitsgemeinschaft Antifa/Antira beim DGB Thüringen." […]1 habe am 5. Juli 2003 außerdem eine "Antifaschistische Kaffeefahrt" "mit etwa 50 vorwiegend dem 'autonomen' Spektrum zuzurechnenden Teilnehmern organisiert. [...]1 Während der Veranstaltung kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Angehörigen der 'rechten Szene'". 21 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 90. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens eines Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 91. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 92. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 91 wird verwiesen. 93. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 91 wird verwiesen. […]1 (MdL, DIE LINKE) gefallen auf Twitter diverse Beiträge, in dem sich Personen positiv über die linksextremistische "Antifa" äußern. Ihr gefällt außerdem ein Beitrag in dem geäußert wurde "Die anti faschistische Reisegruppe reist von der Klausur der #LINKEN Landtagsfraktion in Frankfurt (Oder) ge schlossen zum Sternmarsch #Cottbus bekennt Farbe." Am 9. März 2018 teilte Frau N. auf Twitter ei nen Artikel des "Tagesspiegels" und fordert die Aufhebung des PKKVerbots. […]1 hat diesen Beitrag mit einer "Gefälltmir"Angabe markiert. Auf ihrem Facebook-Profil rief […]1 zu einer "antifaschistischen Demonstration" am 1. März 2014 un ter dem Motto "AKTIV UND SOLIDARISCH GEGEN NAZITERROR UND ALLTÄGLICHEN RASSIS MUS" auf der Treffpunkt war der Hauptbahnhof in Gotha. […]1 rief über Facebook außerdem zu einer Demonstration gegen eine NPDDemonstration in Eisenach auf. Auf dem Bild, das sie im Facebook Beitrag geteilt hatte, war "Nazis aus der Stadt jagen" zu lesen. Am 23. Januar 2015 sollte der damalige stellvertretende AfDBundesvorsitzende an der Universität Erfurt einen Vortrag halten. Dieser wurde allerdings von LINKEn Gruppen torpediert und letztlich ver hindert. Ein Medienbericht hält fest: "Unter den Teilnehmern der Störer seien laut Polizeiangaben auch Landtagsabgeordnete sowie […]1, Professor für Politische Theorie, gewesen. So etwa die jugendpolitische Sprecherin der Linksfraktion (der Fraktion DIE LINKE?), […]1 und der hochschulpolitische Sprecher der LINKEN. Zu der spontanen Gegendemonstration hatten die Thüringer LINKE, die Grünen, sowie die Jusos aufgerufen." In einem Video des Protests, das auf YouTube abrufbar ist, sind "Antifa"Flaggen erkennbar. Auf der Website der "Organisierten LINKEn Heilbronn" findet sich ein Beitrag zur "Kundgebung gegen AfD- Veranstaltung mit […]1", in dem sie erklären, dass die Kundgebung von der "Organisierten LINKEN Heilbronn", dem "Offenen Antifaschistischen Treffen Heilbronn" und auch vom Kreisverband Heil bronnUnterland der Partei DIE LINKE neben zahlreichen anderen Gruppen unterstützt wurde. Die "Organisierte LINKE Heilbronn" zählt sich selbst zur linksextremistischen "Interventionistischen LINKEn". 22 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 94. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 95. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 96. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 95 wird verwiesen. 97. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 95 wird verwiesen. […]1 (MdL, DIE LINKE) teilte am 26. Mai 2018 über Twitter mit, dass er nach Berlin zu einer Demonst ration fahre. Dort fand am 27. Mai eine AfDGroßkundgebung statt, bei der unter anderem der AfDBun desvorsitzende eine Rede hielt. Bei diversen Gegendemonstrationen nahmen verschiedene "Antifa" Gruppen teil. An dieser Demonstrationsveranstaltung wurde unter anderem die Parole "Nie, nie, nie wieder Deutschland" gerufen. In einem Video, das auf YouTube abrufbar ist, ist ab Minute 4:40 zu se hen, dass die Polizei die Teilnehmer der AfDKundgebung am Hauptbahnhof Berlin vor Gegendemons tranten schützen musste. […]1 hat zudem auf Twitter den Beitrag der Gruppe "RAF" gelikt, in dem zur Demonstration der "See brücke" am 2. September 2018 in Berlin aufgerufen wurde. Die "RAF"Gruppe wird als linksextreme Gruppe eingestuft. 98. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens eines Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 99. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis 23 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 100. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 99 wird verwiesen. 101. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 99 wird verwiesen. Die Facebook- und Twitter-Nutzerprofile von […]1 (MdL, DIE LINKE) zeigen, dass sie an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat beziehungsweise sich bei Demonstranten verschiedener, teils auch gewalttätiger Proteste bedankt hat. Dazu zählen die "#unteilbar"Demonstration in Berlin, die "Seebrücke"Demonstration in Erfurt oder die "#ausgehetzt"Demonstration in München im Juli 2018. Am 27. Mai 2018 nahm […]1 nach eigenen Angaben an der Demonstration unter dem Motto "AfD weg bassen" teiI. […]1 unterstützte ebenso die Demonstration des Bündnisses "Dresden nazifrei". […]1 sympathisiert mit der linksextremistischen Organisation "Rote Hilfe". Deren Plakate ließ […]1 an ihrem Wahlkreisbüro in Erfurt aufhängen. Das sogenannte "Jugendbüro", das von […]1 geleitet wird, rief 2016 zu einer Demonstration gegen die AfD auf. Der Aufruf lautete wie folgt: "Lasst den Kopf nicht hängen, sondern erhebt ihn morgen wieder gegen die AfD und ihre Anhänger und Anhängerin nen. Meldet euch krank, lasst ein Fußballtraining ausfallen und kommt einfach als Team geschlossen dazu! Klingelt eure Nachbarn und Nachbarinnen aus der Wohnung! Bildet Banden!" In einem Online Artikel der Zeitung "Die Welt" wird angemerkt, dass staatliches Geld in das Jugendbüro fließe, denn es werde von der Thüringer LINKEn-Fraktionschefin […]1 und ihrem Fraktionskollegen […]1 als Wahl kreisbüro finanziert. Die "Linksjugend ['solid]", die Jugendgruppe der Linkspartei, soll auf Facebook einen Beitrag zur An kündigung einer zugelassenen und öffentlichen Veranstaltung eines kurdischen Vereins geteilt haben. Im März 2018 folgte eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der "Linksjugend", bei der allerdings "kei ne Speichermedien oder andere Gegenstände beschlagnahmt, sondern lediglich zwei Screenshots der FacebookSeite des Erfurter Jugendverbandes angefertigt" wurden. Die Polizei verdächtigte da mals fünf Personen, die die Veranstaltungen, bei denen für die PKK geworden wurde, organisiert und unterstützt haben sollen. 102. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 103. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 24 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 104. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 103 wird verwiesen. 105. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 103 wird verwiesen. In einer Ausgabe des Infoblattes "LINKEs Echo" vom März 2011 ist zu lesen, dass [...]1 (MdL, DIE LIN KE) zu einer Demonstration am 19. Februar 2011 in Dresden aufgerufen und sich auch selbst an der "parteiübergreifenden Aktion" beteiligt habe. Im Lauf dieser Demonstration kam es zu Ausschreitun gen. Der "Tagesspiegel" berichtet hierzu in seiner OnlineAusgabe: "Gewalttätige Gegendemonstranten durchbrachen im Lauf des Tages immer wieder PolizeiAbsper rungen. In mehreren Gruppen blockierten sie wichtige Kreuzungen und Straßen, um den Marsch der Neonazis vom Dresdener Hauptbahnhof zu dem etwa zwei Kilometer entfernten Versammlungsort zu verhindern. Dabei setzten Linksextreme Müllcontainer in Brand, warfen mit Steinen auf Polizisten und errichteten Barrikaden." 106. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens eines Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 107. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 108. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 107 wird verwiesen. 109. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 107 wird verwiesen. […]1 (MdL, DIE LINKE) spendete, obwohl selbst Polizeibeamter, für "Genossen" der linksextremen "Roten Hilfe", die von unterstützten Personen erwartet, dass sie in der Regel die Aussage, ob als Zeu ge oder Beschuldigter, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht verweigern. In seiner Mitgliedszeitschrift schrieb der Verein "Rote Hilfe" zu dieser Praxis im Jahr 2010, dass in Fällen, "bei 25 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode denen es eine Distanzierung von der vorgeworfenen Tat oder eine Entschuldigung bei Polizist/innen gab, [...] in der Regel die Unterstützung abgelehnt oder gekürzt" werde. An der Übergabe der Spen dengelder beteiligte sich seine Fraktionskollegin […]1. 110. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens eines Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 111. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 112. TeiIt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 111 wird verwiesen. 113. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 111 wird verwiesen. […]1 (MdL, DIE LINKE) unterstützte im Jahr 2011 den Aufruf von "Dresden nazifrei". Wie verschiede ne seiner Fraktionskollegen unterstützte auch […]1 eine 1.MaiDemonstration im Jahr 2013 und eine Demonstration in Magdeburg gegen einen "Naziaufmarsch". Neben zahlreichen Politikern der LIN KEn, der SPD und der Grünen finden sich unter den Unterstützern und Unterzeichnern der Demonst artionsaufrufe auch linksextreme "Antifa"Gruppen wie die "VVNBdA Basisgruppe Erfurt", die "Anti faschistische Koordination Erfurt" (AKE) und die PKKTarnorganisation "Kulturverein Mesopotamien". 114. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens eines Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 115. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 26 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 116. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 115 wird verwiesen. 117. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 115 wird verwiesen. Über seinen TwitterAccount lud […]1 (MdL, DIE LINKE) im Oktober 2018 zu einem in Kooperation mit der RosaLuxemburgStiftung organisierten Vortrag mit Diskussion. Im Vortrag und der darauffolgen den Diskussion sollte "die Aktualität des autoritären Charakters" thematisiert werden. Die Veranstal tung wurde von der "Alternativen Jugend Südthüringen" beziehungsweise von dem daraus hervorge gangenem Verein "Antifaschistische Kultur & Politik in Südthüringen e.V." veranstaltet. Der Verein hat seinen Sitz an der Adresse des "Infoladens Arnstadt". Dieselbe Adresse hat auch die "Rote Hilfe Südt hüringen", die vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Auch […]1 unterstützte die Demonstration des Bündnisses "Dresden nazifrei" im Jahre 2011. Darüber hinaus unterstützte […]1 auch den "Ratschlag" in Thüringen. Dieser wurde wiederum von linksextre men Organisationen wie der "Antifaschistischen Aktion Gotha", der "Antifaschistischen Gruppen Südt hüringen", dem "Infoladen Sabotnik", "Pekari" und der "Roten Hilfe Südthüringen" unterstützt. Auch die Demonstration "Hände weg vom besetzten Haus" in Erfurt wurde von […]1 unterstützt, wie aus der Unterstützerliste hervorgeht. 118. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens eines Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 119. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 120. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 119 wird verwiesen. 121. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 119 wird verwiesen. 27 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode […]1 (MdL, DIE LINKE) bekennt sich wiederholt und öffentlich zur "Antifa", die sie für "unverzichtbar" hält. Sie selbst stammt aus der "autonomen" linksradikalen Szene und befürwortet ein Vorgehen der "Antifa" gegen Rechtskonservative, andere Demokraten und alle, die nicht in ihr eigenes verengtes Weltbild passen, und richtet sich damit ganz offen gegen die freiheitliche demokratische Grundord nung. Auf ihrer persönlichen Homepage verlinkt sie die "Antifa Saalfeld", die "Antifaschistische Grup pe AG 17", die "Antifaschistische Gruppe Südthüringen" (AGST), die "Antifa Jena", die "Elsterpiraten Vogtland" sowie die "Rote Hilfe e.V.". […]1 trat bei den "Alternativen Orientierungstagen (ALORTA)" an der FriedrichSchillerUniversität Jena auf, die maßgeblich von der linksextremen und im VSBericht 2017 erwähnten Gruppe "PEKARI" ver anstaltet werden. Thema ihres Vortrags im Haus der "Jungen Gemeinde Stadtmitte" war "Antifa in Ost deutschland". Ihr Wahlkreisbüro unterstützt außerdem den von diversen linksextremistischen Gruppie rungen ebenfalls unterstützten "28. antifaschistischen und antirassistischen Ratschlag" in Eisenach. Erst im Oktober 2018 hielt […]1 einen Vortrag im "ZGK" Berlin zum "NSUKomplex". An diesem Ver anstaltungsort hielt auch die "Rote Hilfe" mindestens eine Veranstaltung ab. […]1 pflegt zudem engen Kontakt zur linksextremen und zeitweise vom Verfassungsschutz in Mecklen burg-Vorpommern beobachteten Band "Feine Sahne Fischfilet". Das belegt unter anderem ein Face bookEintrag vom 10. Januar 2018, in dem die Band […]1 als "eine sehr gute Freundin" bezeichnete. Weiter hieß es in dem Beitrag: "[…]1 ist seit zig Jahren eine Freundin der Band. Hilft uns, feiert mit uns, lacht mit uns, baut den Backstage beim Wasted in Jarmen mit auf und kommt auch mal mit auf Tour." Neben diversen weiteren Demonstrationsaufrufen und Solidaritätsbekundungen mit teils gewalttätigen antifaschistischen Gruppierungen in verschiedenen sozialen Netzwerken, teilte […]1 auf Facebook jüngst einen Aufruf zur "Es reicht!"Demonstration am 1. September 2018. Unterstützer dieses DemoBünd nisses sind wiederum allerhand linksextremistische Gruppen: "Antifaschistische Gruppen Südthürin gen", "Racoons kommunistische Gruppe" (Kassel), "Offenes AntifaPlenum Halle", "Antifa Infamous". 122. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 123. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 124. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 123 wird verwiesen. 125. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 123 wird verwiesen. 28 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 […]1 (MdL, DIE LINKE) ist nach eigenen Angaben Mitglied des "Kulturvereins Mesopotamien e.V." einer PKKTarnorganisation sowie der "Roten Hilfe e.V.". Gemeinsam mit einer Landtagsabgeord neten der Fraktion DIE LINKE führt er das "Jugendwahlkreisbüro Red RoXX" in Erfurt. Auf der Web site von "RedRoXX" finden sich Verlinkungen zur "Antifa Koordination Erfurt", zur "Antifaschistischen Gruppe AG 17" sowie zur "Roten Hilfe". Im März 2018 kam es zu einer Hausdurchsuchung im Büro "Red RoXX". Fünf Beschuldigten wurde vorgeworfen, die verbotene "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) unterstützt zu haben. Auf der Website von "thueringen24" wurde darüber wie folgt berichet: "Im Fokus der Ermittler steht unter anderem das RedRoxx, ein Jugendbüro in der Erfurter Pilse. In den Räumlichkeiten haben auch die Thüringer Landtagsabgeordneten der LINKEN, […], ihr Bürger büro. Die Durchsuchung habe sich aber nicht gegen die beiden Politiker gerichtet, hieß es bei der zu ständigen Staatsanwaltschaft Gera." 126. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens eines Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 127. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 128. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 127 wird verwiesen. 129. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 127 wird verwiesen. Unter der Postanschrift des Wahlkreisbüros von […]1 (MdB, DIE LINKE) ist auch die "Antifaschisti sche Koordination Erfurt" gemeldet. Auf der FacebookSeite der Vereinigung werden regelmäßig De monstrationsaufrufe veröffentlicht, auch die des "Auf die PlätzerBündnisses und der Linksjugend ['so lid] SDS Erfurt". 130. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 29 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 131. TeiIt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 132. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 131 wird verwiesen. 133. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 131 wird verwiesen. Auf Einladung des Ministerpräsidenten (DIE LINKE) und seiner Amtsvorgängerin (CDU) war der we gen schweren Landfriedensbruchs bei den Krawallen gegen den Akademikerball der FPÖ in Wien ver urteilte gemeinsam mit seinen Eltern in der Thüringer Staatskanzlei zu Gast. "Mir ist es wichtig, dass junge Menschen nicht wegsehen, wenn es gilt, nationalistischen und faschistischen Umtrieben in Eu ropa entgegenzutreten", sagte der Ministerpräsident im Anschluss an das Treffen. Auf Facebook ver öffentlichte er, dass der Freistaat solidarisch mit […]1 verbunden sei. Im Mai 2017 nahm der Ministerpräsident am "talk im transit" des "Instituts für Soziale Moderne" unter anderem mit […]1 und […]1 teiI. Diese veröffentlichten Beiträge in der Postille "ak" (ehemals "Arbeiter kampf"), deren Redaktion sich als Bestandteil der "Interventionistischen LINKEn" versteht. Diese sei im Juli 2017 maßgeblich an den Ausschreitungen zum Hamburger G20Gipfel beteiligt gewesen. Der Vorstandssprecher des "Instituts für Soziale Moderne", […]1, ist selbst Mitglied der "Interventionisti schen LINKEn". Weitere Vorstandssprecherin ist […]1 (MdL, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN). 134. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Der Landesregierung sind diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt. Der Versuch der Herstellung einer Verbindung durch die Fragestellung wird von Seiten der Landesregierung nicht geteilt. 135. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulter schluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie be gründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 30 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 136. TeiIt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begrün det sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 135 wird verwiesen. 137. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 135 wird verwiesen. [...]1 (MdL, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) sympathisiert und solidarisiert sich offen mit sogenannten "an tifaschistischen" Projekten und Aktionsformen und bewirbt Veranstaltungen dieser Organisationen auf ihren Kanälen in sozialen Netzwerken. Des Weiteren äußerte sie sich in der Vergangenheit abschät zig über "weiße Männer" und bewarb Produkte eines "Antifa"Onlineshops. Am 24. April 2018 bekundete sie Sympathie für einen Protest der "IG Metall" gegen die AfD und insbe sondere [...]1 Dabei teilte sie auf Twitter einen Beitrag des linksextremen Magazins "Der rechte Rand". Das Magazin wurde im Verfassungsschutzbericht des Bundes 1998 als "organisationsunabhängige linksextremistische beziehungsweise linksextremistisch beeinflusste Publikation" eingestuft. Begrün det wurde dies mit personellen Verbindungen zur "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten" (VNNBdA) und weil Autoren aus dem Umfeld der "Deutschen Kommunistischen Partei" (DKP) und der militanten autonomen Szene dort publizierten. Im Jahr 2003 erklärte die Bundesregierung, dass nach Einschätzung des Verfassungsschutzes beim Heft "Der rechte Rand" "Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen" vorlägen. "Sie ergeben sich aus der politischen Ausrichtung, die weitgehend der linksextremistischen Sichtweise zum tatsäch lichen oder vermeintlichen Rechtsextremismus entspricht." 138. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 139. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 140. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und durch […]1 erkennbar sind und wie be gründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 139 wird verwiesen. 141. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 139 wird verwiesen. 31 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode […]1 (MdL, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) unterstützte den "28. antifaschistischen Ratschlag" in Eise nach. Sie nimmt regelmäßig und öffentlichkeitswirksam an Demonstrationen mit starker Beteiligung verschiedener "Antifa"Gruppierungen teil, so etwa an Demonstrationen in Mattstedt oder in Themar. 142. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewer tet sie diese? Die Bewertung des Verhaltens einer Abgeordneten obliegt nicht dem Verantwortungsbereich der Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung zu Teil II verwiesen. 143. TeiIt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? Die Bewertung nach § 4 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz obliegt dem Amt für Verfas sungsschutz im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diese erfolgt regelmäßig nicht auf der Basis eines isolierten Sachverhalts, sondern aufgrund der Gesamtheit vorliegender Informationen zu Personen oder Personenzusammenschlüssen. Auf Nummer 2 der Vorbemerkung zu Teil I und die Vorbemerkung zu Teil II wird verwiesen. 144. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "ge wisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und durch […]1 erkennbar sind und wie be gründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 143 wird verwiesen. 145. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 143 wird verwiesen. Ill. Die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz Vorbemerkung zu Teil III: 1. Beamtinnen und Beamte werden grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt. Dies zählt zu den in Arti kel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Seine Be deutung für den demokratischen Rechtsstaat liegt darin, in der Dynamik politischer Prozesse den Bestand einer rechtsstaatlichen Verwaltung sicherzustellen. 2. Eine besondere Rolle in dem Zusammenspiel von Verwaltung und Politik kommt den politischen Be amtinnen und Beamten zu. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, fortdauernd in Übereinstimmung mit den politischen Zielen und Anschauungen der Regierung zu stehen. Sie unterstützen die Politik der Regierung aktiv und müssen den höchstmöglichen Grad einer wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der Regierung sicherstellen. Ihr Handeln erfolgt im Grenzbereich zwischen Politik und Ver waltung. Der Institution der politischen Beamtinnen und Beamte kommt eine wichtige Mittlerfunktion zwischen unmittelbar demokratisch legitimierten Verfassungsorganen und der Verwaltung zu. Das Thüringer Verfassungsschutzgesetz legt in § 2 Abs. 3 fest: "Das Amt des Präsidenten soll nur ei ner Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzt." Der jetzige Präsident und politische Beamte hat erst im Jahr 2015 ein Studium als Sozialpädagoge abgeschlossen. 146. Nach welchen Kriterien fiel die Wahl der Landesregierung bei der Besetzung des Postens als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz auf den jetzigen Amtsinhaber und wie vielen Per 32 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 sonen wurde der Posten zuvor angeboten beziehungsweise wie viele Personen mit der Befähi gung zum Richteramt haben sich auf die Stelle beworben? Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz ist ein politischer Beamter (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Beamtengesetz). Die Auswahlkriterien für die Besetzung ergeben sich aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz, § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 3 Thü ringer Beamtengesetz, aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 7 bis 9 Beamtenstatusgesetz sowie aus den Vorschriften des Thüringer Laufbahngesetzes. Die Dienstposten der politischen Beamten unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Laufbahnge setz). Es ist allgemein anerkannt, dass auch die politische Geeignetheit "fortdauernde Überein stimmung mit den politischen Zielen und Anschauungen der Regierung" ein Eignungskriterium im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz darstellt, das bei der Auswahl zu berücksichtigen ist. In Vorbereitung der Auswahlentscheidung wurden mehrere Personen kontaktiert. Weitere Anga ben können mit Rücksicht auf den Schutz von personenbezogenen Daten nicht erteilt werden. Bewerbungen von Personen mit der Befähigung zum Richteramt lagen im Thüringer Ministeri um für Inneres und Kommunales nicht vor. 147. Warum eignet sich aus Sicht der Landesregierung gerade ein Sozialpädagoge als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz, für einen Posten also, der laut Gesetz von einer Person mit Befä higung zum Richteramt besetzt werden soll? § 2 Abs. 2 Satz 3 Thüringer Verfassungsschutzgesetz bestimmt, dass das Amt des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz nur einer Person übertragen werden soll, die die Befähigung zum Richteramt besitzt. Der Gesetzestext lässt insoweit ein eingeschränktes Ermessen zu. Von diesem Ermessen wurde vorliegend Gebrauch gemacht. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz bereits während seiner langjährigen Tätigkeit als Ge schäftsführer, Generalsekretär und Verwaltungsdirektor des Zentralrates der Juden in Deutsch land sowie während des Studiums der Rechtswissenschaften mit zahlreichen juristischen The matiken betraut war. 148. Welche fachlichen und/oder professionellen Bezugspunkte hatte der jetzige Präsident des Am tes für Verfassungsschutz in seinem Studium beziehungsweise in seinen vormaligen Tätigkeiten zu den Themen Verfassungsschutz, Spionageabwehr, Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus, Terrorismus, Gegenspionage, Wirtschaftsspionage, Geheimschutz und welche diesbezüglichen Referenzen konnte er im Stellenbesetzungsverfahren vorweisen? Aufgrund der Vielzahl und fachlichen Bandbreite der Tätigkeiten und deren weit gefächerter In halte unter anderem bei verschiedenen Bundestagsabgeordneten, als Generalsekretär beim Zentralrat der Juden in Deutschland und als Direktor des Europabüros "Kampf gegen Antisemi tismus" des American Jewish Committee, Trans Atlantic Institutes in Brüssel sowie aufgrund sei ner vielfältigen und zahlreichen ehrenamtlichen Aktivitäten verfügte der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz bereits zum Zeitpunkt der Einstellung über überdurchschnittliche Kenntnis se der verschiedenen Phänomenbereiche des Extremismus. 149. Welche weiteren deutschen Verfassungsschutzbehörden und europäischen Nachrichtendiens te sind der Landesregierung bekannt, die von Sozialpädagogen geführt werden? Für das Personal der Nachrichtendienste anderer Länder besteht keine Zuständigkeit der Thü ringer Landesregierung. 150. In einer Antwort des Petitionsausschusses des Thüringer Landtages zu einer Petition heißt es: "Der Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe B4 bewertet" (nach Thüringer Besoldungsge setz Besoldungsordnung B), und: "Typischerweise haben Beamte dieser Besoldungsgruppe bereits langjährige Führungs und Leitungserfahrung". 33 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode a) Welche langjährige Führungs und Leitungserfahrung kann der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in der öffentlichen Verwaltung oder als politischer Beamter vorweisen? b) Welche Führungserfahrung hat der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz ins besondere im Staatsdienst? c) Welche beruflichen oder außerberuflichen Leistungen kann der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz vorweisen, die ihn für diesen Posten qualifizieren? d) Wie erfüllt der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz die Voraussetzungen, die das Thüringer Besoldungsgesetz und das Thüringer Beamtengesetz vorgeben, im Detail? Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz war langjährig als Geschäftsführer, Generalse kretär und Verwaltungsdirektor des Zentralrates der Juden in Deutschland einer Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die zitierte "langjährige Führungs und Leitungs erfahrung" typischerweise in der öffentlichen Verwaltung erworben wird, sie muss jedoch dort nicht zwingend erworben worden sein. Ebenso wenig müssen diese Erfahrungen während ei ner Tätigkeit als politische Beamtin beziehungsweise politischer Beamter erworben worden sein. Dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz steht eine Besoldung nach Besoldungsgrup pe B 4 zu (Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz Besoldungsordnung B). Das Thüringer Besoldungsgesetz normiert keine weiteren Voraussetzungen. Entsprechend den Vorschriften des Thüringer Beamtengesetzes bekleidet der Präsident des Am tes für Verfassungsschutz sein Amt als politischer Beamter (§ 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Beamtengesetz). Weitere Voraussetzungen nor miert das Thüringer Beamtengesetz nicht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 147 und 148 verwiesen. 151. In der Antwort des Petitionsausschusses heißt es weiter: "Der Präsident des Amtes für Verfas sungsschutz ist ein politischer Beamter. Die Dienstposten der politischen Beamten unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht. Das besondere politische Vertrauen darf aber die erforderliche fachliche und führungsmäßige Spitzenqualifikation, die ein Inhaber des Dienstpostens mitbrin gen muss, weder ganz noch teilweise ersetzen." a) Welche für den Posten erforderliche fachliche Spitzenqualifikation kann der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz vorweisen? b) Aus welchem Grund wird dem jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz das be sondere politische Vertrauen der Landesregierung ausgesprochen? c) Welche Rolle spielte die SPDMitgliedschaft des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfas sungsschutz bei der Besetzung dieses Postens? d) Wie beurteilt die Landesregierung die Mitgliedschaft des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz im Stiftungsrat in der Amadeu Antonio Stiftung? Der Institution der politischen Beamtinnen und Beamte kommt eine wichtige Mittlerfunktion zwi schen unmittelbar demokratisch legitimierten Verfassungsorganen und der Verwaltung zu. We gen dieser Transformationsfunktion bedürfen die politischen Beamtinnen und Beamten, da sie von der Öffentlichkeit vorzugsweise als Organ der Regierung angesehen werden, jederzeit des vollen Vertrauens der Regierung. Als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz hat dieser unter Berücksichtigung der verfas sungsmäßigen Aufgabenzuweisung (Artikel 97 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eine Transformationsleistung der nachgeordneten Behörden sicherzustellen, die ihren Ausdruck in 34 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7202 § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Beamtenge setz findet. Umstände, die aus Sicht der Landesregierung die fortdauernde Übereinstimmung der Amtsführung in der betreffenden Transformations und Schlüsselfunktion mit der Regierung in Frage stellen, liegen nicht vor. Das von den politischen Beamtinnen und Beamten notwendige Vertrauensverhältnis meint keine parteipolitische Übereinstimmung, sondern entsprechend den bundesgesetzlichen Vorschriften ein besonderes Vertrauensverhältnis auf Basis der Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Zielen der Regierung, das für eine effektive Zusammenarbeit erforderlich ist. Die Mitgliedschaft in einer Partei ist insoweit kein Einstellungskriterium. Seit ihrer Gründung im Jahr 1998 ist es das Ziel der Amadeu Antonio Stiftung, eine demokrati sche Zivilgesellschaft zu stärken, die sich gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antise mitismus wendet. Bei der Amadeu Antonio Stiftung handelt es sich um eine zum Teil aus öffent lichen Geldern finanzierte Stiftung. Für den Bestand einer freiheitlichen, demokratischen und parlamentarischen Demokratie ist ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Stif tung bürgerlichen Rechts essenziell. Die Mitgliedschaft in dieser Stiftung, die gesellschaftspoliti sche Inhalte und Zielsetzungen verfolgt, hat keine Auswirkungen auf das seitens der Landesre gierung bestehende Vertrauen in die sachliche und ausgewogene Amtsführung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 147, 148 und 150 verwiesen. 152. Der Petitionsausschuss konkretisierte weiter: "Es muss unter den bekannten, geeigneten Per sönlichkeiten, die am besten geeignete ausgewählt werden. Maßgeblich kann dabei auf die be ruflichen Erfahrungen und Verwendungen sowie die Güte der bisherigen Arbeitsergebnisse ab gestellt werden." Aufgrund welcher beruflichen Erfahrung wurde der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungs schutz anderen Kandidaten vorgezogen und gab es andere gleichwertige oder besser geeigne te Kandidaten? Auf die Antworten zu den Fragen 147, 148 und 150 wird verwiesen. 153. Erhält der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in seiner Tätigkeit juristische Be ratung? Wenn ja, durch wen, in welcher Form und über welche juristische Qualifikation verfügen diese Berater? Wie jedem Behördenleiter in Thüringen steht auch dem Präsidenten des Amtes für Verfassungs schutz zusätzlich eine juristische Beratung sowohl einzelfallbezogen im Rahmen von Dienstbe ratungen als auch allgemein mittels schriftlicher Stellungnahmen durch die im Amt für Verfas sungsschutz tätigen Volljuristen zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 147 verwiesen. 154. Wie bewertet die Landesregierung die damals getroffene Aussage des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz gegenüber dem damaligen hessischen Ministerpräsidenten der CDU, dass sich dessen Wahlkampf kaum noch von dem der NPD unterscheide? Die Landesregierung nimmt keine Bewertungen über Äußerungen vor, die der Präsident des Am tes für Verfassungsschutz vor mehr als zehn Jahren als damaliger Generalsekretär des Zentral rats der Juden in Deutschland getätigt hat. 155. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfas sungsschutz gegenüber dem damaligen Kölner Kardinal, den er einen "notorischen geistigen Brandstifter" nannte und ihn in die Nähe des Extremismus rückte? Auf die Antwort zu Frage 154 wird verwiesen. 35 Drucksache 6/7202Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 156. Wie bewertet die Landesregierung die seinerzeitigen Aussagen des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz gegenüber einem ehemaligen SPDFinanzsenator und Publizis ten, in denen dieser mit dem Gedankengut von Personen der Nazizeit in Verbindung gebracht, in eine Reihe gestellt und ihm "UntermenschenTerminologie" unterstellt worden ist? Die Landesregierung nimmt keine Bewertungen über Äußerungen vor, die der Präsident des Am tes für Verfassungsschutz vor mehr als zehn Jahren als damaliger Generalsekretär des Zent ralrats der Juden in Deutschland getätigt hat und von denen er sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang öffentlich distanziert hat. In Vertretung Höhn Staatssekretär Endnote: 1 Die von der Fraktion übermittelten personenbezogenen Daten wurden gemäß § 2 Abs. 8 analog des Thüringer Da tenschutzgesetzes nicht in die Drucksache aufgenommen. 2 Vergleiche https://www.youtube.com/watch?v=jJ5ARwW16I Das Thüringer Amt für Verfassungsschutz und die "Prüffall"-Problematik I. Das Amt für Verfassungsschutz und die Alternative für Deutschland 1. Worin unterscheidet sich die bekanntgegebene Behandlung der AfD als "Prüffall" von der bisherigen nicht öffentlich gemachten Beschäftigung des Amtes für Verfassungsschutz mit der AfD? 2. Wie definiert das der Landesregierung unterstehende Amt für Verfassungsschutz die Beobachtungskategorie "Prüffall"? 3. Auf Grundlage welcher Rechtsnorm hat der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz den öffentlichen "Prüffall" erklärt und welche rechtlichen Vorgaben beschreiben die Kategorie des öffentlichen "Prüffalles"? 4. Hat der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz mit dem öffentlich verkündeten "Prüffall" eine neue Kategorie der Beobachtungsstufen eingeführt und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung hierzu? 5. Wurde die öffentliche Verkündung des "Prüffalls" durch den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz mit dem Innenminister, dem Ministerpräsidenten, dem Chef der Staatskanzlei oder anderen Mitgliedern der Landesregierung abgestimmt? a) Wenn ja, wann, in welcher Form, in welchen Gremien, auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher Absicht? b) Wenn nein, handelt es sich aus Sicht der Landesregierung um einen politischen Alleingang des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz und wie bewertet die Landesregierung dieses Vorgehen? 6. Wie lange wird die vom Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz beschriebene "zeitlich begrenzte Informationsverdichtung zur Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte" in Bezug auf die AfD andauern? 7. Wie lange darf nach Ansicht der Landesregierung eine solche zeitlich begrenzte Informationsverdichtung maximal durchgeführt werden? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 8. Wie, wann, in welcher Form und durch welche Behörde wird das Ergebnis des "Prüffalls" bekannt gegeben? 9. Mit welchen Erwartungen verknüpft die Landesregierung die Einstufung des Landesverbandes Thüringen der AfD als "Prüffall"? 10. Welche Ergebnisse des "Prüffalls", mit jeweils welchen Folgen für die AfD und deren Mitglieder sind möglich? 11. Laut dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz wurde zur Bearbeitung des "Prüffalls" AfD "entsprechendes Personal im Amt zusammengezogen". a) Um wie viele Personen handelt es sich, mit welcher Anzahl an Wochenstunden und von welchen Gebieten oder Ressorts wurden diese abgezogen? b) Über welche Qualifizierung oder Ausbildung verfügen diese Mitarbeiter (bitte auflisten)? 12. Welche weiteren technischen, finanziellen und materiellen Ressourcen werden seit der Einstufung der AfD als "Prüffall" neben dem Personal bereitgestellt (bitte einzeln aufschlüsseln)? 13. Welche anderen "Prüffälle" führt das Amt für Verfassungsschutz gegenwärtig und jeweils seit wann (bitte auflisten)? 14. Zu welchen Ergebnissen führten "Prüffälle" in der Vergangenheit (bitte auflisten)? 15. Wurden andere "Prüffälle" öffentlich verkündet? a) Wenn ja, wann und mit welcher Absicht? b) Wenn nein, warum nicht und aus welchen Gründen wurde dies im Fall des AfDLandesverbandes Thüringen anders gehandhabt? 16. Welche Kategorien beziehungsweise Stufen der Beobachtung von oder der sonstigen Befassung mit Gruppen/Organisationen durch den Verfassungsschutz sind der Landesregierung bekannt und welche (insbesondere auch rechtlichen) Voraussetzungen müssen diese jeweils erfüllen? 17. Wodurch unterscheidet sich der "Prüffall" von dem "Verdachtsfall"? 18. Wie bewertet die Landesregierung eine öffentliche Mitteilung eines "Prüffalls" durch den Verfassungsschutz, bei dem nur öffentliche Quellen in die Auswertung einfließen, im Hinblick auf die Wahlchancen einer Partei, die sich im Wettbewerb um die Wählergunst befindet? 19. Wie bewertet die Landesregierung eine öffentliche Mitteilung der Beobachtung durch den Verfassungsschutz im Hinblick auf die Wahlchancen einer Partei, die sich im Wettbewerb um die Wählergunst befindet? 20. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über andere "Prüffälle", die nicht dem Verdachtsfall gleichgesetzt sind, sich nur auf die Auswertung öffentlicher Quellen beziehen und deren öffentliche Bekanntgabe durch andere Verfassungsschutzämter im Bund oder in den Ländern erfolgte? 21. Ist die Rechtsauffassung des Landesamtes für Verfassungsschutz in Bremen, die den "Prüffall" mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt "Verdachtsfall" gleichsetzt, der Landesregierung bekannt? Falls ja, inwieweit machen sich Landesregierung und Amt für Verfassungsschutz diese Rechtsauffassung zu eigen? 22. Mit welcher Begründung wird im Fall des Landesverbandes Thüringen der AfD die Formulierung "Prüffall" benutzt? 23. Fand im Vorfeld der Verkündung der Einstufung des Landesverbandes Thüringen der AfD als "Prüffall" eine Überprüfung dieser neuen Kategorie "Prüffall" statt? Welche Alternativen standen zur Auswahl? Mit welcher Begründung wurden diese jeweils verworfen? 24. Ist der Landesregierung die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem Titel "Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz" vom März 2016 bekannt, in der der "offenen Beobachtung, die sich 'lediglich' auf die Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen bezieht", bereits Eingriffscharakter attestiert wird und die daher eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung für rechtlich geboten erachtet? a) Wenn ja, wie wurde die Ausarbeitung in die "Prüffall"Entscheidung einbezogen? b) Wenn die Ausarbeitung nicht bekannt ist, warum werden derart grundlegende rechtliche Erwägungen für die Arbeit des Amtes für Verfassungsschutz nicht berücksichtigt? 25. Wie wurde der rechtlich gebotene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die besondere Rechtsstellung der Parteien aus Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz bei der Entscheidung zur öffentlichen Bekanntgabe des "Prüffalls" berücksichtigt? a) Welche anderen Handlungsoptionen wurden durch das Amt für Verfassungsschutz geprüft? b) Mit welcher Begründung wurden diese verworfen? 26. Wurden von der Landesregierung oder der ihr nachgeordneten Behörden externe Gutachten oder wissenschaftliche Bewertungen zum "Fall" der AfD Thüringen in Auftrag gegeben? a) Wenn ja, von welcher Behörde und von wem wurden diese erstellt? b) Auf welche Höhe beliefen sich die Kosten für diese Zuarbeit? c) Falls keine externen Gutachten oder wissenschaftliche Bewertungen in Auftrag gegeben wurden, warum nicht? 27. Haben die Landesregierung oder die der Landesregierung nachgeordneten Behörden eigene Gutachten oder vergleichbare wissenschaftliche Bewertungen anfertigen lassen? Falls ja, wo und unter welchen Voraussetzungen sind diese für die Mitglieder des Landtags und/oder für die Öffentlichkeit einsehbar? 28. Bereits bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2016 im Oktober 2017 äußerte sich der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz zur AfD Thüringen wie folgt: Was hat sich seit der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2016 nach Auffassung der Landesregierung und des Amtes für Verfassungsschutz im Einzelnen an der Rechtslage und an der Bewertung des Landesverbandes Thüringen der AfD geändert? 29. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte führten zur öffentlichen Bekanntgabe des "Prüffalls" im September 2018? 30. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für Organisationen und insbesondere Parteien, die sich gegen die Beobachtung durch das Amt für Verfassungsschutz zur Wehr setzen wollen? 31. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für Organisationen und insbesondere Parteien, die sich gegen die (öffentliche) Einstufung als "Prüffall" durch das Amt für Verfassungsschutz zur Wehr setzen wollen? 32. In der Pressekonferenz zur "Prüffall"Bekanntgabe äußerte der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz mit dieser Aussage unmittelbaren Einfluss auf die Politik einer im Landtag vertretenen Partei zu nehmen versucht (bitte begründen)? 33. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz? 34. Wenn diese Einflussnahme nicht mit geltendem Recht vereinbar war, welche dienstrechtlichen oder sonstigen Konsequenzen könnte ein derartiger Verstoß nach sich ziehen und welche Folgen könnten diese Kompetenzüberschreitungen für den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz und andere Mitarbeiter des Amtes für Verfassungsschutz haben? 35. Aufgrund welcher Auslegung oder Interpretation des Artikels 9 Abs. 2 des Grundgesetzes beziehungsweise Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung) wird durch das Amt für Verfassungsschutz beziehungsweise dessen Präsidenten ein innerstaatlicher Zusammenhang zur AfD hergestellt? 36. Aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte stellt das Thüringer Amt für Verfassungsschutz beziehungsweise dessen Präsident einen Zusammenhang zwischen Verstößen gegen den Gedanken der Völkerverständigung und der AfD Thüringen her und wie begründen sie ihre Auffassung? 37. Wenn keine solchen Anhaltspunkte vorliegen, aus welchen Gründen erwähnte der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz ausdrücklich auch diese Aufgabe des Amtes im Zusammenhang mit der AfD Thüringen bei der öffentlichen Verkündung der Einstufung als "Prüffall"? 38. Unterstellt der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz der AfD im eingangs ausgeführten Zitat nach Auffassung der Landesregierung das "[...] gezielte Schüren und Anheizen von gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen"? a) Wenn ja, wo, von wem und in welcher Form wurden durch die AfD nachweisbar gewaltsame innerstaatliche Auseinandersetzungen gezielt geschürt und angeheizt? b) Falls keine Nachweise hierfür vorliegen, welche Anhaltspunkte führen zu dieser Einschätzung durch das Amt für Verfassungsschutz und durch die Landesregierung? c) Wenn weder Nachweise noch Anhaltspunkte beizubringen sind, warum erwähnte der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz das "Schüren und Anheizen von gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen" im Zusammenhang mit der öffentlichen Verkündung der Einstufung des AfDLandesverbandes Thüringen als "Prüffall"? 39. Welche Organisationen wurden und/oder werden aus welchen Gründen vom Thüringer Amt für Verfassungsschutz wegen des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung seit Einrichtung der Thüringer Verfassungsschutzbehörde beobachtet (bitte auflisten)? 40. Welche Gruppen, die nicht im Verfassungsschutzbericht des Freistaats Thüringen genannt sind, werden vom Amt für Verfassungsschutz als extremistisch/verfassungsfeindlich eingestuft und warum werden diese nicht mehr explizit erwähnt? 41. In der Zeitschrift "DER SPIEGEL" vom 13. Oktober 2018 wurde der Präsident des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz wörtlich zitiert. Er äußerte sich demnach zu der am 13. und 14. Oktober 2018 stattfindenden Wahlversammlung des Landesverbandes Thüringen der AfD. Im "SPIEGEL" wurde darüber wie folgt berichtet: Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Wahl […]1 zum Spitzenkandidaten der AfD Thüringen zur Landtagswahl 2019 vor dem Hintergrund der Einstufung der AfD Thüringen als "Prüffall"? 42. Welche Folgen hat die Wahl […]1 zum Spitzenkandidaten der AfD Thüringen zur Landtagswahl 2019 für die weitere Behandlung des "Prüffalls" AfD Thüringen (bitte begründen)? 43. Verändert sich durch die Wahl […]1 zum Spitzenkandidaten der AfD Thüringen zur Landtagswahl 2019 die Einschätzung und Bewertung der AfD Thüringen durch das Amt für Verfassungsschutz und durch die Landesregierung? a) Falls ja, in welcher Form, hinsichtlich welcher Kriterien und aus welchen Gründen? b) Falls nein, warum nicht? 44. Anlässlich der Pressekonferenz zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Freistaats Thüringen am 6. September 2018 äußerte sich der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, wie eingangs wörtlich zitiert dahin gehend, dass sich die AfD Thüringen "die Position" […]1 "zugerechnet" und sich von […]1 Buch nicht distanziert habe. Warum und aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen ist die AfD Thüringen nach Auffassung des Amtes für Verfassungsschutz beziehungsweise nach dessen Präsidenten verpflichtet, sich vom Inhalt des Buches [...]1 zu distanzieren und teilt die Landesregierung diese Auffassung (bitte begründen)? 45. Welchen Einfluss hätte eine solche "Distanzierung" auf die Einstufung als "Prüffall" und warum? 46. Im Rahmen der Pressekonferenz am 6. September 2019 führte der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz aus, dass durch […]1 beziehungsweise durch die AfD Thüringen die "Übernahme und Vertretung von rassistischen ethnopluralistischen Positionen aus dem Rechtsextremismus" erkennbar seien. Was verstehen das Amt für Verfassungsschutz beziehungsweise dessen Präsident unter dem Begriff "Ethnopluralismus"? 47. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff "Ethnopluralismus"? 48. Anhand welcher Anhaltspunkte glaubt das Amt für Verfassungsschutz eine "Übernahme und Vertretung von rassistischen ethnopluralistischen Positionen aus dem Rechtsextremismus" durch die AfD Thüringen, durch […]1 oder durch andere Vertreter der Partei erkennen zu können? 49. Aufgrund welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen und aufgrund welcher Definition des Begriffs "Ethnopluralismus" unterstellt der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz dem Abgeordneten […]1 Rassismus? 50. Was verstehen das Amt für Verfassungsschutz, der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz und die Landesregierung unter "dem Rechtsextremismus", und auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Beurteilung? 51. Im Gespräch mit MDR aktuell am 6. September 2018 warf der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz dem Abgeordneten […]1 beziehungsweise der AfD Thüringen vor, den "Ethnozentrismus" zu vertreten. Was verstehen das Amt für Verfassungsschutz, der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz und die Landesregierung jeweils unter "Ethnozentrismus"? 52. Inwiefern handelt es sich hierbei um ein für die Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz relevantes Kriterium? 53. Anhand welcher konkreten Anhaltspunkte glaubt das Amt für Verfassungsschutz die Einnahme ethnozentrischer Positionen durch die AfD Thüringen, durch […]1 oder durch andere Vertreter der Partei erkennen zu können? 54. Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz unterstellt der AfD, sich nur aus strategischen Erwägungen von Rechtsextremisten beziehungsweise von rechtsextremen Positionen zu distanzieren. Auf Grundlage welcher öffentlicher Quellen oder Anhaltspunkte kommt der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz zu dieser Unterstellung? 55. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz in Bezug auf die bevorstehende Wahl der Landesliste der AfD Thüringen zur Landtagswahl 2019 als Versuch zu sehen ist, Parteitagsteilnehmer der AfD mit der impliziten Drohung einzuschüchtern, die Thüringer AfD vom Amt für Verfassungsschutz bei nicht genehmem Wahlverhalten zu beobachten? Wie begründet sie ihre Einschätzung? 56. Inwiefern kann nach Auffassung der Landesregierung durch die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz Einfluss auf die innerparteiliche Willensbildung der Thüringer AfD genommen worden sein beziehungsweise genommen werden? 57. Wurde die zitierte Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz vom Thüringer Innenminister, von einem anderen Mitglied der Landesregierung oder von einer Person oder mehreren dritten Personen veranlasst? a) Wenn ja, von welcher Person, wann und aus welchen Gründen? b) Wenn nein, wurden die Äußerungen seitdem in der Landesregierung oder zwischen Mitgliedern der Landesregierung und dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz thematisiert? aa) Wenn ja, wann, unter Beteiligung welcher Mitglieder der Landesregierung und mit welchem Ergebnis? bb) Wenn nein, warum nicht? 58. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat das Amt für Verfassungsschutz über den Abgeordneten […]1? 59. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat das Amt für Verfassungsschutz über andere Mitglieder der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag gesammelt (bitte auflisten)? 60. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat das Amt für Verfassungsschutz über Mitglieder des Landesvorstands der AfD Thüringen (bitte auflisten)? 61. Welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse hat das Amt für Verfassungsschutz über frühere Mitglieder des Landesvorstands der AfD Thüringen (bitte auflisten)? 62. Auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Erfahrungssätzen lässt sich nach Auffassung der Landesregierung der Schluss rechtfertigen, dass aus der Wahl einer Person sämtliche politischen Äußerungen dieser Person von der sie wählenden Personengesamtheit (hier: Landesverband Thüringen der AfD) übernommen werden? 63. Wie äußert sich nach Auffassung der Landesregierung die Willensbildung einer Personengesamtheit, insbesondere einer politischen Partei, in Bezug auf die Übernahme von politischen Äußerungen einer einzelnen Person (bitte alle Möglichkeiten aufführen)? 64. Wie kann nach Auffassung der Landesregierung eine Personengesamtheit zum Ausdruck bringen, dass politische Aussagen einer Einzelperson dieser Personengesamtheit nicht Ausdruck der Willensbildung der Personengesamtheit sind? 65. Auf welcher Rechtsgrundlage, welchen tatsächlichen Anhaltspunkten oder Erfahrungssätzen beruht die Auffassung der Landesregierung zu den Fragen 63 und 64? II. Das Amt für Verfassungsschutz und andere Parteien 66. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 67. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 68. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 69. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 70. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 71. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 72. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 73. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 74. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 75. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 76. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 77. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 78. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 79. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 80. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 81. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 82. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 83. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der SPD, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 84. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die SPD und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 85. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 86. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 87. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 88. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 89. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 90. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 91. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 92. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 93. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 94. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 95. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 96. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 97. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 98. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 99. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 100. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 101. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 102. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 103. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 104. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 105. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 106. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 107. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 108. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 109. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 110. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 111. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 112. TeiIt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 113. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 114. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 115. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 116. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 117. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 118. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 119. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 120. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 121. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 122. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 123. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 124. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 125. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 126. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 127. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 128. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 129. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 130. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 131. TeiIt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 132. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 133. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 134. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 135. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen der Partei DIE LINKE, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 136. TeiIt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch die Partei DIE LINKE und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 137. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 138. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 139. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 140. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 141. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? 142. Sind der Landesregierung diese öffentlich zugänglichen Informationen bekannt und wie bewertet sie diese? 143. TeiIt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen eine "Vernetzung" zwischen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, […]1 und linksextremistischen Gruppen, "bis hin zum Schulterschluss sowohl ideologisch, personell wie auch organisatorisch" entnehmen lässt und wie begründet sie ihre Auffassung? 144. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich aus diesen Informationen zumindest "gewisse Anhaltspunkte" einer "Tendenz zur Übernahme und Vertretung" von Positionen aus dem Linksextremismus durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und durch […]1 erkennbar sind und wie begründet sie ihre Auffassung? 145. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diese Informationen Anlass für ein Tätigwerden des Amtes für Verfassungsschutz darstellen und wie begründet sie ihre Auffassung? Ill. Die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz 146. Nach welchen Kriterien fiel die Wahl der Landesregierung bei der Besetzung des Postens als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz auf den jetzigen Amtsinhaber und wie vielen Personen wurde der Posten zuvor angeboten beziehungsweise wie viele Personen mit der Befähigung zum Richteramt haben sich auf die Stelle beworben? 147. Warum eignet sich aus Sicht der Landesregierung gerade ein Sozialpädagoge als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz, für einen Posten also, der laut Gesetz von einer Person mit Befähigung zum Richteramt besetzt werden soll? 148. Welche fachlichen und/oder professionellen Bezugspunkte hatte der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in seinem Studium beziehungsweise in seinen vormaligen Tätigkeiten zu den Themen Verfassungsschutz, Spionageabwehr, Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus, Terrorismus, Gegenspionage, Wirtschaftsspionage, Geheimschutz und welche diesbezüglichen Referenzen konnte er im Stellenbesetzungsverfahren vorweisen? 149. Welche weiteren deutschen Verfassungsschutzbehörden und europäischen Nachrichtendienste sind der Landesregierung bekannt, die von Sozialpädagogen geführt werden? 150. In einer Antwort des Petitionsausschusses des Thüringer Landtages zu einer Petition heißt es: "Der Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe B4 bewertet" (nach Thüringer Besoldungsgesetz Besoldungsordnung B), und: "Typischerweise haben Beamte dieser Besoldungsgruppe bereits langjährige Führungs und Leitungserfahrung". a) Welche langjährige Führungs und Leitungserfahrung kann der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in der öffentlichen Verwaltung oder als politischer Beamter vorweisen? b) Welche Führungserfahrung hat der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz insbesondere im Staatsdienst? c) Welche beruflichen oder außerberuflichen Leistungen kann der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz vorweisen, die ihn für diesen Posten qualifizieren? d) Wie erfüllt der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz die Voraussetzungen, die das Thüringer Besoldungsgesetz und das Thüringer Beamtengesetz vorgeben, im Detail? 151. In der Antwort des Petitionsausschusses heißt es weiter: "Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz ist ein politischer Beamter. Die Dienstposten der politischen Beamten unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht. Das besondere politische Vertrauen darf aber die erforderliche fachliche und führungsmäßige Spitzenqualifikation, die ein Inhaber des Dienstpostens mitbringen muss, weder ganz noch teilweise ersetzen." a) Welche für den Posten erforderliche fachliche Spitzenqualifikation kann der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz vorweisen? b) Aus welchem Grund wird dem jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz das besondere politische Vertrauen der Landesregierung ausgesprochen? c) Welche Rolle spielte die SPDMitgliedschaft des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz bei der Besetzung dieses Postens? d) Wie beurteilt die Landesregierung die Mitgliedschaft des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz im Stiftungsrat in der Amadeu Antonio Stiftung? 152. Der Petitionsausschuss konkretisierte weiter: "Es muss unter den bekannten, geeigneten Persönlichkeiten, die am besten geeignete ausgewählt werden. Maßgeblich kann dabei auf die beruflichen Erfahrungen und Verwendungen sowie die Güte der bisherigen Arbeitsergebnisse abgestellt werden." Aufgrund welcher beruflichen Erfahrung wurde der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz anderen Kandidaten vorgezogen und gab es andere gleichwertige oder besser geeignete Kandidaten? 153. Erhält der jetzige Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in seiner Tätigkeit juristische Beratung? Wenn ja, durch wen, in welcher Form und über welche juristische Qualifikation verfügen diese Berater? 154. Wie bewertet die Landesregierung die damals getroffene Aussage des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz gegenüber dem damaligen hessischen Ministerpräsidenten der CDU, dass sich dessen Wahlkampf kaum noch von dem der NPD unterscheide? 155. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz gegenüber dem damaligen Kölner Kardinal, den er einen "notorischen geistigen Brandstifter" nannte und ihn in die Nähe des Extremismus rückte? 156. Wie bewertet die Landesregierung die seinerzeitigen Aussagen des jetzigen Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz gegenüber einem ehemaligen SPDFinanzsenator und Publizisten, in denen dieser mit dem Gedankengut von Personen der Nazizeit in Verbindung gebracht, in eine Reihe gestellt und ihm "UntermenschenTerminologie" unterstellt worden ist? Endnote: