05.06.2019 Drucksache 6/7311Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. Juni 2019 Videoüberwachung einer Fassade in Arnstadt Die Kleine Anfrage 3814 vom 3. April 2019 hat folgenden Wortlaut: Im Bereich "Krappgartenstraße/Ecke Klausstraße" der Stadt Arnstadt errichtet derzeit die Katholische Kir chengemeinde St. Elisabeth ein neues Gemeindehaus. Die Bauarbeiten laufen noch. An der Fassade befin det sich die Aufschrift "DIESE FASSADE WIRD KAMERAÜBERWACHT". Das Bauwerk wird direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet. An das Bauwerk schließen sich somit direkt die öffentlichen Verkehrsflächen an. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen können Eigentümer von Immobilien deren Fassaden kameraüberwa chen? 2. Welche Zustimmungen/Genehmigungen welcher Behörden sind erforderlich, damit im nachgefragten Fall die Fassade kameraüberwacht werden kann? Liegen nach Kenntnis der Landesregierung diese Zu stimmungen/Genehmigungen vor beziehungsweise wurden diese beantragt? 3. Wie wird nach Kenntnis der Landesregierung im nachgefragten Fall die Kameraüberwachung der Fas sade technisch umgesetzt, ohne dass dabei öffentliche Verkehrsflächen in die Überwachung einbezo gen werden? 4. Welche Informationsrechte haben Bürgerinnen und Bürger im nachgefragten Fall gegenüber dem Ver anlasser der Kameraüberwachung? 5. Welche Handlungsmaßnahmen hält der Thüringer Datenschutzbeauftragte im nachgefragten Fall für ge boten, und wie werden diese begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. Juni 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 5.: Bei der Videoüberwachung handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (DatenschutzGrundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 ff., L 314, S. 72., Verordnung [EU] K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7311 2016/679). Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Videoüberwachung sind orientiert an den jeweili gen Zuständigkeiten in unterschiedlichen nationalen Gesetzen und Vorschriften normiert. Für die öffentli chen Stellen des Freistaats Thüringen findet sich die entsprechende Regelung in § 30 des Thüringer Da tenschutzgesetzes. Für die öffentlichen Stellen des Bundes und die nichtöffentlichen Stellen findet § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Für Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften enthält Artikel 91 Datenschutz-Grundverordnung eine Sonderregelung. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift dür fen diese ihre eigenen umfassenden Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung weiter anwenden, sofern sie diese mit der DatenschutzGrundverordnung in Einklang gebracht haben. Ist dies der Fall, unterliegen sie gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift der Aufsicht einer unabhängigen Aufsichts behörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI der Datenschutz-Grundverordnung nie dergelegten Bedingungen erfüllt. In Umsetzung dieser europarechtlichen Öffnungsklausel und der Vorgaben des Artikels 140 des Grundge setzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 hat die Katholische Kirche das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des ein stimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. Novem ber 2017 erlassen. Sowohl die Videoüberwachung (§ 52 KDG) als auch die Datenschutzaufsicht (§§ 42 ff. KDG) sind darin abschließend geregelt. Damit unterfällt weder das Datenschutzrecht der Katholischen Kir che im Allgemeinen noch die Videoüberwachung im Speziellen der Aufsicht der Landesbehörden oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Aufgrund dieser verbindlichen europa und verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der Landesregierung eine Beantwortung der einzelnen Fragen nicht möglich. Maier Minister Videoüberwachung einer Fassade in Arnstadt Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 5.: