26.07.2019 Drucksache 6/7526Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. August 2019 Informationsgewinnung zur Umsetzung der Thüringer Gemeinschaftsunterkunftsund Sozialbetreuungsverordnung Die Kleine Anfrage 3924 vom 28. Mai 2019 hat folgenden Wortlaut: Laut Pressemitteilung des Thüringer Flüchtlingsrats e. V. vom 4. März 2019 sollen in zwei Gemeinschaftsunterkünften in Hildburghausen Durchsuchungen stattgefunden haben. Die Internetplattform insuedthueringen.de berichtete über die Maßnahme als geplante Begehung zur Durchführung einer Risikoanalyse, die dem Schutz vor Brand-Havariegefahren und potentiellen gewalttätigen Übergriffen dienen sollte. In der Antwort der Landesregierung zu einer Kleinen Anfrage in Drucksache 6/7186 bestätigte die Landesregierung, dass die vom Thüringer Flüchtlingsrat e. V. als mutmaßlich rechtswidrige "Razzien" kritisierten Maßnahmen der Umsetzung der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGUSVO) dienen , die in der Anlage 1 der Verordnung in Punkt IV (Betrieb) die Erstellung und Umsetzung unterkunftsspezifischer Schutzkonzepte bis zum 1. September 2019 vorschreibt. Anderenfalls würden gemäß § 2 Abs. 1 Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz die Erstattungspauschalen für Unterbringung und Sozialbetreuung gekürzt. Ich frage die Landesregierung: 1. Waren die oben genannten Maßnahmen in Hildburghausen nach Auffassung der Landesregierung rechtmäßig ? 2. Welche Maßnahmen und Abläufe empfiehlt die Landesregierung den zur Unterbringung von Asylbewerbern verpflichteten Landkreisen und kreisfreien Städten zur Umsetzung der geforderten Schutzkonzepte , insbesondere der Erstellung von Einrichtungsanalysen zu bestehenden Gefahren (Anlage 1 der ThürGUSVO, Punkt IV. g) und Erstellung standardisierter Notfallpläne (Anlage 1 der ThürGUSVO, Punkt IV. k), um sich vor den nun geäußerten Vorwürfen zu schützen? 3. Welche Rolle spielen nach Auffassung der Landesregierung die örtlichen Sicherheitsbehörden bei der Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten nach der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung ? 4. Kann auf die Beiziehung von Sicherheitsbehörden und die Feststellung der örtlichen Gegebenheiten durch eine Begehung bei der Erstellung von Gewaltschutzkonzepten verzichtet werden? 5. Welche Risiken können mit einem solchen Verzicht nach Auffassung der Landesregierung verbunden sein? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Herrgott (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7526 6. Wie sollten sich nach Auffassung der Landesregierung Sicherheitsbehörden verhalten, wenn ihnen im Rahmen ihrer Beiziehung zur der Erstellung von Gewaltschutzkonzepten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zur Kenntnis gelangen? 7. Gibt es Anweisungen an die Sicherheitsbehörden, bei der Erstellung von Schutzkonzepten und der gegebenenfalls notwendigen Begehung von Gemeinschaftsunterkünften das Legalitätsprinzip eingeschränkt auszulegen? 8. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu einer eingeschränkten Auslegung des Legalitätsprinzips bei der Begehung und der Erstellung von Schutzkonzepten in Gemeinschaftsunterkünften? 9. Sind nach Auffassung der Landesregierung bei strafprozessualen Durchsuchungen von Gemeinschaftsunterkünften andere, insbesondere strengere Maßstäbe anzusetzen als bei strafprozessualen Durchsuchungsmaßnahmen bei anderen Personen? 10. Kann auf die Erstellung von Schutzkonzepten verzichtet werden, wenn die Begehung zwingend erforderlich ist, aber die Gefahr der Stigmatisierung der Maßnahme beziehungsweise der beteiligten Behördenmitarbeiter als unzulässige beziehungsweise rechtswidrige Durchsuchung besteht? Welche Sanktionen drohen in diesem Fall von Seiten der Landesregierung? 11. Inwieweit haben unbeteiligte Dritte ein Auskunftsrecht gegenüber Sicherheitsbehörden bezüglich strafprozessualer Maßnahmen, insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der von Durchsuchungsmaßnahmen Betroffenen? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 25. Juli 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Bei den genannten Maßnahmen handelte es sich nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamts um vom Amt für Migration des Landratsamts Hildburghausen und der Landespolizei gemeinsam durchgeführte Begehungen zweier Gemeinschaftsunterkünfte in Hildburghausen, deren Zweck einerseits auf die Informationsgewinnung zur Erstellung einer einrichtungsspezifischen Risikoanalyse in Vorbereitung eines Gewaltschutzkonzeptes gerichtet war und die andererseits der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für die Benutzung und Verwaltung der Gemeinschafts- und Einzelunterkünfte aus der Satzung des Landkreises Hildburghausen dienen sollten. Die Erarbeitung einrichtungsbezogener Gewaltschutzkonzepte hat nach den Vorgaben der Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden bis zum 1. September 2019 zu erfolgen. Sie umfasst gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1, Ziffer IV.1, Buchstabe g der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts - und Sozialbetreuungsverordnung vom 15. August 2018 die Einrichtungsanalyse zu bestehenden Gefahren. Für die Erstellung von unterkunftsbezogenen (Gewalt-)Schutzkonzepten sind Potential- und Risikoanalysen erforderlich, welche im Zuge von Vor-Ort-Begehungen der Einrichtungen mit Vertreterinnen und Vertretern zuständiger Behörden und Fachbereiche zielführend und gewinnbringend durchgeführt werden können . Vorliegend waren die Polizeikräfte aufgrund ihrer Einsatzerfahrungen für das Landratsamt beratend tätig. Die im Rahmen dessen erfolgten Abstimmungen, wie im Falle einer Einsatzlage die Vorgehensweisen zur schnellen und effektiven Intervention optimiert werden können, sind der Betrachtung von Gewaltschutzmaßnahmen zuzuordnen. Für die Kontrolle der Einhaltung satzungsrechtlicher Bestimmungen, die der Landkreis Hildburghausen für die Benutzung und Verwaltung der Gemeinschafts- und Einzelunterkünfte erlassen hat, ist der Landkreis zuständig. Anhaltspunkte für ein unrechtmäßiges Handeln des Landkreises Hildburghausen sind danach für die Landesregierung nicht ersichtlich. Zu 2.: Einhergehend mit dem Inkrafttreten der "Thüringer Verordnung über Mindeststandards bei der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Thüringen" zum 1. September 2018 gab das Land den kommunalen Gebietskörperschaften Hinweise zur Erstellung von einrichtungsspezifischen Schutzkonzepten in Gemein- 3 Drucksache 6/7526Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode schaftsunterkünften. Zudem erfolgte eine Unterstützung in Fachforen für die kommunalen Gebietskörperschaften , die im Zeitraum von Ende Februar bis Anfang Juli 2019 im Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz von erfahrenen UNICEF-zertifizierten Gewaltschutztrainerinnen im Zusammenwirken mit der Servicestelle Gewaltschutz in Berlin, der Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt wurden. In den Fachforen wurde der Prozess der Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten beleuchtet und insbesondere die partizipative Ressourcen- und Risikoanalyse behandelt. Die Erstellung und Umsetzung von (Gewalt-)Schutzkonzepten in Gemeinschaftsunterkünften dienen insbesondere dem Schutz besonders schutzbedürftiger Personen gemäß der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96). Zudem soll der Schutz aller anderen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Geflüchteten und der in der Einrichtung beschäftigten Personen und tätigen Akteure gewährleistet werden. Hiervon ausgehend setzt die Entwicklung und Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten in Gemeinschaftsunterkünften eine Bestandsaufnahme und Risikoanalyse voraus, in welchen Bereichen und Situationen sowie aufgrund welcher struktureller Gegebenheiten Gewaltübergriffe möglich sind. Hierbei sollte ein partizipatives Vorgehen gewählt werden. Dies bedeutet, in die Risikoanalyse möglichst alle beteiligten Akteure einzubeziehen, um Gefahrenpotentiale und Gelegenheitsstrukturen für Gewalt in Einrichtungen zu erkennen und durch entsprechende Maßnahmen vorbeugen zu können. Die schriftliche, konzeptionelle Fixierung von Maßnahmen, Vereinbarungen und Absprachen der Akteure, Information und Sensibilisierung soll für die in der Gemeinschaftsunterkunft Tätigen gleichsam wie für die Bewohnerinnen und Bewohner wirksam zu einem gedeihlichen und friedvollen Zusammenleben beitragen. Zu 3.: Der Beratung und Einbindung der Sicherheitsbehörden kommt wesentliche Bedeutung zu, insbesondere was Sicherheitstechnik und konkret in Betracht kommende gewaltpräventive Maßnahmen in der Einrichtung sowie Maßnahmen des Opferschutzes anbelangt. Polizei, Feuerwehr und Ordnungsbehörden haben einen erfahrenen Blick für potentielle Gefahrenquellen und können insoweit wertvolle Empfehlungen geben. Nach Auffassung der Landesregierung sollten die zuständigen Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, insbesondere die jeweils zuständige Polizeiinspektion, bei der Erstellung von Schutzkonzepten und feststehenden Handlungsabläufen für Gefahren- und Notsituationen einbezogen werden. Zu 4.: Die Beiziehung von Sicherheitsbehörden bei der Erstellung von Gewaltschutzkonzepten im Rahmen von Ortsbegehungen ist zwar in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung nicht ausdrücklich bestimmt worden. Gleichwohl ergibt sich aus den Anforderungen sowie dem Sinn und Zweck der Erstellung und Umsetzung einrichtungsbezogener Schutzkonzepte nach der Verordnung, dass auf die Einbeziehung der Sicherheitsbehörden nicht verzichtet werden sollte. Eine gemeinsame Ortsbegehung bietet sich zur Feststellung der örtlichen Gegebenheiten und Schutzbedarfe an. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und UNICEF herausgegebenen "Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften", welche im Rahmen der "Initiative zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften" unter der fachlichen Beteiligung von vielen Partnern erarbeitet wurden, gehen ebenfalls von einer Einbindung der Polizei als Kooperationspartnerin sowie der Erarbeitung gemeinsamer Handlungsabläufe im Rahmen des Schutzkonzepts bei Gewaltvorfällen aus. Darüber hinaus setzt sich die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention aktiv für die Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden und Betreibern von Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 5.: Ohne die Einbindung der Polizei bei der Erarbeitung und Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten könnten wesentliche sicherheitsrelevante Aspekte übersehen oder erforderliche Abläufe und Maßnahmen zum Gewaltschutz beziehungsweise zur Gewaltintervention erschwert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7526 Zu 6.: Die einschlägigen Aufgaben und Befugnisse der Polizei zur Gefahrenabwehr, wozu die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Vorbereitung der Gefahrenabwehr gehören, ergeben sich aus dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz (vergleiche § 2 Abs. 1 und § 12 ff. PAG). Darüber hinaus hat die Polizei gemäß § 2 Abs. 4 PAG die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Nach § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Dieser gesetzliche Auftrag obliegt der Polizei auch, soweit sie im Rahmen der Einbindung in die Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten Kenntnis von (möglichen) Straftaten erlangen sollte. Entsprechendes gilt für Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind nach § 53 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Ermittlungsorgane bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nicht selbst zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind. Der Auftrag der Polizei, Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten, besteht gemäß § 53 OWiG im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Es besteht folglich keine unbedingte Pflicht zur Verfolgung, so dass die Polizei etwa bei bedeutungslosen Ordnungswidrigkeiten davon absehen kann, Ermittlungen einzuleiten. Hat die Polizei jedoch nach außen wirkende, aktenkundige Ermittlungshandlungen vorgenommen, ist es Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde, nach Aktenübersendung über den Ausgang des einmal eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden. Die Polizei hat gemäß § 53 Abs. 1 OWiG bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Liegt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 OWiG bei der Polizei, obliegen ihr die Verfahrensentscheidungen, solange das Verfahren dort anhängig ist. Sie kann etwa das Verfahren einstellen, wenn sachliche Gesichtspunkte, wie zum Beispiel geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse, dies rechtfertigen. Die gesetzlichen Regelungen finden auch für den Fall Anwendung, dass die Polizei im Rahmen der Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erstellung von Gewaltschutzkonzepten auf Ordnungswidrigkeiten stoßen sollte. Zu 7.: Nein; im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 6 verwiesen. Zu 8.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 verwiesen. Zu 9.: Nein; strafprozessuale Durchsuchungen unterliegen den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Eine Unterscheidung im Sinne der Fragestellung besteht nicht. Zu 10.: Die Erstellung und Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten für Gemeinschaftsunterkünfte werden bundesweit praktiziert. Diese erfolgen vielfach unter Anwendung der vom Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend und UNICEF herausgegebenen "Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften". 5 Drucksache 6/7526Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Durch eine offene Kommunikation sowie frühzeitige Aufklärungsarbeit und Information der in den Unterkünften untergebrachten Personen kann einer möglichen Stigmatisierung von Maßnahmen beziehungsweise beteiligten Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeitern entgegengewirkt werden. Denn die Einbeziehung der Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte bei der Erstellung des Gewaltschutzkonzepts, insbesondere im Hinblick auf eine Risiko- und Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Bedingungen, ist hilfreich und sachgerecht, um Gewaltschutzmaßnahmen effektiv gestalten zu können. Bei entsprechender Verdeutlichung dieses Anliegens und des Interesses aller Akteure, jegliche Gewaltformen in der Einrichtung zu verhindern beziehungsweise diesen mit geeigneten Mitteln entgegenzutreten, ist eine deutliche Abgrenzung zu einer vermeintlich rechtswidrigen Durchsuchung möglich. Damit dürfte sich die in der Fragestellung zum Ausdruck gebrachte Gefahr einer Stigmatisierung der an einer Begehung der Liegenschaft teilnehmenden Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter ausräumen lassen. Folglich bedarf es keiner Erwägungen über (hypothetische) Sanktionen seitens der Landesregierung. Zu 11.: Auskünfte und Akteneinsicht für an einem Strafverfahren nicht beteiligte Dritte können nach Maßgabe des § 475 der Strafprozessordnung (StPO) erfolgen, soweit der Dritte hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt und der von der Auskunft oder Akteneinsicht Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Zudem sind Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht nach § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. In Vertretung von Ammon Staatssekretär Informationsgewinnung zur Umsetzung der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 11.: