12.06.2019 Drucksache 6/7363Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juni 2019 Polizeistation in Arnstadt Die Kleine Anfrage 3838 vom 24. April 2019 hat folgenden Wortlaut: Die derzeit von der Polizei als Polizeistation genutzte lmmobilie im Mühlweg in Arnstadt wurde Anfang der 2000er-Jahre von der Thüringer Forstverwaltung an die Polizei zur Nutzung übergeben. Von Beginn an war in Aussicht gestellt, dass es sich dabei nur um eine provisorische Nutzung handeln sollte. Dennoch erfolgte eine Erneuerung der Haustechnik samt Heizungsanlage vor Inbetriebnahme als Polizeistation und mehrere bauliche Umbauten, wie zum Beispiel der Einbau von Hafträumen im Keller. Auch die verkehrliche Erschließung ist ungenügend. Es existieren weder Gehweg, noch eine ausreichende Straßenbeleuchtung und auch eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist nicht gegeben. An mich als Abgeordnete wurden Informationen zu baulichen Mängeln an oben genannter Immobilie herangetragen . Aufgrund dessen habe ich die Immobilie im Beisein von Vertretern der Polizei und Vertretern der Liegenschaftsverwaltung des Freistaats Thüringen besichtigt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurde für die Nutzungsänderung (Nutzung eines ehemaligen Forstgebäudes als Polizeistation) bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein entsprechender Bauantrag gestellt? 2. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird, warum nicht? Handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung nicht um eine Nutzungsänderung, wenn in einem vormals als Forstamt genutzten Gebäude eine Polizeistation mit Hafträumen, also ein öffentliches Gebäude mit sicherheitsrelevanten Bereichen, untergebracht wird? 3. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird, wann und von wem wurde der Bauantrag gestellt und wie lautet das entsprechende Aktenzeichen? 4. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird, welche Unterlagen/Nachweise waren Gegenstand des Bauantrags (bitte den Nachweis nach der Energieeinsparverordnung, das Brandschutzkonzept, den statischen Nachweis, den Stellplatznachweis, den Nachweis der Aufstellplätze für die Feuerwehr, die Entwässerungsplanung und falls vorhanden weitere nutzungsspezifische Planungen in Kopie beifügen)? 5. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird, wer hat den Bauantrag genehmigt? 6. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird, welche Angaben enthielt der Bauantrag bezüglich des Dachstuhls (Unterlagen bitte in Kopie beifügen)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Mühlbauer (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7363 7. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird, wurde das gemeindliche Einvernehmen eingeholt? 8. Falls Frage 7 mit Nein beantwortet wird, warum nicht? 9. Inwieweit und mit welcher zeitlichen Abfolge überprüft der Freistaat Thüringen bei eigenen Immobilien die baulichen Gegebenheiten, damit das Ziel der klimaneutralen Landesverwaltung erreicht werden kann? 10. Inwieweit und mit welcher zeitlichen Abfolge überprüft der Freistaat Thüringen bei eigenen Immobilien turnusmäßig Einsparpotentiale hinsichtlich der Energiekosten samt entsprechender Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 11. Juni 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In der Haushaltsunterlage Bau von 2007 nimmt der vom damals zuständigen Staatsbauamt Erfurt, Nebenstelle Suhl, beauftragte Planer/Architekt in der Beschreibung des Entwurfs unter Ziffer 2.1.4 zu öffentlichrechtlichen Anforderungen wie folgt Stellung: "An die künftige Nutzung als Polizeistation werden öffentlich-rechtlich grundsätzlich keine anderen Anforderungen gestellt, als an die bisherige als Forstamt." Für die Erneuerung der Haustechnik samt Heizungsanlage vor Inbetriebnahme als Polizeistation und bauliche Umbauten mit Einrichtung von zwei Gewahrsamsräumen im Kellergeschoss ist durch das damals zuständige Staatsbauamt Erfurt, Nebenstelle Suhl, aus diesem Grund ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden. Möglicherweise wurde in Abstimmung mit dem Nutzer nur von einer seltenen Nutzung der Gewahrsamsräume ausgegangen und demzufolge keine Nutzungsänderung nach Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung von 2004 gesehen. Die aus der damals gültigen Thüringer Bauordnung hervorgehenden Anforderungen an Belichtung, Belüftung, Brandschutz sowie Fluchtund Rettungswege für Aufenthaltsräume sind dennoch erfüllt. Die Barrierefreiheit im Zuge öffentlicher Erreichbarkeit (nach § 53 ThürBauO) wurde umgesetzt. Erfüllt sind auch die Anforderungen an die sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit nicht ohnehin Bestandsschutz besteht. Zu 2.: Das damals zuständige Staatsbauamt Erfurt, Nebenstelle Suhl, ging offenbar aufgrund der bei Frage 1 dargestellten Sachlage davon aus, dass keine Nutzungsänderung vorliegt. Der Vorgang wurde mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung, ob ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren nach Abschnitt lll der Thüringer Bauordnung durchzuführen ist, an das zuständige Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) überwiesen . Die Klärung wird zeitnah erfolgen. Zu 3. bis 7.: Da kein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren nach Abschnitt lll der Thüringer Bauordnung (Baugenehmigungs - oder Zustimmungsverfahren) durchgeführt wurde, können die nachgefragten Angaben von Seiten der Landesregierung nicht gemacht werden. Das Dach wurde im Übrigen nicht verändert und ist demzufolge als Bestand zu bewerten. Es besteht keine bauordnungsrechtliche Relevanz. Zu 8.: Da kein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren nach Abschnitt lll der Thüringer Bauordnung (Baugenehmigungs - oder Zustimmungsverfahren) durchgeführt wurde, stellte sich die Frage einer Gemeindebeteiligung nicht. Zu 9.: Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen regeln im Abschnitt C 3.1, dass zur gegenwartsnahen Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten alle Liegenschaften in der Regel jährlich - zweckmäßig drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres - zu begehen sind. Es genügen dafür auch Abstände von zwei Jahren, wenn in dieser Zeit nur routinemäßige Bauunterhaltung notwendig wird. Wird bei der Baubegehung erkannt, dass die Nutzung öffentlich-rechtlichen Bestimmungen 3 Drucksache 6/7363Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode widerspricht, ist dies der hausverwaltenden Dienststelle mitzuteilen. Werden Mängel zum Beispiel an der baulichen Hülle oder gegebenenfalls auch an den energetisch relevanten technischen Anlagen (zum Beispiel Heizung) festgestellt, sind die erforderlichen Schritte durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr in Abstimmung mit der hausverwaltenden Dienststelle festzulegen. Zur weiteren Beschleunigung der energetischen Sanierung der Landesgebäude erfolgt in größeren zeitlichen Abständen zudem eine Portfolioanalyse der Landesgebäude. Sie dient der systematischen Ermittlung der energetisch besonders auffälligen Gebäude. Die Maßnahmen zur Abhilfe werden priorisiert eingeleitet. Zu 10.: Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen regelt im Abschnitt K 15 unter anderem die Betriebsüberwachung einschließlich der regelmäßigen objektbezogenen Überprüfung des Energie- und Medienverbrauchs sowie das Verfahren, soweit energetisch auffällige Gebäude festgestellt werden. Die Beteiligten klären die Ursachen der Überschreitung und erarbeiten Vorschläge zur Abhilfe. Werden Bauleistungen notwendig, richtet sich das weitere Verfahren nach der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen, Abschnitte C, D beziehungsweise E. Zur Wirtschaftlichkeit baulicher und technischer Anlagen ist Abschnitt K 21 Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen einschlägig. Keller Ministerin Polizeistation in Arnstadt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. bis 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: