22.05.2019 Drucksache 6/7255Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. Juni 2019 Rückkehrer aus den Kampfgebieten des Islamischen Staats (IS) im Freistaat Thüringen Die Kleine Anfrage 3732 vom 1. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Deutsche Sicherheitsbehörden rechnen damit, dass IS-Kämpfer, insbesondere soweit sie über eine deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, nun angesichts der Niederlage der Terrororganisation wieder nach Deutschland einreisen. In Sicherheitskreisen ist dabei von bis zu 600 möglichen Rückkehrern deutschlandweit die Rede. Hiervon wäre auch Thüringen betroffen, wobei jedoch die genaue Anzahl der Rückkehrer, die auf den Freistaat entfallen, unbekannt ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung aus dem Freistaat Thüringen innerhalb der vergangenen zehn Jahre ausgereist, um in ausländischen Bürger- oder Religionskriegen auf Seiten extremistischer Organisationen mitzuwirken (bitte nach Zeitpunkt der Ausreise, Dauer, Organisation/Partei der Auseinandersetzung, Alter, Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit(en) der ausgereisten Personen aufschlüsseln)? 2. Wie viele von den in Frage 1 abgefragten Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung in den vergangenen zehn Jahren in den Freistaat Thüringen wieder eingereist oder haben ein Wiedereinreisebegehren erkennen lassen (bitte nach Zeitpunkt der Ausreise, Dauer, Organisation/Partei der Auseinandersetzung , Alter, Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit(en) aufschlüsseln)? 3. Wie schätzt die Landesregierung das von den in Frage 1 abgefragten Personen ausgehende Gefahrenpotential ein? 4. Wie beabsichtigt die Landesregierung mit den in Frage 1 abgefragten Personen gegebenenfalls nach ihrer Rückkehr in den Freistaat Thüringen zu verfahren, um Gefahren vorzubeugen, die von diesen Personen für die Bevölkerung ausgehen könnten? 5. Ist der Landesregierung bekannt, ob es seitens der Thüringer Sicherheitsbehörden beabsichtigt ist, die in Frage 2 abgefragten Personen vorsorglich zu inhaftieren? 6. Falls die Absicht der vorsorglichen Inhaftierung besteht, auf welche Rechtsgrundlage wird die Inhaftierung dieser Personen gestützt werden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Möller (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7255 7. Ist es nach Kenntnis der Landesregierung von den Thüringer Sicherheitsbehörden beabsichtigt, die in Frage 1 abgefragten Personen aus Gründen der Gefahrenprävention zu überwachen? Falls ja, welche personellen und sachlichen Ressourcen veranschlagt die Landesregierung pro überwachte Person? 8. Verfügt der Freistaat Thüringen nach Einschätzung der Landesregierung angesichts rückkehrwilliger Bürgerkriegsteilnehmer über die in Frage 7 abgefragten Ressourcen? 9. Beabsichtigt die Landesregierung für die in Frage 1 abgefragten Personen eine besondere Betreuung oder die Durchführung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft? Falls ja, um welche Maßnahmen handelt es sich hierbei und wie hoch schätzt sie die voraussichtlichen Kosten hierfür? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. Mai 2019 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts der Abgeordneten des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten ergab bei den Fragen 1 und 2, dass schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere des Datenschutzes, Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten bei der Beantwortung haben. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2014 (2 EO 386/13) auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verwiesen . Dieses habe als Datenschutzgrundrecht in Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen seine besondere Ausprägung gefunden. Im Übrigen ist hinsichtlich der Weitergabe von personenbezogenen Daten § 2 Abs. 7 Thüringer Datenschutzgesetz zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung diesbezüglich detaillierter Informationen bei der Beantwortung der Fragen 7 und 8 würden mögliche Ermittlungsergebnisse und Einsatzerfolge gefährden. Zu 1.: Die Anzahl der Personen, die im Fragezeitraum aus Thüringen ausgereist sind, um sich in ausländische Kriegsgebiete zu begeben, bewegt sich im einstelligen Bereich. Zur Unterstützung extremistischer beziehungsweise terroristischer Organisationen in Form von Beteiligung Einzelner an Kampfhandlungen sowie deren Vernetzung im Ausland liegen keine belastbaren Informationen vor. Von näheren personenbezogenen Angaben wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen. Auf Absatz 2 der Vorbemerkung wird insoweit verwiesen. Zu 2.: Die Anzahl der Personen, die im Fragezeitraum nach Thüringen wieder eingereist sind oder ihren Rückkehrwillen zu erkennen gegeben haben, bewegt sich im einstelligen Bereich. Von näheren personenbezogenen Angaben wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen. Auf Absatz 2 der Vorbemerkung wird insoweit verwiesen. Zu 3.: Allgemeingültige Aussagen zum Gefährdungspotential von Rückkehrern können nicht getroffen werden. Gefährdungsbewertungen der Sicherheitsbehörden orientieren sich an individuell vorliegenden personenbezogenen Erkenntnissen beziehungsweise am konkreten Einzelfall. Grundsätzlich ist jedoch anzunehmen, dass Personen, die sich im Herrschaftsgebiet von terroristischen Organisationen aufhalten oder aufgehalten haben, einer ideologischen Indoktrinierung unterzogen wurden, dieser Ideologie zum Teil weiterhin anhängen und in Folge der Ereignisse in den Kampfgebieten verrohten. Radikalisierte Kämpfer stellen bei ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet ein besonderes Sicherheitsrisiko dar. 3 Drucksache 6/7255Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Maßnahmen zum Umgang mit sogenannten Rückkehrern aus Krisen-, Kriegs- beziehungsweise Jihad-Gebieten werden bundesweit in Handlungskonzepten abgestimmt und fortlaufend, auch anlassbezogen, überprüft und fortgeschrieben. Die Thüringer Sicherheitsbehörden arbeiten dabei eng mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder zusammen. Zu 4.: Der Vorbereitung von Maßnahmen bei einer möglichen (Wieder-)Einreise kommt hohe Bedeutung zu. Es wird eine individuelle Gefahreneinschätzung durch die Sicherheitsbehörden vorgenommen, aus der sich die zu treffenden Maßnahmen ableiten. Wo immer möglich, werden dabei auch Maßnahmen der Deradikalisierung und Reintegration einbezogen. Zu 5.: Eine Absicht im Sinne der Fragestellung besteht nicht. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 4 und Absatz 3 der Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 8.: Die Anzahl des eingesetzten Personals ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Im Übrigen wird auf Absatz 3 der Vorbemerkung verwiesen. Zu 9.: Die gegebenenfalls zu veranlassenden Maßnahmen hängen vom konkreten Einzelfall ab. Maier Minister Rückkehrer aus den Kampfgebieten des Islamischen Staats (IS) im Freistaat Thüringen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: