19.06.2019 Drucksache 6/7402Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. Juli 2019 Geplante Änderungen des Thüringer Jagdgesetzes durch die Landesregierung - nachgefragt Die Kleine Anfrage 3785 vom 20. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Wie einem Artikel der Thüringer Allgemeinen vom 19. März 2019 zu entnehmen war, beabsichtigt die Landesregierung , in der geplanten Novelle des Thüringer Jagdgesetzes Totschlagfallen und bestimmte Arten bleihaltiger Jagdmunition zu verbieten. Dies war durch die Landesregierung bereits in einem früheren Referentenentwurf geplant. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die Landesregierung der Meinung, dass sie die rechtliche Kompetenz zum Verbot bleihaltiger Jagdmunition besitzt, obwohl das damilige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in einem Schreiben vom 27. Juni 2013 die Auffassung vertreten hat, dass bei gesetzlichen Regelungen zur Verwendung bleihaltiger Munition zur Jagdausübung eine Doppelkompetenz des Bundes nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (Waffen- und Sprengstoffrecht) und nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 28 des Grundgesetzes beansprucht (vergleiche auch Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 2931 in Drucksache 6/5630) und somit ein Verbot bleihaltiger Munition bei der Jagd nur noch vom Bund normiert werden könnte und wie begründet die Landesregierung ihre jeweilige Auffassung? 2. Widerspricht das beabsichtigte Verbot von Fanggeräten und Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen des Wildes bestimmt sind, aus Sicht der Landesregierung einer gezielten und nachhaltigen Jagd auf invasives Raubwild beziehungsweise erschwert ein solches Verbot die Jagd auf invasives Raubwild erheblich und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. Aus welchen Gründen beabsichtigt die Landesregierung ein Verbot von Totschlagfallen zur Jagdausübung und teilt die Landesregierung die Auffassung des Landesjagdverbands Thüringen e. V., dass ein solches Verbot dem Tierschutz widerspricht und wie begründet sie ihre jeweilige Auffassung? 4. Welche Verbände und Vereine wurden im Vorfeld der gegenständlichen Kabinettsvorlage in das Verfahren mit einbezogen und welche Empfehlungen dieser Verbände und Vereinigungen wurden durch die Landesregierung nicht berücksichtigt (bitte nach Verband/Vereinigung, Datum der Empfehlung, Inhalt der Empfehlung und Begründung der Nichtberücksichtigung aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7402 5. Widerspricht es nach Ansicht der Landesregierung den Intentionen von Hege und Tierschutz, den Abschussplan beim Rehwild als Mindestabschussplan festzulegen und wenn ja, warum und wenn nein, warum nicht? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 19. Juni 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ja, die Landesregierung ist der Auffassung, dass das Land nach der grundgesetzlichen Kompetenzzuweisung berechtigt ist, die Verwendung von bleihaltigem Schrot bei der Jagdausübung zu verbieten. Zur Begründung wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, Sabine Stüber, Alexander Süßmair und der Fraktion DIE LINKE. (Drucksache 17/13323), insbesondere auf die Antwort zu Frage 13, verwiesen. Zu 2.: Es wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 2931 des Abgeordneten Möller (Drucksache 6/5630) verwiesen. Zu 3.: Ein solches Verbot widerspricht nicht dem Tierschutz. Fanggeräte oder Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen des Wildes bestimmt sind, sollen verboten werden , weil mit diesen Geräten und Vorrichtungen nicht selektiv gefangen werden kann und im Einzelfall diese Geräte und Vorrichtungen Tiere verletzen, aber nicht töten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zum Lebendfang. Die unbeabsichtigte Tötung von Nichtzieltierarten (artengeschützte Tiere, kleine Haus- und Heimtiere) wird somit vermieden. Der Lebendfang mit anschließender Freilassung, Inobhutnahme oder Tötung der gefangenen Tiere ist eine anerkannte und jagdgesetzlich zulässige Jagdmethode. Die tierschutzrechtlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit werden beim Erlegen (Töten) des lebend gefangenen Wildes eingehalten. Zu 4.: In der Zeit vom 9. Februar 2018 bis 19. März 2018 erhielten 37 außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Liste der Anzuhörenden wurde dem Thüringer Landtag zusammen mit dem von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes übermittelt und ist nach Kenntnis der Landesregierung auf den entsprechenden Internetseiten* des Thüringen Landtags abrufbar. Alle Anregungen und Hinweise der außerhalb der Landesverwaltung stehenden Stellen, insbesondere der Verbände und Vereinigungen, hat die Landesregierung bei ihrer Entscheidungsfindung zur rechtlichen Regelung im Thüringer Jagdgesetz berücksichtigt, wenn auch kaum eine dieser Empfehlungen aus formalrechtlichen und gesetzestechnischen Gründen dem Worte nach übernommen werden konnte und bei gegensätzlichen Empfehlungen die Interessen von Grundeigentum und Landnutzung, Jagd und Hege sowie Naturschutz und Tierschutz sorgsam abgewogen wurden. Zu 5.: Nein; nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestands sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Nur bei Hochwildbeständen - außer Schwarzwild - sind das Geschlecht, das Alter und die Zahl durch Beobachtung (Schätzzählung) hinreichend genau als Grundlage für eine Abschussplanung zu ermitteln. Die Arten des Niederwilds, zu denen das Rehwild gehört, sind für hinreichend genaue Wildbestandsermittlungen durch Beobachtung (Schätzzählung) als Grundlage für eine Abschussplanung nicht geeignet. 3 Drucksache 6/7402Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Ein Abschussplan, der einerseits einen zu erbringenden Mindestabschuss festlegt und andererseits es ermöglicht , bei auftretenden Wildschäden schnell und unbürokratisch zu reagieren, ist für die Bejagung und Hege der Wildart Rehwild die optimale Lösung. Die Jagdbehörde kann jedoch jederzeit, insbesondere bei Verstößen gegen den Erhalt des Rehwildbestands , den als Mindestabschuss bestätigten Abschussplan nach Geschlecht, Alter und Zahl festsetzen. Für die Belange des Tierschutzes ist unerheblich, ob ein Tier (Reh) mit oder ohne Abschussplan erlegt wird. Keller Ministerin Endnote: * Vergleiche https://beteiligtentransparenzdokumentation.thueringer-landtag.de/6-6959/ Geplante Änderungen des Thüringer Jagdgesetzes durch die Landesregierung - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Endnote: