30.07.2019 Drucksache 6/7533Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. August 2019 Überlassung von Gemeindevermögen an kommunale Zweckverbände in Thüringen Die Kleine Anfrage 3939 vom 14. Juni 2019 hat folgenden Wortlaut: Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommunale Zweckverbände bilden. Die Gemeinde Unterbreizbach ist Mitglied des Wasser und Abwasser-Verbands Bad Salzungen (WVS). Nach Medieninformationen (vergleiche "VorderrhönKurier"/Mitteilungsblatt der Stadt Vacha und der Gemeinde Unterbreizbach Nummer 4/2019 vom 21. Februar 2019, Seite 4) hat die Gemeinde Unterbreizbach dem WVS gemeindliche Grundstücke zur Nutzung überlassen. Eine Vereinbarung/einen Vertrag zur Vergütung dieser Nutzung soll es jedoch bisher nicht geben. Auf Anfragen von Bürgern soll der Bürgermeister der Gemeinde Auskünfte zu den vertraglichen Beziehungen mit dem WVS verweigert haben. Begründet sei dies mit einer vereinbarten Vertraulichkeit zwischen der Gemeinde und dem WVS worden. Nach § 67 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) darf die Gemeinde Vermögen nur unter sehr engen Voraussetzungen unentgeltlich an Dritte zur Nutzung überlassen. Aufwendungen für die Nutzung von Gemeindevermögen durch den WVS sind nach § 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) gebührenfähig. Die Gemeinde Unterbreizbach und der WVS unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Bedingungen dürfen Gemeinden Gemeindevermögen unentgeltlich kommunalen Zweckverbänden überlassen, wenn diese Verbände nach § 12 ThürKAG kostendeckende Gebühren erheben müssen? 2. Welche gemeindlichen Gremien müssen die Entscheidung zur unentgeltlichen Überlassung von Gemeindevermögen an Dritte treffen und wie wird dies begründet? 3. Unter welchen Voraussetzungen fallen die Entscheidung zur unentgeltlichen Überlassung von Gemeindevermögen an Dritte unter die Bestimmungen des § 40 ThürKO und wie wird dies begründet? Wie ist die Rechtssituation, wenn dieser Dritte ein kommunaler Zweckverband ist? 4. Welche Informationsansprüche haben der Gemeinderat und die Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich des Umfangs und der Inhalte von Überlassungsverträgen von Gemeindevermögen an kommunale Zweckverbände und wie werden diese begründet? 5. Welches Gemeindevermögen hat die Gemeinde Unterbreizbach nach Kenntnis der Landesregierung dem WVS gegenwärtig zu welchen jährlichen Entgelten überlassen (bitte Einzelaufstellung)? Welche Auswirkungen hat dies nach Einschätzung der Landesgerierung auf die Gebührenkalkulation des WVS? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7533 6. Ist die Gemeinde Unterbreizbach rechtlich berechtigt, dem WVS unentgeltlich Gemeindevermögen zu überlassen und wie wird dies begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 26. Juli 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Veräußerung von Gemeindevermögen richtet sich nach § 67 der Thüringer Kommunalordnung (Thür- KO). Danach darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürKO). Das Verschenken und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig (§ 67 Abs. 4 Satz 1 ThürKO). Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot (§ 67 Abs. 4 ThürKO Satz 2). Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen trifft die Gemeinde die Entscheidung im Einzelfall im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Zu 2.: Über die unentgeltliche Überlassung der Nutzung des Gemeindevermögens entscheidet der Gemeinderat, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist (§ 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO). Der Bürgermeister ist zuständig, wenn es sich nach Art und Umfang um eine laufende Angelegenheit handelt, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lässt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO). Ob es sich um eine laufende Angelegenheit in diesem Sinne handelt, beurteilt sich nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Zu 3.: Die Bestimmungen des § 40 ThürKO sind zu beachten, wenn der Gemeinderat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss (§ 43 Abs. 1 Satz 4 ThürKO) über die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen entscheidet. Das gilt auch für den Fall, dass das Gemeindevermögen einem kommunalen Zweckverband überlassen wird. Entscheidet der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit, weil es sich um eine laufende Angelegenheit handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO), findet § 40 ThürKO keine Anwendung. Zu 4.: Hat der Gemeinderat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss über die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen in öffentlicher Sitzung entschieden, ist der Beschluss unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Ein in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschluss ist in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (§ 40 Abs. 2 ThürKO). Die Mitglieder des Gemeinderats können jederzeit die Niederschrift über die entsprechende Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses einsehen. Die Bürger können die Niederschrift einsehen, wenn die entsprechende Sitzung öffentlich war oder der Gemeinderat beziehungsweise der Ausschuss entschieden hat, dass die Gründe der Geheimhaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO weggefallen sind (§ 42 Abs. 3 ThürKO). Hat der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO) über die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen entschieden, besteht kein Informationsanspruch, der den Mitgliedern des Gemeinderats aus ihrer Funktion erwächst. Nach den Maßgaben des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) hat jeder Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der Gemeinde vorhanden sind (§ 4 Abs. 1 ThürIFG). Zu 5.: Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Maier Minister Überlassung von Gemeindevermögen an kommunale Zweckverbände in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: