21.06.2019 Drucksache 6/7408Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Juli 2019 Unterschutzstellung des "Kleinen Thüringer Waldes"? Die Kleine Anfrage 3862 vom 8. Mai 2019 hat folgenden Wortlaut: Während einer Bürgerversammlung in der Ortschaft Oberstadt in der Verwaltungsgemeinschaft Feldstein hat der Landrat des Landkreises Hildburghausen nach meiner Kenntnis ausgeführt, dass durch das Land die Unterschutzstellung des "Kleinen Thüringer Waldes" bisher unterblieben sei. Es gäbe nach dessen Aussage einen umfangreichen Schriftverkehr seitens des Landratsamts Hildburghausen mit dem zuständigen Minis terium (dieses wurde nicht erläutert) über die Festsetzung eines Landschaftsrahmenplans für den "Kleinen Thüringer Wald" als Voraussetzung für die geplante Maßnahme. Seitens des Landes gäbe es keine Reak tionen und es sei nichts unternommen worden, um nach meiner Auffassung Gebiete zur Ausweisung als Vorranggebiete für die Windkraft zu gewinnen. Dazu kam die Aussage des Landrats, dass die sogenann te Döpelstudie veraltet sei und mit falschen Zahlen gearbeitet hätte, was zu einer Rechtsunsicherheit der Regionalpläne geführt hätte. Daher sei es erforderlich gewesen, eine eigene Studie in Auftrag zu geben. Im Ergebnis dieser Studie sei dieses als Vorranggebiet ausgewiesen worden, da seitens der Landesregie rung durch das Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (LEP 2025) für die Regionale Planungsge meinschaft entsprechende Vorgaben gemacht worden. Das vorhandene Bruthabitat des Schwarzstorchs habe bei der Ausweisung keine Rolle gespielt, da er nach Auskunft der Vogelschutzwarte Seebach kein zu schützendes Dichtezentrum darstelle. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es die Planung, den "Kleinen Thüringer Wald" als Landschaftsschutzgebiet unter Schutz zu stellen? 2. Wenn ja, wann wurde der Antrag gestellt? 3. Welche Voraussetzungen sind für die Antragsstellung erforderlich? 4. Ist ein Landschaftsrahmenprogramm erforderlich und wenn ja, wer ist für die Erstellung zuständig? 5. Wann zuletzt und wie oft hat der Landkreis Hildburghausen die Ausweisung des Schutzgebiets und die Erarbeitung des Landschaftsrahmenplans beim Land angemahnt? 6. Warum hat das Land auf die Forderungen des Landkreises Hildburghausen bisher nicht reagiert oder nicht ausreichend reagiert? 7. Stimmt die Aussage des Landrats des Landkreises Hildburghausen, dass seitens des Landes die Hoff nung bestand, dass das Windvorranggebiet dort ausgewiesen werden kann? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Harzer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7408 8. Hat das Land in der sogenannten Döpelstudie oder anderen Plänen, wie LEP 2025 oder ähnliche, ein oder mehrere Windvorranggebiete im Gebiet des "Kleinen Thüringer Waldes" geplant oder vorgesehen? 9. Hätte die sogenannte Döpelstudie zur Erarbeitung der Regionalpläne Wind ausgereicht oder stimmt die Aussage des Landrats, dass diese zu keiner Rechtssicherheit der Regionalpläne geführt hätte und da her eine eigene Studie erforderlich gewesen sei? 10. Wie ist die Rechtsauffassung des Landes zu der Ausweisung der Windvorranggebiete im "Kleinen Thü ringer Wald"? 11. Seit wann ist das Bruthabitat des Schwarzstorchs in der Region bekannt und erzielt es daraus einen Schutzstatus, der einer Ausweisung als Windvorranggebiet entgegensteht? 12. Ist nach Kenntnis der Landesregierung bekannt, ob die vorhandene Erschließung der Region für den Transport von Windenergieanlagen geeignet ist? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. Juni 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Gebiet ist Bestandteil der Fachplanung Landschaftsschutzgebiete des Thüringer Landesamts für Um welt, Bergbau und Naturschutz (siehe Antwort zu Frage 6). Zu 2.: Schutzgebiete werden nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen ausgewiesen. "Anträge" werden aber, so weit sie eine Begründung enthalten, als Anstoß für eine Prüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürf tigkeit des Gebiets genommen. Beschlussvorlage 83/91 des Kreistags Suhl vom 17. April 1991 zur einstweiligen Sicherung des Gebiets (Gebietsanteil Landkreis Suhl) als Landschaftsschutzgebiet. Eine Beschlussfassung ist nicht nachweis bar. Antrag vom 19. August 1992 des Landkreises Hildburghausen auf einstweilige Sicherung des Gebiets (Gebietsanteil Landkreis Hildburghausen) an das Thüringer Landesverwaltungsamt (Suhl). Zu 3.: Wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, werden Schutzgebiete nicht auf Antrag, sondern von Amts we gen ausgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung sind in § 26 Abs. 1 des Bundesnaturschutz gesetzes (BNatSchG) geregelt. Danach sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Ge biete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaus halts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Land schaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Sie werden gemäß § 19 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) durch Rechts verordnung der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Landesplanungsbehörde und nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen. Zu 4.: Der Begriff "Landschaftsrahmenprogramm" ist in Thüringen nicht gebräuchlich. § 4 ThürNatG unterscheidet zwischen dem Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenplänen. Dabei beinhaltet das Landschafts programm die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts pflege, während für die Planungsregionen des Landes die überörtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnah men des Naturschutzes in einem Landschaftsrahmenplan dargestellt werden. Für eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet ist weder ein Landschaftsprogramm noch ein Landschaftsrahmenplan erforderlich. 3 Drucksache 6/7408Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Der Landkreis Hildburghausen hat am 19. August 1992 beim Thüringer Landesverwaltungsamt Außen stelle Suhl die einstweilige Sicherung des Gebietsanteils Landkreis Hildburghausen "beantragt". Nach dem Jahr 1992 sind keine Anfragen des Landkreises Hildburghausen bekannt. Zu 6.: Der "Kleine Thüringer Wald" wird unter der Nummer 77 als Bestandteil der Fachplanung des Landes bezie hungsweise des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für Landschaftsschutzgebie te geführt. Aufgrund der vorgenannten Arbeitsplanung und der personellen Kapazitäten konnte eine Aus weisung nicht umgesetzt werden. Zu 7.: Diese Aussage ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie obliegt den Regionalen Planungsgemeinschaften. Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Regionalplanentwurf Südwestthüringen (Beschluss Nr. 06/371/2018 der Regionalen Planungsgemeinschaft vom 27. November 2018) auf die landesgesetzli che Vorgabe in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Fol gen des Klimawandels (Thüringer Klimagesetz) hingewiesen, wonach ein Prozent der gesamten Landes fläche für die Windenergienutzung bereitgestellt wird. Zu 8.: Die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie obliegt den Regionalen Planungsgemeinschaften. Die Firma döpel Landschaftsplanung hat im Auftrag des damaligen Thüringer Ministeriums für Bau, Lan desentwicklung und Verkehr im Jahr 2013 sowie ergänzend im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Inf rastruktur und Landwirtschaft im Jahr 2015 eine sogenannte Haupt und eine Ergänzungsstudie zur Ermitt lung von Präferenzräumen für die Windenergienutzung in Thüringen erstellt (Windpräferenzraumstudien, auch "DöpelStudien" genannt). In der Hauptstudie wird für die Planungsregion Südwestthüringen im Be reich des "Kleinen Thüringer Waldes" ein Präferenzraum PF05 (Schöner Platz, südlich Suhl) mit einer Flä che von 84 Hektar vorgeschlagen. Die Ergänzungsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Präferenz raum PF05 gegenüber dem Präferenzraum PE12 (Neuhäuser Hügel; zwischen Suhl und Schmiedefeld) zurückgestellt werden sollte. Bei den Präferenzräumen handelt es sich um Vorschläge des Gutachters. Die Präferenzräume sind nicht den Vorranggebieten Windenergie gleichzusetzen. Zu 9.: Die Windpräferenzraumstudien hätten nach Auffassung der Landesregierung eine taugliche Grundlage für die Erarbeitung der Regionalplanentwürfe gebildet. Die Vergabe von Studien im Zuge der Erarbeitung des Regionalplanentwurfs liegt im Ermessen der jewei ligen Regionalen Planungsgemeinschaft. Zu 10.: Offensichtliche Rechtsmängel sind derzeit nicht erkennbar. Eine endgültige Prüfung wird im Zuge der Ge nehmigungsprüfung erfolgen. Dieser kann derzeit nicht vorgegriffen werden. Zu 11.: Die ältesten im fachübergreifenden Informationssystem des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz dokumentierten Nachweise des Schwarzstorchs stammen aus dem Jahr 2008, der jüngste aus dem Jahr 2017. Für eine Berücksichtigung des Konfliktpotentials für windenergiesensible Arten, soweit dies auf regionalplanerischer Ebene untersucht werden kann, wurde den Regionalen Planungsgemeinschaften anhand des zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Datenmaterials ein avifaunistischer Fachbeitrag zur Verfügung gestellt. In diesem Fachbeitrag wurden unter anderem für den Schwarzstorch besonders steti ge und häufige Vorkommen in Thüringen als sogenannte Dichtezentren ausgewiesen, deren Freihaltung fachlich empfohlen wurde. Die am Standort bekannten Vorkommen des Schwarzstorchs liegen nicht in ei nem Dichtezentrum. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7408 In dem auf regionalplanerischer Ebene möglichen Untersuchungsrahmen ergeben sich daher keine grund sätzlichen artenschutzrechtlichen Ausschlussgründe (§ 44 BNatSchG), die einer Ausweisung der Vorrang gebiete Windenergie W6 und W7 auf der gesamten Fläche entgegengehalten werden können. Die obere Naturschutzbehörde hat jedoch in ihrer Stellungnahme zum ersten Entwurf des Regionalplans Südwestthü ringen auf die Vorkommen windenergiesensibler Vogelarten unterhalb empfohlener Mindestabstände hin gewiesen. Das vorhandene artenschutzrechtliche Konfliktpotential muss durch vertiefende Prüfungen spä testens im Zulassungsverfahren abgearbeitet und durch die Planung geeigneter Maßnahmen vermieden beziehungsweise minimiert werden. Zu 12.: Der Landesregierung ist die konkrete Erschließungssituation nicht bekannt. Die Ausweisung von Vorrang gebieten Windenergie obliegt den Regionalen Planungsgemeinschaften. Die Erschließungssituation ist Teil der Standortprüfung im Einzelfall. Keller Ministerin Unterschutzstellung des "Kleinen Thüringer Waldes"? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: