05.06.2019 Drucksache 6/7310Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Juni 2019 Arnstädter Haushalt nach der Eingliederung der Gemeinde Wipfratal in die Stadt Arnstadt Die Kleine Anfrage 3774 vom 20. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 ist die Gemeinde Wipfratal mit den Ortsteilen Branchewinda, Dannheim, Ettischleben, Görbitz hausen, Hausen, Kettmannshausen, Marlishausen, Neuroda, Reinsfeld, Roda, Schmerfeld und Wipfra zum 1. Januar 2019 aufgelöst und in die Stadt Arnstadt eingegliedert worden. Der im November 2018 vorgelegte Haushaltsentwurf der Stadt Arnstadt wird mit einem Volumen von 61 Millionen Euro angegeben. Im Haus haltsentwurf ist das Budget der ehemaligen Gemeinde Wipfratal eingeflossen, einschließlich der Schulden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Ortsteilgemeinden der aufgelösten Gemeinde Wipfratal befinden sich in der Haushaltssicherung? 2. Wie hoch sind die Verbindlichkeiten der jeweiligen Ortsteilgemeinden der aufgelösten Gemeinde Wipfratal? 3. Welche Schulden wurden dabei in welcher Höhe vom Land übernommen? 4. Gibt es noch Verpflichtungsermächtigungen in den kommunalen Ortsteilhaushalten beziehungsweise gibt es Verbindlichkeiten, die erst später haushaltstechnisch wirksam werden? Wenn ja, welche sind das (bitte einzeln benennen)? 5. Wie viele Schulden hat die Stadt Arnstadt aktuell und wie viele wurden davon vom Land Thüringen über nommen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 3. Juni 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 53 a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird ein Haushaltssicherungskonzept vom Gemein derat beschlossen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ein Haushaltssicherungs konzept dient dazu, die Gemeinde in die Lage zu versetzen, ihre nach § 53 ThürKO gesetzlich bestehen den Verpflichtungen als Ausdruck einer geordneten Haushaltswirtschaft vollumfänglich zu erfüllen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7310 Die Haushaltswirtschaft einer Gemeinde wird grundsätzlich durch die Haushaltssatzung und den Haushalts plan als deren Anlage geplant und entsprechend ausgeführt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan einer Gemeinde gelten stets einheitlich für das gesamte Ge meindegebiet (§§ 55, 56 ThürKO). Eine isolierte Haushaltssatzung oder ein isolierter Haushaltsplan, be schränkt auf einzelne Ortsteile, ist in der Thüringer Kommunalordnung nicht vorgesehen. Daher gilt auch ein Haushaltssicherungskonzept stets für das gesamte Gebiet einer Gemeinde und nicht nur für einzelne Ortsteile. Zum Stichtag 31. Dezember 2018 waren sowohl die Stadt Arnstadt als auch die Gemeinde Wipfratal ver pflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen beziehungsweise fortzuschreiben. Zu 2.: Eine Kreditaufnahme durch Ortsteile ist haushaltsrechtlich nicht zulässig und auch nicht vom Zuständig keitskatalog des § 46 Abs. 5 und 6 ThürKO umfasst. Die Gemeinde Wipfratal hatte nach Angaben der zuständigen Kommunalaufsicht zum 31. Dezember 2018 Verbindlichkeiten in Höhe von 6.001.000 Euro. Zu 3.: Der Freistaat hat im Zuge der Neugliederung keine Schulden der Gemeinde Wipfratal übernommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zu 4.: Gemäß § 59 Abs. 1 ThürKO werden Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan der Gemeinde ausge bracht. Entsprechend dem zur Beantwortung der Frage 2 Gesagten, betreffen Verpflichtungsermächtigun gen über den Haushaltsplan stets die gesamte Gemeinde und nicht nur einzelne Ortsteile. Der Haushaltsplan der Gemeinde Wipfratal für 2018 sah keine Verpflichtungsermächtigungen vor. Zu 5.: Die Stadt Arnstadt hatte zu Beginn des Haushaltsjahres 2019 nach Angaben der zuständigen Kommunal aufsicht einen Schuldenstand in Höhe von 29.089.000 Euro. Der Freistaat hat keine Schulden der Stadt Arnstadt im Zuge der Neugliederung übernommen. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. März 2019 wurde gegenüber der Stadt Arn stadt auf Grund der Eingliederung der Gemeinde Wipfratal gemäß § 11 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019) vom 18. Dezem ber 2018 (GVBl. S. 795) nach § 1 des Thüringer Gesetzes über Finanzhilfen im Rahmen der freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden in den Jahren 2018 und 2019 (Thüringer Gemeindeneuglie derungsfinanzhilfegesetz - ThürGNGFG -) vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74, 78) der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag der Neugliederungsprämie in Höhe von 2.000.000 Euro festgesetzt. Die Auszahlung an die Stadt Arnstadt ist erfolgt. Inwieweit die Stadt Arnstadt auch besondere Entschuldungshilfen nach § 3 ThürGNGFG erhalten kann, wird derzeit vom Thüringer Landesverwaltungsamt von Amts wegen geprüft (Stand: 15. Mai 2019). Maier Minister Arnstädter Haushalt nach der Eingliederung der Gemeinde Wipfratal in die Stadt Arnstadt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: