21.06.2019 Drucksache 6/7409Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Juli 2019 Wählbarkeitsvoraussetzung, Interessenkollision bezüglich der Geschäftsleiterin des Zweckverbands Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz zur Kommunalwahl 2019? Die Kleine Anfrage 3793 vom 13. März 2019 hat folgenden Wortlaut: Ausweislich einer Pressemeldung des SPD-Ortsvereins Greiz vom 6. März 2019 im Online-Blog "Vogtlandspiegel " hat die SPD Greiz ihre Kandidaten für die Stadtratswahl 2019 aufgestellt. Eine Spitzenkandidatin sitzt seit mehreren Legislaturperioden für die SPD im Greizer Stadtrat und ist zugleich auch Geschäftsleiterin des Zweckverbands Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (TAWEG). Verbandsvorsitzender ist dagegen gemäß Verbandssatzung (VerbS) des Zweckverbands kraft Amtes der Bürgermeister der Stadt Greiz. Befugnisse und Aufgaben des Geschäftsleiters ergeben sich dabei insbesondere aus §§ 14, 15 VerbS, unter anderem umfasst dies auch die juristische Außenvertretung des Verbandes und die Leitung der Geschäftsstelle (Personalverantwortung). Insofern dürfte nach meiner Einschätzung die Geschäftsleiterin des Zweckverbands TAWEG unstrittig "leitende Angestellte" im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 und 2 a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sein. Die Verbandsversammlung des Zweckverbands TAWEG wird gemäß § 7 VerbS durch die Verbandsräte gebildet ; der Geschäftsleiter gehört ihr mit beratender Stimme an. In § 7 Abs. 2 VerbS werden die Stimmanteile der Verbandsmitglieder in Abhängigkeit von der Zahl der Einwohner definiert. Danach dominierte die Stadt Greiz bereits vor den letzten Eingemeindungen (Vogtländisches Oberland, Neumühle) die Verbandsversammlung mit ihren Stimmen kraft Einwohnerzahl. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 a ThürKO besteht eine Unvereinbarkeitsregelung auch für leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen eine juristische Person oder sonstige Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts nach § 23 Abs. Nr. 2 ThürKO mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist. Unter diese Vorschrift fallen auch Zweckverbände (vergleiche Uckel/Hauth/ Hoffmann, Kommentar zu § 23 ThürKO). Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Städte und Gemeinden/Ortschaften sind aktuell Verbandsmitglieder des Zweckverbands TA- WEG und über welche Stimmanteile (bitte bis auf zwei Nachkommastellen genau) verfügen dabei die Stadt Greiz (inklusive bisheriger Eingemeindungen sowie 2018 Neumühle) und die übrigen Städte und Gemeinden aufgrund welcher aktuellen Einwohnerzahlen (bitte Einzelaufstellung)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7409 2. Ist die Geschäftsleiterin des Zweckverbands TAWEG als leitende Angestellte im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 2 und 2 a ThürKO einzustufen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 3. Wurde seitens der bisherigen oder des aktuellen Bürgermeisters der Stadt Greiz und/oder durch die Geschäftsleiterin des Zweckverbands TAWEG selbst beziehungsweise von Amts wegen seitens der Rechtsaufsicht die Prüfung des (bisherigen) Stadtratsmandats mit einem möglichen Amtsantrittshindernis beantragt beziehungsweise vorgenommen? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis aufgrund welcher Rechtsgrundlage/Rechtsprechung? 4. Sofern die Frage 2 mit Nein beantwortet wird, warum hat die Rechtsaufsichtsbehörde keine diesbezügliche Prüfung eingeleitet/vorgenommen? 5. Wird die Rechtsaufsichtsbehörde und/oder der Kreis-/Gemeindewahlleiter für die aktuell anstehende Kommunalwahl 2019 bei der Geschäftsleiterin des Zweckverbands TAWEG eine entsprechende Prüfung eines Amtsantrittshindernisses prüfen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? 6. Sofern sich als Ergebnis erweist, dass die Geschäftsleiterin des Zweckverbands TAWEG schon in den vergangenen Legislaturperioden einem Amtsantrittshindernis unterworfen war, welche Auswirkungen hat dies auf Beschlüsse des Stadtrats der Stadt Greiz beziehungsweise seiner Ausschüsse, an denen sie als Stadträtin/Ausschussmitglied beteiligt war Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 21. Juni 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Verbandsmitglieder und deren Stimmrechte sind in der Verbandssatzung des Zweckverbandes TAWEG vom 17. Dezember 2002 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Juli 2014 geregelt. Verbandsmitglieder sind gemäß §§ 2 und 3 der Verbandssatzung die Städte und Gemeinden Berga/Elster, Greiz, Kühdorf, Langenwetzendorf (nur mit den Ortsteilen Daßlitz, Erbengrün, Naitschau, Nitschareuth, Wellsdorf, Zoghaus, Neugernsdorf und Wildetaube), Mohlsdorf-Teichwolframsdorf und Neumühle. Das Stimmrecht der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung ergibt sich aus § 7 Abs. 2 der Verbandssatzung . Danach hat jedes Verbandsmitglied pro angefangene 100 Einwohner eine Stimme. Hat ein Verbandsmitglied so viele Einwohner, dass es mehr als 50 Prozent oder mehr Gesamtstimmen erhielte, so werden ihm bei der Berechnung der Stimmen die Einwohner nicht zugerechnet, die ihm Stimmrechte von 50 Prozent oder mehr der Gesamtstimmen brächten. Maßgebliche Einwohnerzahl ist die bei der letzten Kommunalwahl zu Grunde gelegte Einwohnerzahl. Bei der Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 war die Einwohnerzahl zum 30. Juni 2013 maßgeblich (§ 37 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz). Hieraus ergibt sich aktuell folgende Stimmgewichtung: Verbandsmitglied Einwohnerzahl Stimmenzahl Stimmenanteil in Prozent Berga/Elster 3.482 35 15,22 Greiz 21.437 115** 50,00 Kühdorf 69 1 0,43 Langenwetzendorf * 23 10,00 Mohlsdorf-Teichwolframsdorf 5.087 51 22,17 Neumühle/Elster 415 5 2,17 Gesamt 230 100 * Die Gesamtzahl der Einwohner aus den Ortsteilen Daßlitz, Erbengrün, Naitschau, Nitschareuth, Wellsdorf, Zoghaus, Neugernsdorf und Wildetaube ist in der amtlichen Statistik des Thüringer Landesamtes für Statistik nicht enthalten. ** Nach der Einwohnerzahl stünden Greiz 215 Stimmen zu, was einen Anteil von 65,15 Prozent entsprechen würde, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung wird die Stimmenzahl auf einen Stimmenanteil von 50 Prozent gekürzt . 3 Drucksache 6/7409Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 2.: Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) können zu Gemeinderatsmitgliedern gewählte Personen ihr Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig tätig sind als leitende Beamte oder leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt. Der Zweckverband TAWEG ist nach § 2 Abs. 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit eine juristische Person des öffentlichen Rechts und unterfällt damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Da jedoch das Stimmrecht der Stadt Greiz in der Verbandsversammlung nach der Verbandssatzung nicht mehr als 50 vom Hundert beträgt, ist § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürKO nach Auffassung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im konkreten Fall nicht einschlägig. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob die Tätigkeit als Geschäftsleiterin als eine leitende Tätigkeit im Sinne dieser Regelung einzuordnen ist. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Wie sich aus der Antwort zu Frage 2 ergibt, liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Thür- KO nicht vor, sodass ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden nicht geboten war beziehungsweise ist. Zu 5.: Die Prüfung hat ergeben, dass die Stellung als Geschäftsleiterin des Zweckverbandes TAWEG kein Amtsantrittshindernis nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürKO begründet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. Zu 6.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. In Vertretung Götze Staatssekretär Wählbarkeitsvoraussetzung, Interessenkollision bezüglich der Geschäftsleiterin des Zweckverbands Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz zur Kommunalwahl 2019? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: