27.06.2019 Drucksache 6/7443Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Juli 2019 Straßenbegleitender Radweg an der ehemaligen Landesstraße Nummer 2141 (jetzt Gemeindestraße) zwischen Stotternheim und Schwansee Die Kleine Anfrage 3864 - korrigierte Fassung - vom 8. Mai 2019 hat folgenden Wortlaut: Die ehemalige Landesstraße Nummer 2141 zwischen Stotternheim und Schwansee wurde im Rahmen der Umstufung zur Gemeindestraße (ab 1. Januar 2018; vergleiche auch Thüringer Staatsanzeiger, Nummer 47/2017, Seite 1775 ff.) saniert. Ein straßenbegleitender Radweg ist nicht vorhanden. Ein anderweitiger di rekter Radweg zwischen Stotternheim und Schwansee existiert ebenfalls nicht. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welchem Investitionsaufwand erfolgte die Sanierung der ehemaligen Landesstraße Nummer 2141 zwischen Stotternheim und Schwansee? 2. Weshalb wurde bei dieser nachgefragten Sanierung kein straßenbegleitender Radweg hergestellt und wer wäre für einen solchen Radweg der Baulastträger? 3. Welche Forderungen des Landkreises Sömmerda, der Gemeinde Großrudestedt und der Stadt Erfurt gab es hinsichtlich der Herstellung eines straßenbegleitenden Radwegs an der ehemaligen Landesstra ße Nummer 2141 zwischen Stotternheim und Schwansee und mit welchen Ergebnissen wurden diese nachgefragten Forderungen bearbeitet? 4. Inwieweit hält die Landesregierung einen straßenbegleitenden Radweg an der ehemaligen Landesstra ße Nummer 2141 zwischen Stotternheim und Schwansee für notwendig und wie wird diese Auffassung begründet? Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur gegenwärtigen Sicherheit von Radfah rern im Straßenverkehr auf dieser Landstraße und wie kann die Sicherheit für Radfahrer verbessert wer den (Kontrollen; Beschränkungen)? 5. Plant die Landesregierung im vorgesehenen Radwegenetz/Radwegekonzept des Landes die Herstellung eines straßenbegleitenden Radwegs an der ehemaligen Landesstraße Nummer 2141 zwischen Stot ternheim und Schwansee, ist dieser Radweg schon im Fünfjahresplan für die Realisierung von Radwe gebaumaßnahmen enthalten und wie wird dies jeweils begründet? Wenn ja, wann und mit welchem fi nanziellen Aufwand würde die Umsetzung erfolgen? 6. Ist ein straßenbegleitender Radweg an der ehemaligen Landesstraße Nummer 2141 zwischen Stot ternheim und Schwansee durch die Anliegerkommunen herstellbar, und wie wird dies begründet? Wel che Gespräche und Aktivitäten durch Landesbehörden gab es in diesem Zusammenhang wann und mit K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7443 welchen Ergebnissen? In welcher Höhe könnte ein derartiges Projekt in kommunaler Trägerschaft ge fördert werden? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. Juni 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Kosten der vom Land durchgeführten Maßnahmen beliefen sich auf insgesamt rund 1,1 Millionen Euro. Da die Gemeinde Großrudestedt in der Ortslage Großrudestedt Maßnahmen erst später selbst durchfüh ren will, wurde in der Verwaltungsvereinbarung eine Zahlung des Landes an die Gemeinde in Höhe von 98.980 Euro vereinbart. Zu 2.: Ein Radweg wurde seitens des Landes nicht hergestellt, da der Neubau eines Radweges nicht Bestandteil einer rückständigen Unterhaltung nach § 11 Abs. 4 Thüringer Straßengesetz sein kann. Das Land war zum Bau eines Radweges nicht verpflichtet und dazu auch weder straßenrechtlich noch haushaltsrechtlich befugt. Zu 3.: Nur die Gemeinde Großrudestedt hatte auf der Grundlage eines Gemeindesratsbeschlusses im Zusammen hang mit dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zur rückständigen Unterhaltung zunächst den Bau eines Radweges gefordert. Nach einem entsprechenden Hinweis des Straßenbauamtes, dass dem Land der Bau eines Radweges im Rahmen einer rückständigen Unterhaltung nicht möglich ist, hat die Gemein de Großrudestedt dies akzeptiert. Zu 4.: Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung, an bestehenden Straßen Radwege neu zu errich ten, insoweit existieren auch keine verbindlichen Vorgaben. Allerdings enthalten insbesondere die Richtli nien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL), Empfehlungen beziehungsweise Anhaltswerte, wann ein Radweg angelegt werden sollte. Bei der genannten Strecke handelt es sich um eine Straße, die dem nahräumigen Verkehr dient und der Entwurfsklasse (EKL) 4 entspricht. Nach der RAL ist für Straßen der EKL 4 die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn die Regellösung. Im Übrigen liegen der Landesregierung für den besagten Streckenabschnitt auch aus früheren Straßenver kehrszählungen keine Angaben über den KfzVerkehr und den täglichen Rad und Fußgängerverkehr vor, da dort keine Zählstelle existierte. Aus den Anhörungen der unteren Straßenverkehrsbehörden der Stadt Erfurt und des Landkreises Sömmer da ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts Beschränkungen oder Verbote zur Gewährleistung der Sicherheit des Radverkehrs erforderlich sind. Insbesondere gab es in den letzten Jahren keine Unfälle mit Beteiligung von Radfahrern. Zu 5.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 6.: Als zuständige Baulastträger können die Stadt Erfurt und die Gemeinde Großrudestedt gemeinsam einen Radweg herstellen. Wenn die Förderbedingungen erfüllt sind, kann der Bau von kommunalen Radwegen grundsätzlich im Rah men der Förderung des kommunalen Straßenbaus mit 75 Prozent gefördert werden. Der Gemeinde Großrudestedt wurde bereits im Zuge der Umstufung mitgeteilt, dass sie gemeinsam mit der Stadt Erfurt die Förderung des Baus eines Radweges beantragen könnte. Bisher wurde eine solche Förde rung aber von beiden nicht beantragt. Keller Ministerin Straßenbegleitender Radweg an der ehemaligen Landesstraße Nummer 2141 (jetzt Gemeindestraße) zwischen Stotternheim und Schwansee Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: