03.07.2019 Drucksache 6/7460Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. Juli 2019 Gesetzentwurf zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Thüringen - Teil I Die Kleine Anfrage 3868 vom 16. Mai 2019 hat folgenden Wortlaut: Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen (vergleiche § 45 Beamtenstatusgesetz). In Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen übernimmt der Dienstherr mindestens 50 Prozent der Behandlungskosten (Beihilfe). Die Restkosten werden über einen Beihilfetarif der privaten Krankenversicherung (PKV) abgesichert. Beinahe 94 Prozent der Beamten in Deutschland nehmen diese Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung in Anspruch. Ende März 2019 reichte die Landesregierung den Entwurf eines "Thüringer Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts" (vergleiche Drucksache 6/6961) in den Landtag ein. Danach sollen Beamtinnen und Beamte, die sich unwiderruflich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) entscheiden , anstelle individueller Beihilfe zu einzelnen Aufwendungen monatlich eine pauschale Beihilfe erhalten . Die pauschale Beihilfe gilt nur für die Krankenversicherung. Für die Absicherung des Pflegerisikos gewährt der Dienstherr weiter die klassische Beihilfe im Pflegefall. Versichern muss sich ein Beamter, der sich für die pauschale Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, dann aber in der Sozialen Pflegeversicherung (nach dem Prinzip, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt). Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele der Beamtinnen und Beamten in Thüringen sind mit Stand der Beantwortung der Kleinen Anfrage über einen Beihilfetarif der privaten Krankenversicherung versichert (die absoluten Zahlen und den prozentualen Anteil der Beamtinnen und Beamten angeben)? 2. Wie viele der Beamtinnen und Beamten in Thüringen sind mit Stand der Beantwortung der Kleinen Anfrage freiwillig gesetzlich versichert (die absoluten Zahlen und den prozentualen Anteil der Beamtinnen und Beamten angeben)? 3. Wie viele der in Frage 2 genannten Beamtinnen und Beamten sind nach Kenntnis der Landesregierung einer der folgenden Personengruppen zuzuordnen: a) Beamtinnen und Beamte mit chronischen Erkrankungen, b) Beamtinnen und Beamte mit Kindern, c) Beamtinnen und Beamte in Teilzeit und d) Beamtinnen und Beamte im mittleren, gehobenen und höheren Dienst? 4. Welche Gründe spielen nach Kenntnis der Landesregierung bei den in Frage 2 genannten Beamtinnen und Beamten eine Rolle, sich freiwillig gesetzlich zu versichern? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thamm (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7460 5. Wie viele Beamtinnen und Beamte plant die Landesregierung jeweils in den Jahren 2019 bis 2025 einzustellen beziehungsweise müssten eingestellt werden, um Altersabgänge und sonstige Fluktuationen auszugleichen? 6. Mit wie vielen zur gesetzlichen Krankenversicherung wechselwilligen und -fähigen Beamtinnen und Beamten rechnet die Landesregierung (bitte aufschlüsseln nach Berufsanfängern und bereits gesetzlich versicherten Beamten, nach Laufbahngruppen mittlerer, gehobener und höherer Dienst sowie nach Jahren bis einschließlich 2025)? 7. Wodurch begründet sich nach Ansicht der Landesregierung durch dieses Gesetzesvorhaben eine Verbesserung von Wahlfreiheit, besteht diese nach Ansicht der Bundesregierung doch bereits für Beamtinnen und Beamte (vergleiche Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Drucksache des Deutschen Bundestags 18/11738 vom 29. März 2017)? 8. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der Annahme, dass es sich bei dem geplanten Zuschuss des Dienstherrn um eine Lohnerhöhung in Abhängigkeit von der Wahl der Krankenversicherung handelt? 9. Wie schätzt die Landesregierung die Wirkung der pauschalen Beihilfe auf die Attraktivität und auf die Fachkräftegewinnung des öffentlichen Dienstes ein? 10. Liegen der Landesregierung konkrete Zahlen vor, die Aussagen über die mögliche Entscheidung von potentiellen Bewerbern für ein konkretes Krankenversicherungssystem zulassen? 11. Wie würde sich dieses Gesetzesvorhaben auf Beamtinnen und Beamte auswirken, die in ein Bundesland ohne pauschale Beihilfe oder zum Bund wechseln, nachdem sie sich für die pauschale Beihilfe in Thüringen entschieden haben? Das Thüringer Finanzminsterium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 3. Juli 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zur Anzahl der Beamtinnen und Beamten in Thüringen die mit Stand der Beantwortung der Kleinen Anfrage über einen Beihilfetarif der PKV versichert sind, liegen keine Daten vor, weil keine gesetzliche Grundlage und keine Notwendigkeit zur Erfassung sämtlicher in der PKV und GKV versicherter Beamter und Versorgungsempfänger besteht. Nur bei Beantragung von Beihilfe ist die Vorlage eines Krankenversicherungsnachweises erforderlich. Zu 2.: Siehe Antwort zu Frage 1. Aufgrund einer Zuarbeit der GKV kann jedoch davon ausgegangen werden, dass circa 1.000 Beamte und Versorgungsempfänger Thüringens in der GKV versichert sind. Dazu verweise ich auf die Ausführungen in der Kleinen Anfrage 3869 in den Antworten zu den Fragen 5 bis 8. Zu 3.: Die Landesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 2. Diese schließt die Antwort auf die Frage der Zuordnung zu den in Frage 3 genannten Personengruppen ein. Zu 4.: Die Landesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. Mögliche Gründe finden sich in der Untersuchung des Instituts IGES im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung*. Zu 5.: Die Anzahl der in den Jahren 2019 bis 2025 in den Landesdienst einzustellenden Beamtinnen und Beamten richtet sich unter anderem nach den personellen Erfordernissen, den zur Verfügung stehenden Planstellen , den haushaltsmäßigen Gegebenheiten sowie dem im Rahmen des Konzeptes zur Personalentwicklung des Thüringer Landesdienstes bis zum Jahr 2025 zu berücksichtigenden Personal-/Stellenabbau. Die Bestimmung der Anzahl der durch sonstige Fluktuation frei werdenden und im Ergebnis nachzubesetzenden Dienstposten ist ferner nicht valide prognostizierbar. Hinzu kommt, dass auch für die Beamtinnen und 3 Drucksache 6/7460Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Beamten die Möglichkeit besteht, vor oder nach Erreichen der regulären Altersgrenze auf Antrag in Pension zu gehen. Genaue Angaben zur Anzahl der jeweils in den Jahren 2019 bis 2025 neu einzustellenden Beamtinnen und Beamten sind daher aktuell nicht möglich. Zu 6.: Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Demzufolge ist auch die Anzahl der wechselwilligen und -fähigen Beamtinnen und Beamten nicht prognostizierbar. Zu 7.: Nach Ansicht der Landesregierung wird die bereits bestehende Wahlfreiheit insbesondere für künftige Beamtinnen und Beamte durch die Beteiligung des Dienstherrn an den Kosten für eine Krankenvollversicherung im Rahmen der Beihilfe erweitert. Zu 8.: Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Gewährung der pauschalen Beihilfe nicht um eine Lohnerhöhung in Abhängigkeit von der Wahl der Krankenversicherung handelt. Zu 9.: Die Landesregierung schätzt ein, dass mit der Einführung der pauschalen Beihilfe die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gesteigert wird und sie somit auch zur Gewinnung von Fachkräften beiträgt. Zu 10.: Der Landesregierung liegen keine Zahlen vor, die Aussagen über die mögliche Entscheidung von potentiellen Bewerbern für ein konkretes Krankenversicherungssystem zulassen. Zu 11.: Haben sich Beamtinnen und Beamte für die pauschale Beihilfe entschieden und wechseln zu einem anderen Dienstherrn, dann gilt das dortige Beihilferecht. Eine Fortzahlung der Pauschalen Beihilfe durch die vom Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes erfassten Dienstherrn erfolgt nicht. Taubert Ministerin Endnote: * Vergleiche https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/krankenversicherung-fuer-beamteund -selbststaendige/ Gesetzentwurf zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Thüringen - Teil I Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Endnote: