11.06.2019 Drucksache 6/7331Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Juni 2019 Abfrage der Parteizugehörigkeit von Polizisten durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Die Kleine Anfrage 3783 vom 22. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge soll das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ausweislich eines Protokolls bei der Landespolizeidirektion die Parteizugehörigkeit von Polizeibeamten abgefragt haben. Ein Sprecher des Thüringer Ministers für Inneres und Kommunales erklärte auf Nachfrage hierzu, dass der Vor gang auf eine Medienanfrage zurückzuführen sei, die zur Beantwortung an die Landespolizeidirektion wei tergeleitet worden sei. Das Ziel dieser Anfrage sei es gewesen, zu ergründen, ob die Überprüfung von Par teizugehörigkeiten von Polizeibeamten in Thüringen stattfindet. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer (welches Medium) hat die oben genannte Medienanfrage an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales gestellt? 2. Wie erfolgte die Übermittlung der Anfrage? 3. Wann erfolgte die Anfrage? 4. Wie lautet die oben genannte Medienanfrage? 5. Wurde bei der oben genannten Medienanfrage die Zugehörigkeit zu bestimmten Parteien abgefragt? Falls ja, nach welchen Parteizugehörigkeiten wurde gefragt? 6. Von wem, wie, an wen, mit welchem konkreten Auftrag und welchen Hinweisen wurde der Vorgang in nerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Bear beitung weitergeleitet? 7. Wird oder wurde in den vergangenen vier Jahren bis heute die Parteizugehörigkeit von Polizeibeamten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales gene rell oder in Einzelfällen erfasst? 8. Auf welche Rechtsgrundlage werden im Zuständigkeitsbereich des TMIK Abfragen oder Erfassungen zur Parteizugehörigkeit von Beamten und deren weitere Datenverarbeitung gestützt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Möller (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7331 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. Juni 2019 (Eingang: 11. Juni 2019) wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Beamtinnen und Beamten obliegt nach den hergebrachten und zu beachtenden Grundsätzen des Berufs beamtentums gemäß Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung. § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) definiert die politische Treuepflicht dahingehend, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheit lich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhalt einzu treten haben. Daneben haben Beamtinnen und Beamte gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG bei politischer Betätigung diejeni ge Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Beamtinnen und Beamten ist es damit nicht unter sagt, sich politisch zu betätigen. Vielmehr setzt § 33 Abs. 2 BeamtStG die Berechtigung der Beamtinnen und Beamten zu politischer Betätigung gerade voraus. Unter dieser Maßgabe steht es ihnen daher frei, Mit glied einer politischen Partei zu sein. Es gilt das Parteienprivileg. Zu 1.: Da die von der Kleinen Anfrage in Bezug genommenen Medienberichte nicht weiter spezifiziert wurden, wird hier davon ausgegangen, dass es sich um eine Anfrage des Mitteldeutschen Rundfunks handelt. Die se wurde per EMail vom 14. Februar 2019 an die Pressestelle des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales gerichtet. Zu 2. und 3.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 4.: Die Medienanfrage befasste sich mit dem Thema der Mitgliedschaft von Landesbeamten in der AfD bezie hungsweise ihrer Unterorganisation und beinhaltete Fragen zu stattfindenden oder bevorstehenden Prü fungen und konkreten Zahlen der Mitgliedschaft von Beamten in der AfD oder ihrer Unterorganisation, so wie disziplinarrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Zu 6.: Ungeachtet der vorangestellten rechtlichen Bewertung dienstrechtlicher Relevanz einer Parteimitgliedschaft wurde die Anfrage des MDR gemäß der üblichen Verwaltungspraxis zur Beantwortung von Presseanfragen und ähnlichem unter im Wesentlichen inhaltsgleicher Wiedergabe der Einzelfragen durch das Thüringer Mi nisterium für Inneres und Kommunales per EMail an die zuständigen Organisationseinheiten des nachge ordneten Geschäftsbereichs weitergeleitet. Zu 7.: Im Zuständigkeitsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales werden Parteizugehö rigkeiten weder für Polizisten noch für andere Beschäftigte erfasst. Zu 8.: Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Maier Minister Abfrage der Parteizugehörigkeit von Polizisten durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: