29.12.2014 Drucksache 6/73Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Januar 2015 Ermittlungs- und Strafverfahren nach §§ 129, 129a StGB in Thüringen Die Kleine Anfrage 36 vom 30. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Im Strafgesetzbuch (StGB) werden unter dem §129 der Tatbestand der "Bildung krimineller Vereinigungen" und unter §129a die "Bildung terroristischer Vereinigungen" aufgeführt. Durch die Einleitung von § 129-, § 129a-Verfahren stehen den Strafverfolgungsbehörden weitreichende Befugnisse, wie zum Beispiel Postkontrolle , Telefonüberwachung, langfristige Observation, Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern, Rasterfahndung und "großer Lauschangriff", zur Verfügung. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren wegen §§129, 129a StGB wurden seit 2009 geführt (bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand, zuständige Staatsanwaltschaft, zeitliche Dauer bzw. Verfahrensausgang und Anzahl der Beschuldigten/Tatverdächtigen)? 2. Welche der unter Frage 1 genannten Verfahren wurden gegen Gruppierungen bzw. Vereinigungen geführt, die a) als "rechtsextrem" oder PMK-R eingestuft wurden, b) als "linksextrem" oder PMK-L eingestuft wurden, c) unter "politisch motivierte Ausländerkriminalität" fallen, d) der Organisierten Kriminalität oder e) anderen, bitte jeweils näher zu beschreibenden Bereichen, zugerechnet wurden? 3. Wie viele bzw. welche der unter Frage 1 genannten Verfahren werden im Auftrag des Generalbundesanwalts durch Thüringer Polizeidienststellen bzw. das Landeskriminalamt Thüringen bearbeitet? 4. Welche der unter Frage 1 genannten Verfahren sind noch nicht abgeschlossen? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 (Eingang: 29. Dezember 2014) wie folgt beantwortet : Zu 1.: Die sich aus den nachstehenden tabellarischen Übersichten ergebenden Angaben beruhen auf einer Auswertung der Vorgangsverwaltung der Thüringer Staatsanwaltschaften. Die Vorgangsverwaltung unterscheidet nicht zwischen Verfahren, die nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden sind, K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dittes (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/73 und Vorgängen, bei denen die Aufnahme der Ermittlungen mangels zureichender Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten nach § 152 Abs. 2 StPO abgelehnt worden ist. Sie weist in beiden Fällen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren aus. In vier Fällen (drei wegen § 129 Strafgesetzbuch [StGB], eines wegen § 129a StGB hat die Beteiligung der zuständigen Staatsanwaltschaften eine Verfahrensweise nach § 152 Abs. 2 StPO ergeben. Diese sind nachstehend nicht aufgeführt. Das gilt auch für zunächst unter den §§ 129, 129a StGB registrierte, jedoch später auf andere Straftaten herabgestufte Verfahren. Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) lfd. Nr. Staatsanwaltschaft Verfahrensdauer (Tage) Verfahrensausgang Anzahl der Beschuldigten 1 Gera 279 Verurteilung zu - 8 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung - 40 Tagessätzen Geldstrafe (§ 20 Vereinsgesetz) 2 2 Gera 439 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 1 3 Gera 320 Abgabe an Staatsanwaltschaft außerhalb Thüringens 1 4 Gera 520 Abgabe an Staatsanwaltschaft außerhalb Thüringens 1 5 Gera 112 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 1 6 Gera 152 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 3 7 Gera 55 Abgabe an Staatsanwaltschaft außerhalb Thüringens 1 8 Gera 822 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 3 9 Gera 314 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 29 10 Erfurt 811 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 3 11 Erfurt 8 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 2 12 Erfurt 2 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 1 13 Meiningen 123 Abgabe an andere Staatsanwaltschaft, danach siehe lfd. Nr. 2 und 3 1 Außerdem werden bei den Thüringer Staatsanwaltschaften derzeit vier weitere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129 StGB geführt. Zur Dauer von Verfahren nach § 129 StGB ist zu bemerken, dass Ermittlungen zu kriminellen Vereinigungen umfangreich und zeitaufwändig sein können . Von weiteren Angaben wird abgesehen, da dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften (§ 477 Abs. 2 StPO, Zwecke des Strafverfahrens) entgegenstehen (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen. 3 Drucksache 6/73Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB) lfd. Nr. Staatsanwaltschaft Verfahrensdauer (Tage) Verfahrensausgang Anzahl der Beschuldigten 14 Gera 97 Abgabe an andere Staatsanwaltschaft 2 15 Erfurt 49 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 1 16 Erfurt 8 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 2 Zu 2.: Die Zuordnung zu den unter den Buchstaben a bis e genannten Kriminalitätsarten wird verfahrensbezogen vorgenommen. Die in der tabellarischen Übersicht in der Antwort zu Frage 1 genannten Verfahren sind wie folgt zugeordnet: - lfd. Nr. 2, 3, 13 und 15 als "rechtsextrem" oder PMK-R - lfd. Nr. 6 als "linksextrem" oder PMK-L - lfd. Nr. 1, 4, 14 als "politisch motivierte Ausländerkriminalität" Die unter den lfd. Nr. 5, 7, 8, 10, 11, 12 und 16 genannten Verfahren sind keiner der unter den Buchstaben a bis d genannten Kategorien zuzuordnen. Sie betreffen z. B. die Allgemeinkriminalität oder z. B. Anzeigen, für die eine auch politische Motivation nicht auszuschließen ist (etwa Strafanzeigen gegen politische Verantwortungsträger ). Zu 3.: Von Thüringer Polizeidienststellen wurden keine Ermittlungsverfahren im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof geführt. Zu 4.: Vier Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen sind noch nicht abgeschlossen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Lauinger Minister