16.05.2019 Drucksache 6/7231Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Juni 2019 Ermittlungs- und Strafverfahren nach §§ 129, 129a, 129b StGB in Thüringen zwischen April 2017 und Dezember 2018 - nachgefragt Die Kleine Anfrage 3781 vom 20. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Im Strafgesetzbuch (StGB) werden unter dem § 129 der Tatbestand der "Bildung krimineller Vereinigungen ", unter § 129a die "Bildung terroristischer Vereinigungen" und unter § 129b "Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung" aufgeführt. Durch die Einleitung derartiger Verfahren stehen den Strafverfolgungsbehörden weitreichende Befugnisse, wie zum Beispiel Postkontrolle, Telefonüberwachung , langfristige Observation, Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern, Rasterfahndung und "großer Lauschangriff', zur Verfügung. Bereits in den Drucksachen 6/4346 und 6/6928 antwortete die Landesregierung zu den Verfahren vom Jahr 2015 bis Dezember 2018. In der Antwort der Landesregierung vom 8. März 2019 werden auch vier noch nicht abgeschlossene Verfahren nach § 129 im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Gera genannt, darunter gegen sechs Beschuldigte einer "linksextremistischen Gruppierung (Politisch motivierte Kriminalität [PMK] -links-)", gegen neun Beschuldigte einer "Vernetzung von Fussballhooligans (PMK -rechts-)", gegen 14 Beschuldigte einer "Gruppierung von Holocaustleugnern" und gegen einen Beschuldigten einer Gruppierung von Aktionskünstlern , in beiden letzten Fällen erfolgt eine Zuordnung zur PMK/Phänomenbereich "polizeilich nicht erfasst". Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Anlasstaten/Tatvorwürfe waren ursächlich für die Einleitung des Verfahrens nach § 129 StGB am 21. Februar 2018 gegen sechs Beschuldigte einer "linksextremistischen Gruppierung (PMK -links-)" und erfolgte die Einleitung der Ermittlungen von Amts wegen oder durch eine Strafanzeige von Dritten? 2. Welche konkreten Anlasstaten/Tatvorwürfe waren ursächlich für die Einleitung des Verfahrens nach § 129 StGB am 13. September 2018 gegen neun Beschuldigte einer "Vernetzung von Fussballhooligans (PMK -rechts-)" und erfolgte die Einleitung der Ermittlungen von Amts wegen oder durch eine Strafanzeige von Dritten? 3. Welche konkreten Anlasstaten/Tatvorwürfe waren ursächlich für die Einleitung des Verfahrens nach § 129 StGB am 30. September 2016 gegen 14 Beschuldigte einer "Gruppierung von Holocaustleugnern (PMK/ Phänomenbereich polizeilich nicht erfasst)" und erfolgte die Einleitung der Ermittlungen von Amts wegen oder durch eine Strafanzeige von Dritten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dittes (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7231 4. Welche konkreten Anlasstaten/Tatvorwürfe waren ursächlich für die Einleitung des Verfahrens nach § 129 StGB am 29. November 2017 gegen einen Beschuldigten einer "Gruppierung von Aktionskünstlern (PMK/Phänomenbereich polizeilich nicht erfasst)" und erfolgte die Einleitung der Ermittlungen von Amts wegen oder durch eine Strafanzeige von Dritten? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. Mai 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Einleitung des Verfahrens liegt der Verdacht der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) bezüglich Taten des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), der Körperverletzung (§ 223 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zugrunde. Das Verfahren wurde von Amts wegen eingeleitet . Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen, da dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften und Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung). Zu 2.: Das Verfahren wurde von Amts wegen eingeleitet. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen, da dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften und Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung ). Zu 3.: Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten eine strukturierte Gruppe bildeten, um regelmäßige Treffen in Form von Waldbiwaks durchzuführen und dabei unerlaubt den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen zu üben. Darüber hinaus soll die Gruppierung in das Organisationsnetzwerk der "Europäischen Aktion " eingebunden gewesen sein. Die unter Führung eines schweizerischen Rechtsextremisten gegründete "Europäische Aktion" versteht sich als international ausgerichtete Sammlungsbewegung mit dem Ziel, eine "Europäische Eidgenossenschaft" zu installieren. Ihre Ideologie setzt sich aus einer Mischung rassistischer, revisionistischer, verschwörungstheoretischer und antisemitischer Elemente zusammen. Zu 4.: Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 29. November 2017 von Amts wegen waren öffentliche Bekanntmachungen des vom Beschuldigten geleiteten "Zentrums für Politische Schönheit" auf der Internetseite "deine-stele.de" und entsprechende Veröffentlichungen des "Zentrums für Politische Schönheit" auf dem Internetkanal "Youtube". Darin wurde über die Bildung des "Zivilgesellschaftlichen Verfassungsschutzes " informiert, der einer "Rund-um-die-Uhr-Überwachung" des Abgeordneten des Thüringer Landtags Björn Höcke diene. Es wurde zudem dazu aufgerufen, sich beim "Zentrum für Politische Schönheit" zu melden, um den "Zivilgesellschaftlichen Verfassungsschutz" zu unterstützen. Hierfür wurden "erprobte Hacker", "Toningenieure" und "Detektive" gesucht. Darüber hinaus ging am 28. November 2017 eine Strafanzeige eines Dritten bei der Staatsanwaltschaft Gera ein, die sich insbesondere auch auf die Aktivitäten des "Zivilgesellschaftlichen Verfassungsschutzes" bezieht. Lauinger Minister Ermittlungs- und Strafverfahren nach §§ 129, 129a, 129b StGB in Thüringen zwischen April 2017 und Dezember 2018 - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: