21.05.2019 Drucksache 6/7248Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Juni 2019 Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern in den Schuldienst des Freistaats Thüringen Die Kleine Anfrage 3815 vom 4. April 2019 hat folgenden Wortlaut: Ausweislich des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 kann sich jede Lehrkraft nach Abschluss der Lehrerausbildung bundesweit bewerben und dort in den Schuldienst eingestellt werden, wo sie nach erfolgter Auswahl ein Angebot erhalten hat. Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen, können unter Beachtung des Anspruchs der Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem anderen Land unter bestimmten Verfahrensvoraussetzungen übernommen werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Lehramtsabsolventen aus anderen Bundesländern wurden in den vergangenen fünf Jahren in den Schuldienst des Freistaats Thüringen eingestellt (bitte für jedes Jahr gesondert und für jedes Bundesland , in dem die Lehrerausbildung abgeschlossen wurde, aufschlüsseln)? 2. Wie viele Lehrkräfte wurden - nach Wechselwunsch - in den vergangenen fünf Jahren aus dem Schuldienst eines anderen Lands in den Schuldienst des Freistaats Thüringen eingestellt (bitte für jedes Jahr gesondert unter Nennung des Bundeslands, in dem zuvor eine Beschäftigung im Schuldienst erfolgte, aufschlüsseln)? 3. Wie stellt sich die Anerkennung von Bildungsabschlüssen als Lehrerin und Lehrer anderer Bundesländer sowie aus dem Ausland in Thüringen dar? 4. In wie vielen Fällen konnte in den vergangenen fünf Jahren eine Einstellung in den Schuldienst des Freistaats Thüringen, insbesondere eine Verbeamtung, mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen als Lehrerin und Lehrer nicht erfolgen (bitte für jedes Jahr gesondert nebst der Gründe der Nichtanerkennung aufschlüsseln)? 5. In wie vielen Fällen sind Bewerberinnen und Bewerber in den vergangenen fünf Jahren gerichtlich gegen eine erfolgte Nichtanerkennung von Bildungsabschlüssen als Lehrerin und Lehrer beziehungsweise gegen eine nicht erfolgte Verbeamtung vorgegangen (bitte für jedes Jahr gesondert nebst Anzahl der Verfahren, in denen der Freistaat Thüringen unterlegen ist, aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7248 6. Welche Kosten sind dem Freistaat Thüringen durch vorgenannte Gerichtsverfahren entstanden? 7. Wie stellen sich die Verfahrensvoraussetzungen für die Übernahme von im Schuldienst anderer Bundesländer stehender Lehrkräfte in den Schuldienst des Freistaats Thüringen dar? 8. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um Lehrkräfte aus anderen Bundesländern für den Schuldienst im Freistaat Thüringen zu gewinnen? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. Mai 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Anzahl der Lehramtsabsolventen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die in den vergangenen fünf Jahren in den Schuldienst des Freistaats Thüringen eingestellt wurden, sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Einstellungen von Lehrern/Lehrerinnen, die nicht den Vorbereitungsdienst in Thüringen absolviert haben von 2014 bis 2018 Jahr Lehrämter Alle Lehrämter davon Lehrämter der Grundschule bzw. des Primarbereichs Übergreifende Lehrämter des Primarbereichs und aller oder einzelner Schularten des Sek I Lehrämter für alle oder einzelne Schularten des Sek I Lehrämter für den Sek II (allg. bild. Fächer ) oder für das Gymnasium Lehrämter für den Sek II (berufl. Fächer) oder für die beruflichen Schulen Sonderpädagogische Lehrämter Personen 2014 108 35 27 38 1 7 2015 160 51 13 26 50 6 14 2016 141 29 10 17 61 7 17 2017 199 36 9 36 102 5 11 2018 282 87 16 31 116 26 6 Eine statistische Erhebung darüber, in welchem Land die Lehrerausbildung abgeschlossen wurde, erfolgt nicht. In der zur Verfügung stehenden Zeit konnte dazu lediglich eine Übersicht für das Jahr 2018 zusammengestellt werden: Anzahl der Lehramtsabsolventen im Jahr 2018 aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland Baden-Württemberg: 9 Bayern: 51 Berlin: 7 Brandenburg: 5 Hamburg: 2 Hessen: 35 Mecklenburg-Vorpommern: 1 Niedersachsen: 25 Nordrhein-Westfalen: 16 Rheinland-Pfalz: 4 Saarland: 1 Sachsen: 35 Sachsen-Anhalt: 15 Schleswig-Holstein: 1 3 Drucksache 6/7248Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 2.: Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Jahr Gesamtanzahl nach TH BW BY BE BB BR HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH 2014 45 7 3 1 17 5 3 2 1 3 3 2015 46 8 5 1 1 1 14 1 6 3 2 2 2 2016 59 5 5 1 1 3 16 1 8 4 2 7 1 5 2017 42 6 7 1 1 12 1 4 2 2 1 4 1 2018 47 2 7 1 1 1 18 2 5 3 4 3 239 28 27 4 4 0 6 77 3 25 17 11 2 20 10 5 Zu 3. und 4.: a) Anerkennung von Bildungsabschlüssen Lehrender anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland (Zweite Staatsprüfung) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbene Befähigung für ein Lehramt gilt nach § 28 Thüringer Lehrerbildungsgesetz als Zweite Staatsprüfung des entsprechenden Lehramtstyps in Thüringen. Davon ausgehend ist eine gesonderte ausbildungsrechtliche Anerkennungsentscheidung für eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst nicht erforderlich . Soweit gewünscht erteilt das Ministerium auf Antrag eine Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung für ein Lehramt in Thüringen. Über die ausbildungsrechtliche Anerkennung von Zweiten Staatsprüfungen für ein Lehramt aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland werden keine statistischen Daten erhoben. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage, so dass über die Anerkennung beziehungsweise Nichtanerkennung von Zweiten Staatsprüfungen aus anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland keine statistischen Angaben vorliegen. b) Anerkennung ausländischer Lehrerausbildungen Rechtliche Grundlage für die Anerkennung ausländischer Lehrerausbildungen sind das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz , das Thüringer Lehrerbildungsgesetz und die Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung . Nach § 16 Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist über die Anerkennung ausländischer Lehrerausbildungen und anderer ausländischer Qualifikationen eine Landesstatistik zu führen. Davon ausgehend sind folgende Angaben möglich: Seit dem Jahr 2014, dem Jahr des Inkrafttretens des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes wurden jährlich durchschnittlich 88 Anträge auf Anerkennung im Ausland erworbener Lehrerabschlüsse gestellt. Der nachfolgenden Tabelle sind die Entscheidungen zu entnehmen, die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens getroffenen wurden. Jahr Anerkennung Ablehnung (keine Berufsqualifikation im Herkunftsland oder kein Fach in Thüringen) Ablehnung (notwendige Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert) Anerkennung möglich nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme (Ausgleichsmaßnahme wurde bisher nicht beantragt) 2014 12 (5 x Teilanerkennung und 7 x Gleichwertigkeit zur Zweiten Staatsprüfung ) 10 1 14 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7248 Jahr Anerkennung Ablehnung (keine Berufsqualifikation im Herkunftsland oder kein Fach in Thüringen) Ablehnung (notwendige Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert) Anerkennung möglich nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme (Ausgleichsmaßnahme wurde bisher nicht beantragt) 2015 19 (14 x Teilanerkennung und 5 x Gleichwertigkeit zur Zweiten Staatsprüfung ) 6 1 14 2016 25 (19 x Teilanerkennung und 6 x Gleichwertigkeit zur Zweiten Staatsprüfung ) 3 1 32 2017 28 (18 x Teilanerkennung und 10 x Gleichwertigkeit zur Zweiten Staatsprüfung ) 3 3 21 2018 27 (20 x Teilanerkennung und 7 x Gleichwertigkeit zur Zweiten Staatsprüfung ) 10 5 17 Zu 5.: Gerichtsverfahren wegen a) ausbildungsrechtlicher Nichtanerkennung von Zweiten Staatsprüfungen für ein Lehramt aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland In den vergangenen Jahren ist es zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Es handelte sich um eine mit Zweiter Staatsprüfung abgeschlossene Lehrerausbildung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, die nicht den Vorgaben der Kultusministerkonferenz entsprach. Aus diesem Grund wurde eine dagegen eingereichte Klage in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht Weimar abgewiesen. In zweiter Instanz wurde die Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Weimar rechtskräftig bestätigt. b) Nichtanerkennung ausländischer Abschlüsse Jahr Anzahl Klagen gegen Nichtanerkennung ausländischer Abschlüsse Bemerkung 2014 1 Klage wurde zurückgezogen 2015 0 2016 1 Klage wurde zurückgezogen 2017 0 2018 3 1 Klage wurde zurückgezogen über 2 Klagen wurde noch nicht entschieden c) nicht erfolgter Verbeamtungen Keine 5 Drucksache 6/7248Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Dem Freistaat Thüringen sind keine Kosten entstanden, da - im Fall a) die Klage wegen Nichtanerkennung einer Zweiten Staatsprüfung rechtskräftig abgewiesen wurde (die entstandenen Kosten hatte die unterlegene Klägerin zu tragen); - im Fall b) die Klage jeweils zurückgenommen wurde, sodass es nicht zu Gerichtsentscheidungen gekommen ist. Zu 7.: Grundlagen für die Übernahme von im Schuldienst anderer Länder stehenden Lehrkräften in den Schuldienst des Freistaats Thüringen bilden die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 und vom 7. November 2002 in der Fassung vom 2. März 2012. Tauschtermin ist jeweils der 1. August und der 1. Februar eines Jahres. Ein Tausch ist einerseits abhängig davon, ob ein Bedarf an der Fächerkombination (in der gewünschten Schulart, in der gewünschten Region) besteht und andererseits ob ein Tauschpartner zur Verfügung steht. Grundvoraussetzung für eine einvernehmliche Übernahme ist die Freigabeerklärung des abgebenden Landes. Die Praxis zeigt, dass Freigabeerklärungen großzügig und nicht später als zwei Jahre nach Erstantragsstellung erteilt werden. Der Antrag muss sechs Monate vor dem gewünschten Termin auf dem Dienstweg bei der zuständigen Behörde des abgebenden Landes eingereicht werden. Zu 8.: Die zur Erhöhung der Attraktivität des Lehrerberufs und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Thüringens , insbesondere im Vergleich zu angrenzenden Ländern, hat die Landesregierung unter anderem mit dem 1. August 2017 die Verbeamtung von Lehrkräften wieder eingeführt. Weiterhin wurde das Besoldungsgesetz novelliert. Damit können Regelschullehrerinnen und Regelschullehrer seit dem 1. Januar 2018 im Eingangsamt A 12 mit einer ruhegehaltsfähigen Zulage von 50 Prozent nach A 13 eingestuft werden. Ab 1. Januar 2020 sollen sie dann nach A 13 besoldet werden. Derzeit befindet sich eine Lehrergewinnungskampagne in Vorbereitung. Sie sieht neben der klassischen Werbung über Anzeigen, Plakate und so weiter vor, Informationsmöglichkeiten und -angebote für Bewerberinnen und Bewerber zu optimieren und die Kommunikation mit ihnen zu verbessern. Die Hauptumsetzungsphase ist zwischen Mai und September 2019, parallel zum Einstellungstermin 1. August 2019, geplant . In deren Ergebnis findet die Vorbereitung des Einstellungstermins 1. Februar 2020 statt. Im Vorfeld dieser Kampagne haben Schulämter in den Jahren 2018 und 2019 erfolgreich Stellenbörsen durchgeführt. Seit Dezember 2018 gibt es das Format "Stellenangebot des Monats", bei dem mit kurzen Videos schwer vermittelbare Stellen vorgestellt und in sozialen Netzwerken sowie auf www.lehrerstellenthueringen .de veröffentlicht werden. Holter Minister Übernahme von Lehrkräften aus anderen Bundesländern in den Schuldienst des Freistaats Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: