20.05.2019 Drucksache 6/7239Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Juni 2019 Ärztliche Versorgung im Landkreis Greiz Die Kleine Anfrage 3824 vom 8. April 2019 hat folgenden Wortlaut: Der Mangel an Hausärzten und Fachärzten ist besonders im ländlichen Raum stark ausgeprägt, obwohl es in Greiz und im Landkreis Greiz nur sehr wenig unbesetzte Stellen laut kassenärztlicher Vereinigung gibt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die ärztliche Versorgung in der Stadt und dem Landkreis Greiz? 2. Wie viele Arztpraxen für Allgemeinmedizin, Facharztpraxen sowie Zahnarztpraxen gibt es aktuell im Landkreis Greiz (bitte nach Kommunen auflisten)? 3. Ist der Landesregierung bekannt, wie viele Arztpraxen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und Zahnärzte derzeit keine neuen Patientinnen und Patienten aufnehmen? 4. Wie viele Arztsitze und welche Praxen sind derzeit im Landkreis Greiz vakant? Welche Gründe gibt es aus Sicht der Landesregierung dafür? 5. Ist es aus Sicht der Landesregierung richtig, dass immer mehr vakante Praxen für Allgemeinmedizin und auch Facharztpraxen von Medizinischen Versorgungszentren beziehungsweise Krankenhäusern aufgekauft und die Mediziner dann an anderen Standorten als der ursprünglichen Hausarztpraxis eingesetzt werden? Wenn ja, wie hat sich dadurch die Versorgung in der Fläche verändert? 6. Wie viele Stellen von Haus- und Fachärzten sind in den Medizinischen Versorgungszentren im Landkreis derzeit besetzt? 7. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Landesregierung die Altersstruktur der Ärzte im Landkreis Greiz? 8. Wie hat sich die Zahl der Haus- und Fachärzte sowie der Zahnärzte im Landkreis Greiz in den zurückliegenden fünf Jahren verändert? Wie viele Ärzte sind neu hinzugekommen und welcher Trend lässt sich für die kommenden Jahre daraus ableiten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7239 Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. Mai 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen obliegt gemäß § 75 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dabei alle geeigneten finanziellen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten (§ 105 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Diese ist auch verantwortlich für die Bedarfsplanung auf der Landesebene, die Wirtschaftlichkeitskontrolle der vertragsärztlichen Versorgung, die Organisation des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes und die Verteilung der Honorare an die Ärzte. Diese Aufgabe führt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen in eigener Verantwortung durch. Eine fachliche Mitwirkung des Landes ist dabei gesetzlich nicht vorgesehen, sondern ausschließlich auf die Rechtsaufsicht beschränkt. In der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erfolgt die Steuerung des ärztlichen Angebotes in erster Linie über die Bedarfsplanung und das Zulassungsrecht. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen wurde die Aufgabe übertragen, mittels einer Bedarfsplanungs-Richtlinie die Verteilung von Ärzten bevölkerungsbezogen im Raum zu regeln. In der Bedarfsplanungs-Richtlinie werden vor allem die räumlichen Bezüge der Planung und die Zahl der Ärzte festgelegt, die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung benötigt werden. Dies erfolgt über die Festlegung eines Verhältnisses von Einwohnern je Arzt. Aus dem Vergleich der Ist- und Sollzahlen berechnet sich der Versorgungsgrad. Ein Versorgungsgrad von 100 vom Hundert bedeutet, dass genau so viele Ärzte zugelassen sind, wie auch benötigt werden. Bei einem Versorgungsgrad von mehr als 110 vom Hundert ist Überversorgung anzunehmen. Ob eine Überversorgung besteht, wird vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt. Ist dies der Fall ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen an und der betreffende Planungsbereich wird für Neuzulassungen gesperrt. Ärzte, die in eigener Praxis ambulant tätig werden und Patientinnen und Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln möchten, können sich dann nur noch niederlassen, wenn sie die Praxis eines ausscheidenden Vertragsarztes übernehmen. Bei der Bedarfsplanung wird zwischen einer hausärztlichen, einer allgemeinen fachärztlichen, einer spezialisierten fachärztlichen sowie einer gesonderten fachärztlichen Versorgung unterschieden. Hausärzte werden wohnortnah und flächendeckend auf der Basis sogenannter Mittelbereiche geplant. Diese Definition geht zurück auf das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, welches Mittelbereiche für die Sicherstellung gleichwertiger Lebensbedingungen heranzieht. Ärzte der Allgemeinen Fachärztlichen Versorgung werden auf Grundlage von Landkreisen und kreisfreien Städten geplant, da hier eine weniger große räumliche Nähe zu den Versicherten/Patienten erforderlich ist als bei den Hausärzten. Ärzte in der Spezialisierten Fachärztlichen Versorgung sind Fachärzte mit vielen Subspezialisierungen (Fachinternisten), Arztgruppen mit einer geringen absoluten Anzahl (Kinder- und Jugendpsychiater) oder einer hohen Planbarkeit der Eingriffe (Anästhesisten, Radiologen). Aufgrund dieser planerischen Kriterien wurden größere Raumordnungsregionen herangezogen, die eine bedarfsgerechte Versorgung auch in diesen Bereichen sicherstellen sollen. Die Gesonderten Fachärzte sind häufig ohne Patientenkontakt tätig (Pathologen, Laborärzte). Auch ein sehr hoher Grad der Spezialisierung, der keine explizite wohnortnahe Vorhaltung erforderlich macht, da keine akuten Notfälle behandelt werden (Physikalische- und Rehamediziner, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten , Neurochirurgen, Humangenetiker, Transfusionsmediziner), ist ein Kriterium für diese Arztgruppe. Zu 1.: Die hausärztliche Versorgung im Landkreis unterteilt sich in die Mittelbereiche Gera-Land, Greiz sowie Zeulenroda -Triebes. Der Versorgungsgrad im Mittelbereich Gera-Land liegt bei 92,9 Prozent, der Bereich ist partiell für fünf Hausärzte geöffnet. Im Mittelbereich Greiz liegt der Versorgungsgrad bei 115,6 Prozent, somit bestehen für diesen Bereich Zulassungsbeschränkungen, das heißt eine Neuniederlassung ist nur in Form einer Praxisübernahme möglich. Der Versorgungsgrad im Mittelbereich Zeulenroda-Triebes beträgt 107,1 Prozent, der Bereich ist partiell für einen hälftigen Versorgungsauftrag (hälftiger Arztsitz) geöffnet. Für die allgemeine fachärztliche Versorgung sowie die spezielle fachärztliche Versorgung bestehen für jede Arztgruppe Zulassungsbeschränkungen, das heißt, der Versorgungsgrad liegt hier immer über 110 Prozent (Grenze zur Überversorgung). Auf Grund der Quotenregelung bei den Psychotherapeuten könnten sich hier noch drei ärztliche Psychotherapeuten niederlassen. 3 Drucksache 6/7239Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Im Bereich des Landkreises Greiz liegt nach der aktuellen Versorgungsgradfeststellung im Bereich der Zahnärzte ein Versorgungsgrad von 129,04 Prozent und im Bereich der kieferorthopädischen Versorgung ein Versorgungsgrad von 131,70 Prozent vor. Damit ist sowohl im Bereich der kieferorthopädischen als auch im Bereich der zahnärztlichen Versorgung eine Überversorgung gegeben. Zu 2.: haus- und fachärztliche Versorgung zahnärztliche Versorgung Hausärzte Fachärzte Praxen Zahnärzte Zahnarztpraxen davon Kfo Auma-Weidatal 3 1 2 2 2 - Bad Köstritz 2 2 3 3 1 - Berga/Elster 1 1 4 3 - Brahmenau 1 1 1 1 - Braunichswalde 1 1 1 1 - Greiz 16 62 51 23 20 - Großenstein 1 1 1 1 - Hohenleuben 1 1 - Kraftsdorf 3 3 1 1 - Langenwetzendorf 3 1 3 1 1 - Langenwolschendorf 1 1 - Mohlsdorf-Teichwolframsdorf 4 3 3 3 - Münchenbernsdorf 3 3 2 2 - Neumühle/Elster 2 2 - Pölzig 1 1 1 1 - Ronneburg 4 6 8 4 4 1 Seelingstädt 1 1 Weida 8 11 17 7 6 1 Wünschendorf 1 1 2 2 2 - Zeulenroda-Triebes 13 19 22 13 12 2 Zu 3.: Nein; auch der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen liegen für den Bereich der ärztlichen Versorgung keine Informationen vor, dass neue Patientinnen und Patienten in den Praxen nicht aufgenommen werden. Bei der Servicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen gab es in der Vergangenheit drei Nachfragen von Patientinnen und Patienten, die einen Arzt suchten. In diesen Fällen bekamen die Patienten eine Aufstellung der Anschriften der jeweiligen Fachärzte zwecks Terminvereinbarung. Eine Rückmeldung durch die Patientinnen und Patienten über eine erfolgreiche Terminvereinbarung gab es nicht. Der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Zahnarztpraxen Patientinnen und Patienten nicht neu aufnehmen würden. Zu 4.: Die offenen Arztstellen im Landkreis Greiz befinden sich ausschließlich in der hausärztlichen Versorgung, insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. Nach Einschätzung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen wäre selbst eine Förderung durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für eine Praxisneugründung oder Praxisübernahme kein ausreichender Anreiz für junge Hausärzte, die nicht aus dieser Region stammen, in einer "ländlichen Region" eine Praxis zu eröffnen beziehungsweise zu übernehmen. Nach wie vor gibt es Allokationsprobleme bei der ambulanten Versorgung. Ärzte lassen sich bevorzugt in städtischen Gebieten nieder und weniger gern in ländlichen Gegenden mit geringer Bevölkerungsdichte und schlechter Infrastruktur. Nach wie vor ist die fachärztliche Tätigkeit für viele Ärzte attraktiver als die hausärztliche und nach wie vor gibt es Regionen in denen Ärzte fehlen und Regionen in denen es viel zu viele Ärzte gibt. Durch die Bedarfsplanung und das Zulassungsrecht wird verhindert, dass die Konzentration von Ärzten in den Städten und in den fachärztlichen Spezialdisziplinen überhandnimmt. Allerdings hängen 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7239 Über- und Unterversorgung eng zusammen. Solange es Niederlassungsmöglichkeiten in attraktiven Gegenden gibt, besteht für die wenigsten Ärzte ein Anreiz, in den peripheren ländlichen Gebieten tätig zu werden. In der zahnärztlichen Versorgung sind im Landkreis Greiz derzeit keine Praxen vakant. Zu 5.: Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Medizinische Versorgungszentren (MVZ) für eine flächendeckende haus- und fachärztliche Versorgung in Thüringen unverzichtbar geworden sind. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich durch die Gründung von MVZ die Versorgung in der Fläche gravierend verändert hat. Die Teilnahme eines MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung bedarf der eigenen Zulassung des MVZ durch den jeweils örtlich zuständigen Zulassungsausschuss für Ärzte. Soweit in einem MVZ angestellte Ärzte tätig werden sollen, ist die Beschäftigung dieser Ärzte durch das MVZ ebenfalls vom Zulassungsausschuss jeweils gesondert zu genehmigen. Dem Zulassungsausschuss für Ärzte kommt daher eine besondere Bedeutung zu, um gegebenenfalls den Konzentrationsprozessen in die größeren Orte und der damit verbundenen zunehmenden Zentralisierung der ärztlichen Versorgung entgegenzuwirken. Die Tätigkeit von zugelassenen oder angestellten Ärzten im MVZ unterliegt der Bedarfsplanung. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat festgestellt, dass überwiegend ältere Ärzte den Verzicht ihrer Niederlassung zugunsten einer Anstellung im MVZ erklären, da ihre Suche nach einem Nachfolger erfolglos verläuft. Die Verlegung eines Vertragsarztsitzes an einen anderen Ort muss, wie vorgenannt erläutert , durch den Zulassungsausschuss für Ärzte genehmigt werden. Hierbei legt der Zulassungsausschuss bei seiner Entscheidung in der hausärztlichen Versorgung einen strengeren Maßstab an als bei der fachärztlichen Versorgung, um auch weiterhin eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Zu 6.: Im Landkreis Greiz sind in der hausärztlichen Versorgung insgesamt 8,5 Stellen und in der fachärztlichen Versorgung insgesamt 19 Stellen (3 Chirurgie, 6 Frauenheilkunde, 2 Dermatologie, 1 HNO, 1,5 Nervenheilkunde , 1 Orthopädie, 1,5 Urologie, 2 Kinderheilkunde, 1 Innere Medizin) in MVZ besetzt. Hierbei gilt es zu beachten, dass auf eine einzelne Stelle im MVZ bis zu vier Ärzte mit je einem viertel Versorgungsauftrag beschäftigt sein können. Zu 7.: Altersstruktur Hausärzte Gemeinde unter 35 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 65-69 70-74 über 75 Auma-Weidatal 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 Bad Köstritz 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 Berga 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 Brahmenau 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 Braunichswalde 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 Greiz 0 0 1 1 6 2 2 3 1 0 Großenstein 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 Kraftsdorf 0 0 0 0 0 2 0 0 0 1 Langenwetzendorf 0 0 1 0 1 0 0 0 1 0 Mohlsdorf-Teichwolfram . 0 0 0 0 1 3 0 0 0 0 Münchenbernsdorf 0 0 0 0 1 1 1 0 0 0 Pölzig 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 Ronneburg 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 Seelingstädt 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 Weida 0 1 1 0 2 2 0 1 0 1 Wünschendorf 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 Zeulenroda-Triebes 0 3 0 1 2 2 2 3 0 0 Gesamt 1 4 4 3 17 16 8 8 2 3 5 Drucksache 6/7239Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Altersstruktur Fachärzte Gemeinde unter 35 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 65-69 70-74 über 75 Auma-Weidatal 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 Bad Köstritz 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 Greiz 0 2 4 6 14 15 12 6 0 3 Langenwetzendorf 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 Ronneburg 0 0 2 1 0 0 2 0 1 0 Weida 0 1 3 0 1 4 2 0 0 0 Wünschendorf 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 Zeulenroda-Triebes 0 1 3 5 1 2 7 0 0 0 Gesamt 0 5 13 13 16 21 24 7 1 3 Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung beträgt das Durchschnittsalter aller im Landkreis Greiz tätigen Zahnärzte 55,5 Jahre. Betrachtet man lediglich niedergelassene Zahnärzte, also ohne angestellte Zahnärzte , liegt das Durchschnittsalter bei circa 57 Jahren. Zu 8.: Entwicklung der Haus- und Fachärzte im Landkreis Greiz (Stand jeweils zum 31. Dezember) getrennt nach angestellten Ärzten (ANG), angestellten Ärzten in MVZ (ANG-MVZ), ermächtigten Ärzten (ERM) und zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassene Ärzte (ZUL): Jahr Status Hausärzte Fachärzte Gesamt 2014 ANG 3 3 6 ANG-MVZ 7 19 26 ERM 1 9 10 ZUL 50 69 119 2015 ANG 5 2 7 ANG-MVZ 9 20 29 ERM 1 9 10 ZUL 51 68 119 2016 ANG 8 4 12 ANG-MVZ 11 23 34 ERM 1 10 11 ZUL 47 63 110 2017 ANG 8 2 10 ANG-MVZ 11 25 36 ERM 1 9 10 ZUL 47 63 110 2018 ANG 7 2 9 ANG-MVZ 10 28 38 ERM 1 7 8 ZUL 48 64 112 aktuell ANG 7 2 9 ANG-MVZ 9 30 39 ERM 1 7 8 ZUL 49 64 113 Eine Einschätzung der möglichen Entwicklung für die nächsten vier Jahre wird jährlich durch den hierfür zuständigen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen getroffen. Diese prospektivische Betrachtung beinhaltet auch die Feststellung einer drohenden Unterversorgung. Insofern wird auch auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7239 Neuniederlassungen in der zahnärztlichen Versorgung im Bereich des Landkreises Greiz in den vergangenen Jahren: Jahr neue Niederlassungen neue Anstellungen neue MVZ 2014 0 3 0 2015 0 1 0 2016 1 3 0 2017 1 1 0 2018 0 0 0 Werner Ministerin Ärztliche Versorgung im Landkreis Greiz Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: