15.05.2019 Drucksache 6/7225Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Juni 2019 Geplante Änderungen des Thüringer Waldgesetzes durch die Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Drucksache 6/6963 Die Kleine Anfrage 3791 vom 26. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Die Fraktionen der Parteien DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Thüringer Landtag be absichtigen, das Thüringer Waldgesetz umfangreich zu ändern. Unter anderem soll § 33 Abs. 2 des Geset zes dahin gehend geändert werden, dass die Veräußerung von Körperschaftswald ab einem Hektar Größe der Genehmigung der obersten Forstbehörde bedarf. Diese Veräußerungen sollen dann genehmigt werden, wenn der Verkauf der Arrondierung des kommunalen Forstbetriebs dient und die Einnahmen zweckgebun den für den Ankauf von Waldflächen verwendet werden, wenn die Belange des Allgemeinwohls überwie gen oder wenn der Wald an eine andere Kommune, die Landesforstanstalt oder die Stiftung Naturschutz Thüringen verkauft wird Ich frage die Landesregierung: 1. Verstößt aus Sicht der Landesregierung der gegenständliche Änderungsentwurf der drei Fraktionen ge gen derzeit in Deutschland und Thüringen geltende gesetzliche Regelungen und wenn ja, gegen wel che und wie begründet die Landesregierung dies? 2. Bezogen auf die Antwort zu Frage 1: Wenn nein, wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügli che Auffassung? 3. Sieht die Landesregierung in dem gegenständlichen Änderungsentwurf einen Verstoß gegen die grund gesetzlich garantierte kommunale Selbstverwaltung der Thüringer Gemeinden, insbesondere in Hinblick auf Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes, und wie begründet sie ihren Standpunkt? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Mai 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Entscheidung einer Kommune, Kommunalwald zu verkaufen, ist eine Angelegenheit des eigenen Wir kungskreises der Gemeinde. Die Erledigung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises obliegt den Gemeinden in eigener Verantwortung und wird durch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verfas sungsrechtlich garantiert. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7225 Durch die nach Nr. 8 des Gesetzentwurfs in Drucksache 6/6963 vorgesehene Änderung von § 33 Abs. 2 Thüringer Waldgesetz wird in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise (Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 Grundgesetz, Artikel 91 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 1 Abs. 2 und § 86 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung) eingegriffen. Ein Eingriff ist zulässig, wenn er durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt ist, er also nur so weit in das Recht der Gemeinde eingreift, wie es notwendig ist, um den Gründen des öffentlichen Wohls gerecht zu werden und zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Feststellung, ob die nach Nr. 8 des Gesetzentwurfs in Drucksache 6/6963 vorgesehene Änderung von § 33 Abs. 2 Thüringer Waldgesetz durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt ist, obliegt der Ein schätzungsprärogative des Gesetzgebers. Zu 2.: Siehe Antwort zu Frage 1 Zu 3.: Siehe Antwort zu Frage 1 Keller Ministerin Geplante Änderungen des Thüringer Waldgesetzes durch die Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Drucksache 6/6963 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: