10.07.2019 Drucksache 6/7503Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. Juli 2019 Verträge und Vertragsverhandlungen zwischen Landesgesellschaften, Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Vorständen beziehungsweise Geschäftsführern in Thüringen Die Kleine Anfrage 3889 vom 24. Mai 2019 hat folgenden Wortlaut: Der Freistaat Thüringen ist Mehrheitsgesellschafter bei zwölf Unternehmen. Diese Unternehmen weisen gemeinsam eine Bilanzsumme von 4,9 Milliarden Euro auf. Zudem verfügt der Freistaat Thüringen über zahlreiche Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Landesregierung hat im Jahr 2017 einen Kodex mit "Grundsätzen der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung" beschlossen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Verträge (Dienst- beziehungsweise Anstellungsverträge) mit Vorständen und Geschäftsführern haben die Gesellschaften des Landes seit dem Jahr 2015 geschlossen oder verlängert, wie wurde die Landesregierung jeweils beteiligt (bitte für jede Gesellschaft einzeln auflisten)? 2. Wie viele Verträge (Dienst- beziehungsweise Anstellungsverträge) mit Vorständen und Geschäftsführern haben die Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Verwaltungsratsvorsitz mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Ministeriums besetzt ist, seit dem Jahr 2015 geschlossen oder verlängert, wie wurde die Landesregierung jeweils beteiligt (bitte für jede Gesellschaft einzeln auflisten)? 3. Wie viele Verträge (Dienst- beziehungsweise Anstellungsverträge) mit Vorständen und Geschäftsführern haben die Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen der Verwaltungsratsvorsitz mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Ministeriums besetzt ist, seit dem Jahr 2015 geschlossen oder verlängert, wie wurde die Landesregierung jeweils beteiligt (bitte für jede Gesellschaft einzeln auflisten)? 4. Welche Gehaltsspanne ist bei den Geschäftsführer- beziehungsweise Vorstandsvergütungen von Gesellschaften , bei denen das Land alleiniger oder Mehrheitsgesellschafter ist, in Thüringen vorhanden (bitte das niedrigste und das höchste Bruttojahresgehalt ohne und mit Zusatzleistungen auflisten)? 5. Welche Gehaltspanne ist bei den Geschäftsführer- beziehungsweise Vorstandsvergütungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen der Verwaltungsratsvorsitz mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Ministeriums besetzt ist, in Thüringen vorhanden (bitte das niedrigste und das höchste Bruttojahresgehalt ohne und mit Zusatzleistungen auflisten)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Mohring (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7503 6. Welche Gehaltsspanne ist bei den Geschäftsführer- beziehungsweise Vorstandsvergütungen von Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Verwaltungsratsvorsitz mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Ministeriums besetzt ist, in Thüringen vorhanden (bitte das niedrigste und das höchste Bruttojahresgehalt ohne und mit Zusatzleistungen auflisten)? 7. Bei welchen Gesellschaften, bei denen das Land alleiniger oder Mehrheitsgesellschafter ist, sind noch in diesem Jahr Vertragsverhandlungen (Dienst- beziehungsweise Anstellungsverträge) angesetzt oder werden bereits geführt? 8. Bei welchen Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Verwaltungsratsvorsitz mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Ministeriums besetzt ist, sind noch in diesem Jahr Vertragsverhandlungen (Dienst- beziehungsweise Anstellungsverträge) angesetzt oder werden bereits geführt? 9. Bei welchen Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen der Verwaltungsratsvorsitz mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Ministeriums besetzt ist, sind noch in diesem Jahr Vertragsverhandlungen (Dienst- beziehungsweise Anstellungsverträge) angesetzt oder werden bereits geführt? 10. Bei welchen Gesellschaften, bei denen das Land alleiniger oder Mehrheitsgesellschafter ist, sind Vertragsverhandlungen (Dienst- beziehungsweise Anstellungsverträge) mit Geschäftsführern oder Vorständen seit dem Jahr 2015 mit welcher Begründung ausgesetzt beziehungsweise abgebrochen worden? 11. Bei welchen Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Verwaltungsratsvorsitz mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Ministeriums besetzt ist, sind Vertragsverhandlungen (Dienstbeziehungsweise Anstellungsverträge) mit Geschäftsführern oder Vorständen seit dem Jahr 2015 mit welcher Begründung ausgesetzt beziehungsweise abgebrochen worden? 12. Bei welchen Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen der Verwaltungsratsvorsitz mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Ministeriums besetzt ist, sind Vertragsverhandlungen (Dienst- beziehungsweise Anstellungsverträge) mit Geschäftsführern oder Vorständen seit dem Jahr 2015 mit welcher Begründung ausgesetzt beziehungsweise abgebrochen worden? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. Juli 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 zusammen beantwortet. Die Anzahl der seit dem Jahr 2015 abgeschlossenen oder verlängerten Dienst- oder Anstellungsverträge mit Geschäftsführern oder Vorständen kann beigefügter Tabelle in der Anlage entnommen werden. Die Auswahlverfahren zur Gewinnung von Geschäftsführern oder Vorständen der Unternehmen und Einrichtungen werden grundsätzlich durch die jeweiligen gesetzlich oder satzungsmäßig zuständigen Gremien geführt. Diese treffen namens der Unternehmen und Einrichtungen auch die Entscheidung über den Abschluss oder die Verlängerung von Dienst- oder Anstellungsverträgen. Auf die Ausführungen in Abschnitt 5.3 des Teils A der Grundsätze der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen (Kodex) vom 25. August 2017 (ThürStAnz Nr. 38/2017 vom 18. September 2017) wird verwiesen. Bei den Unternehmen und Einrichtungen im Sinne der Fragestellung geht dem grundsätzlich eine Befassung der fachlich zuständigen Mitglieder der Landesregierung voraus. Zu 4. bis 6.: Aufgrund des Sachzusammenhangs sowie unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Regelungen werden die Fragen 4 bis 6 zusammen beantwortet. Mit Blick auf die Angaben in den öffentlichen Registern wären anhand einer Einzelaufstellung ohne weiteres Rückschlüsse auf einzelne Personen und deren Daten möglich. 3 Drucksache 6/7503Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die Spanne für die Vergütung der Geschäftsführer und Vorstände von Landesbeteiligungen und angegebenen Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts beträgt derzeit mit Zusatzleistungen 0 bis ca. 400.000 Euro (0 bis circa 380.000 Euro ohne Zusatzleistungen). Sofern die Tätigkeit als Vorstand oder Geschäftsführer nicht ehrenamtlich, tarifgebunden oder in einem Beamtenverhältnis erbracht wird, wird die Vergütung der Geschäftsführer und Vorstände der Unternehmen und Einrichtungen grundsätzlich in Dienstverträgen (§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) frei vereinbart. Eine feste Regel für die Bemessung der angemessenen Gesamtbezüge gibt es nicht. Die Höhe und Struktur der Vergütung ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Die Vergütung muss individuell angemessen sein. Die Höhe der Vergütung wird durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren bestimmt. Die Unternehmensgröße beeinflusst die Gehaltshöhe am stärksten. Außerdem sind Art und Umfang der Tätigkeiten, Branchenspezifika, Ertragslage des Unternehmens, aber auch in der Person des Geschäftsführers liegende Kriterien, wie Alter, Ausbildung und Berufserfahrung, zu bewerten. Zudem ist die konkrete Position und gesellschaftsrechtliche Stellung im Unternehmen (Einzel- oder Gesamtvertretung, Konzernstrukturen et cetera) zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen in Randnummer 100 des Teils A der Grundsätze der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen (Kodex) vom 25. August 2017 (ThürStAnz Nr. 38/2017 vom 18. September 2017) wird verwiesen. Zu 7. bis 9.: Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 bis 9 zusammen beantwortet. Die Anzahl der im Jahr 2019 im Sinne der Fragestellung angesetzten oder geführten Vertragsverhandlungen zu Dienst- oder Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern oder Vorständen kann beigefügter Tabelle in der Anlage entnommen werden. Zu 10. bis 12.: Aufgrund des Sachzusammenhangs und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Regelungen werden die Fragen 10 bis 12 zusammen beantwortet. Bei den Unternehmen und Einrichtungen im Sinne der Fragestellung wurden in einem Fall aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen die Vertragsverhandlungen zu Dienst- oder Anstellungsverträgen mit einem Bewerber abgebrochen. Die Gründe dafür, dass Dienst- oder Anstellungsverträge nicht zustande kommen, können vielfältig sein. Zum Beispiel können Bewerber oder Bewerberinnen nicht mehr zur Verfügung stehen, weil sie zwischenzeitlich andere Dispositionen getroffen haben. Auch können Auswahlverfahren zu dem Ergebnis führen, dass Bewerber oder Bewerberinnen für den Dienstposten fachlich oder persönlich nicht geeignet sind. Zudem enden Vertragsverhandlungen, wenn sich die Vertragspartner nicht über den Vertragsinhalt verständigen können. Sofern der Landesregierung im Einzelfall bekannt ist, aus welchen Gründen kein Vertrag zustande gekommen ist, und soweit der Sachverhalt auch öffentlich nicht bereits hinreichend bekannt ist, unterbleibt eine Bekanntgabe aus datenschutzrechtlichen Gründen. Aufgrund von Veröffentlichungen der Unternehmen und Einrichtungen in öffentlich zugänglichen Registern wären mit der Bekanntgabe von Gründen für den Abbruch der Vertragsverhandlungen stets Rückschlüsse auf den Einzelfall möglich. Taubert Ministerin 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7503 Anlage N am e, F irm a1 A nz ah l A ns te llu ng s- /D ie ns tv er tr äg e m it G es ch äf ts fü hr er n od er V or st än de n se it de m 01 .0 1. 20 15 A nz ah l Ve rt ra gs ve rh an dl un ge n zu A ns te llu ng s- b zw . 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Verträge und Vertragsverhandlungen zwischen Landesgesellschaften, Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Vorständen beziehungsweise Geschäftsführern in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: Zu 4. bis 6.: Zu 7. bis 9.: Zu 10. bis 12.: Anlage