14.05.2019 Drucksache 6/7221Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. Mai 2019 Visuelle Alarmsysteme in Thüringer Schulen Die Kleine Anfrage 3816 vom 4. April 2019 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der öffentlichen Anhörung zur Petition "Gegen den Gesetzentwurf 'Gesetz zur Weiterentwicklung des Thüringer Schulwesens'" am 22. März 2019 stellten die Petenten klar, dass ein gemeinsamer Unterricht - wie ihn der Gesetzentwurf der Landesregierung grundsätzlich vorsieht - unter anderem durch die derzeitige bauliche Infrastruktur vieler Schulen kaum möglich sei. Alarmsysteme müssen beispielsweise so konzipiert sein, dass Warnungen auch in Umgebungen mit wechselnden Geräuschpegeln von Schwerhörigen und Gehörlosen klar und unmissverständlich empfangen werden können. Es werden insoweit mit Blick auf Brandund sonstige Gefahren visuelle Alarmsysteme benötigt, die an den meisten Schulen in Thüringen nicht vorgehalten werden. Vor allem in Räumen, in denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können, zum Beispiel WC-Räumen, muss sogar nach DIN 18040-1 die zusätzliche visuelle Wahrnehmbarkeit akustischer Alarmund Warnsignale sichergestellt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele der Schulen im Freistaat Thüringen verfügen über visuelle Alarmsysteme (es wird um Aufschlüsselung nach Schulart und Schulamtsbereich gebeten)? 2. An wie vielen der vorgenannten Schulen ist eine Einrichtung visueller Alarmsysteme in den letzten fünf Jahren erfolgt (es wird um Aufschlüsselung nach Schulart und Schulamtsbereich gebeten)? 3. Welche Schulen sollen im kommenden Jahr mit einem visuellen Alarmsystem ausgestattet werden (es wird um Nennung der konkreten Schulen gebeten)? 4. Wie ist der Kostenbedarf zur Ausstattung aller Schulen im Freistaat Thüringen mit den für einen gemeinsamen Unterricht erforderlichen visuellen Alarmsystem einzuschätzen? 5. Sind - soweit visuelle Alarmsysteme nicht vorhanden sind - Auswirkungen auf die Zuweisung von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf zu erwarten? 6. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um die Voraussetzungen - in baulicher und sachlicher Hinsicht - für den von ihr avisierten gemeinsamen Unterricht zu schaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7221 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 13. Mai 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 4.: Es ist aus bauaufsichtlicher Sicht (Thüringer Bauordnung) nicht erforderlich, in Schulen, in denen mit der Anwesenheit sinnesbehinderter Menschen zu rechnen ist, visuelle Alarmierungssysteme einzubauen. Die Thüringer Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Thüringer Schulbaurichtlinie) verlangt bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Schulgebäuden den Einbau akustischer Alarmeinrichtungen. Soweit ergänzend visuelle Alarmeinrichtungen installiert werden, handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme der Schulträger. Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, inwieweit Schulträger visuelle Alarmsysteme in Schulgebäuden installiert haben. Die Schulen treffen organisatorische Vorkehrungen, damit Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen von einer Gefahrensituation informiert werden und das Gebäude verlassen können. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen. Zu 5.: Wird bei einem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, ist ein wesentlicher Bestandteil des Feststellungsverfahrens die Prüfung der räumlichen und sächlichen Voraussetzungen. Bedarf es besonderer Rahmenbedingungen, wird im Zuge der Beratungen der Steuergruppe zur Weiterentwicklung der Förderzentren und des Gemeinsamen Unterrichts geprüft, an welcher nächstgelegenen Schule die Bedingungen vorhanden sind oder angemessene Vorkehrungen getroffen werden können. Auf der Grundlage der Beratung der Steuergruppe zur Weiterentwicklung der Förderzentren und des Gemeinsamen Unterrichts, in der unter anderem die Schulträger und die Mitarbeiter der Jugend- und Sozialämter vertreten sind, wird vom Staatlichen Schulamt über den geeigneten Lernort entschieden. Darüber hinaus finden in Thüringer Schulen in regelmäßigen Abständen Fortbildungen auf der Grundlage des sogenannten Krisenordners zum Umgang mit Krisensituationen statt. Dort werden spezifische Einzelfälle vorsorglich in den Blick genommen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 verwiesen. Zu 6.: Die Schulbauförderrichtlinie des Freistaats hat das Ziel, den Anforderungen an ein inklusives Bildungswesen gerecht zu werden. Damit können auch investive Maßnahmen, die zur Durchführung des Gemeinsamen Unterrichts an Schulen erforderlich sind, zuwendungsfähig sein und im Rahmen der bestehenden Schulbauförderprogramme beantragt werden oder die Mittel der Investitionspauschale für Schulgebäude hierfür verwendet werden. Die konkrete Beantragung obliegt den Schulträgern. Holter Minister Visuelle Alarmsysteme in Thüringer Schulen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 4.: Zu 5.: Zu 6.: