30.07.2019 Drucksache 6/7527Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. August 2019 Anforderungen an die Aufstellung der Bewerber zu den Kommunalwahlen nach § 15 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) Die Kleine Anfrage 3849 vom 29. April 2019 hat folgenden Wortlaut: Der § 15 ThürKWG regelt das Verfahren zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen. Demnach müssen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG alle von einer Partei oder Wählergruppe aufzustellenden Bewerber in einer zu diesem Zweck für das Wahlgebiet einberufenen Versammlung von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Nach Information der Thüringer Allgemeinen, Lokalteil Sömmerda, vom 3. April 2019 (Seite 14) hat die Freiwillige Wählergemeinschaft Schloßvippach am 25. März 2019 die Einwohner der Gemeinde geladen, um ihre Kandidaten für die am 26. Mai 2019 stattfindende Kommunalwahl zu präsentieren und zu wählen. Die Einladung hierzu erfolgte nach meiner Kenntnis durch einen Flyer mit der Überschrift "Einladung zur Einwohnerversammlung". Der Flyer enthielt meines Wissens nach kein Impressum. Der vorletzte Abschnitt ist wie folgt formuliert: "Neben der Vorstellung der Kandidaten und des Wahlprogramms, soll auch die Reihenfolge unserer Kandidaten festlegt werden." Nach meiner Kenntnis verfügt die Freiwillige Wählergemeinschaft Schloßvippach über eine Satzung, die unter anderem auch Regularien für die Einladung und die Durchführung von Mitgliederversammlungen beinhaltet. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Mindestanforderungen gibt es für die Umsetzung des § 15 ThürKWG für das Verfahren zur Aufstellung der Bewerber und welches Ermessen haben dabei die Gemeinde- beziehungsweise Kreiswahlleiter? 2. Inwieweit müssen beim Verfahren zur Aufstellung der Bewerber nach § 15 ThürKWG die internen Regularien von Parteien und Wählergruppen zwingend beachtet werden und wie wird dies durch die Gemeinde - beziehungsweise Kreiswahlleiter überprüft? 3. Ist es im vorliegenden Fall nach § 15 ThürKWG zulässig, dass eine Wählergruppe per Flyer zu einer "Einwohnerversammlung" öffentlich einlädt, wobei dieser Flyer kein Impressum enthält und nur im Text darauf hingewiesen wird, dass, neben der Vorstellung der Kandidaten und des Wahlprogramms, auch die Reihenfolge der Kandidaten festlegt werden soll? Wie wird diese Auffassung begründet? 4. Wie haben im vorliegenden Fall der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss das beschriebene Aufstellungsverfahren der Freiwillige Wählergemeinschaft Schloßvippach bewertet? 5. Wer kann das Aufstellungsverfahren nach § 15 ThürKWG wegen möglicher Verstöße anfechten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7527 6. Inwiefern unterliegen Entscheidungen des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses der Rechts- und Fachaufsicht des Landes? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 26. Juli 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: § 15 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) führt die einzelnen Anforderungen für die Aufstellung der Bewerber durch Parteien und Wählergruppen auf. Die normierten Anforderungen entsprechend einem Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 - zitiert nach Juris). Die Anforderungen sind von den Parteien und Wählergruppen zwingend einzuhalten. Der jeweilige Wahlleiter hat bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen keine Funktion. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG). Zu 2.: Gemäß § 17 Abs. 2 ThürKWG prüft der Wahlleiter die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel und fordert die Beauftragten auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Maßstab der Prüfung sind die Vorgaben des Thüringer Kommunalwahlrechts. Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien und Wählergruppen sind wahlrechtlich ohne Bedeutung (vergleiche BVerfG a.a.O.). Die Wahlleiter haben die Einhaltung solch interner Vorgaben nicht zu prüfen. Zu 3.: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG müssen alle von einer Partei oder Wählergruppe aufzustellenden Bewerber in einer zu diesem Zweck für das Wahlgebiet einberufenen Versammlung von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Die Form der Einberufung ist nicht normiert. Diese richtet sich nach den internen Festlegungen der Partei oder Wählergruppe. Wahlrechtlich ist jede Form der Einberufung zulässig, die geeignet ist, die wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe zu erreichen. Zu 4.: Das Thüringer Landesverwaltungsamt teilte mit, dass dem Landratsamt zum vorgetragenen Fall keine Informationen vorlägen. Wie der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss die Angelegenheit bewertet haben, sei dem Landratsamt ebenfalls nicht bekannt. Zu 5.: Das Thüringer Kommunalwahlrecht sieht nicht die Möglichkeit vor, eigens die Aufstellungsversammlung anzufechten. Gemäß § 31 Abs. 1 ThürKWG kann jedoch jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber, binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften ) anfechten. Zu 6.: Die Entscheidungen der unabhängigen Wahlorgane, des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses , unterliegen nicht der staatlichen Aufsicht nach den allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen . Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Wahlorgane kann von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nur im Rahmen der Wahlprüfung aufgrund einer Wahlanfechtung nach § 31 ThürKWG oder von Amts wegen nach § 32 ThürKWG geprüft werden. Maier Minister Anforderungen an die Aufstellung der Bewerber zu den Kommunalwahlen nach § 15 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: