31.07.2019 Drucksache 6/7537Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. August 2019 Möglichkeiten der Förderung gebrauchter Feuerwehrfahrzeuge Die Kleine Anfrage 3953 vom 26. Juni 2019 hat folgenden Wortlaut: In letzter Zeit erreichten mich mehrere Anfragen Freiwilliger Feuerwehren, welche Fördermöglichkeiten das Land für die Anschaffung gebrauchter Feuerwehrfahrzeuge vorsieht. Der Hintergrund ist, dass die Ei genanteile für die Anschaffung von neuen Feuerwehrfahrzeugen von den Kommunen oftmals nicht geleis tet werden können. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Fördermöglichkeiten sieht das Land für die Anschaffung gebrauchter Feuerwehrfahrzeuge vor? 2. Falls dafür keine Möglichkeiten existieren, gibt es seitens der Landesregierung Planungen, derartige Förderungen in Zukunft zu ermöglichen und wenn ja, ab wann? 3. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, bei denen Fördermittel für die Anschaffung neuer Feuerwehrfahrzeuge nicht abgerufen wurden, weil der erforderliche Eigenanteil nicht geleistet werden konnte (bitte für die Jahre 2014 bis 2019 darstellen)? 4. Plant die Landesregierung künftig Kommunen, die den erforderlichen Eigenanteil nicht aufbringen kön nen, finanziell zu unterstützen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. Juli 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Nutzungsdauer von Feuerwehrfahrzeugen liegt in Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp und von den jeweiligen örtlichen Bedingungen zwischen 15 und 25 Jahren, ist also überdurchschnittlich hoch. Wenn sich eine Ge meinde zu einer Ersatzbeschaffung entschließt, liegen die Gründe in der Regel darin, dass das vorhandene Fahrzeug wegen hoher Reparaturanfälligkeit und damit verbundener Ausfallzeiten nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann oder es nicht mehr dem Stand der Technik beziehungsweise den veränderten Ein satzanforderungen genügt. Deshalb muss die Gemeinde, die ein solches Fahrzeug erwirbt, zumindest eben falls mit einem erhöhten Reparaturbedarf sowie den damit verbundenen Kosten und Ausfallzeiten rechnen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7537 Eine Förderung derartiger Fahrzeuge würde dem Zuwendungsziel, die kommunalen Aufgabenträger bei der Sicherstellung des flächendeckenden Gefahrenschutzes sowie der Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu unterstützen, nicht entsprechen. Sie ist deshalb auf die Beschaf fung von Neufahrzeugen beziehungsweise von sogenannten Vorführfahrzeugen ausgerichtet, die dem je weiligen Stand der Technik entsprechen und eine lange Nutzungsdauer garantieren. Die Förderung von Vorführfahrzeugen wurde ab dem Jahr 1999 unter verschiedenen einschränkenden Bedingungen ermög licht. So dürfen sie nicht älter als ein Jahr sein, im Kraftfahrzeugbrief darf nur die Hersteller-/Aufbaufirma als Vorbesitzer eingetragen sein und die vorhergehende Laufleistung des Fahrzeuges ist auf 20.000 Kilometer begrenzt. Darüber hinaus hat der Hersteller das Fahrzeug zu überholen und Garantie wie für ein Neufahr zeug zu leisten. Diese Regelungen wurden im Jahr 2017 in die derzeit geltende Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hil fe (FörderRL BS/AllgH) in der Anlage 2 unter Nummer 1.3 aufgenommen. Zu 2.: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, die bestehende Förderpraxis zu ändern. Auf die Gründe wurde in der Antwort zu Frage 1 eingegangen. Eine Änderung der Förderpraxis wäre aus Sicht der Landesregie rung nicht mit dem Prinzip des sparsamen sowie wirtschaftlichen Umgangs mit Haushaltsmitteln vereinbar. Zu 3.: Die Ursachen für die mangelnden Eigenmittel sind unterschiedlich. So können andere Investitionen kos tenintensiver ausfallen oder es werden neue oder andere Investitionen durch die Kommune priorisiert. Die Rücknahme ist nicht zwangsläufig ein Anzeichen dafür, dass eine Kommune aufgrund ihrer geringen Fi nanzkraft auf derartige Beschaffungen trotz Förderung verzichtet. Bei folgenden Maßnahmen wurde die Rücknahme der Förderanträge von den Kommunen mit mangelnden Eigenmitteln begründet: Haushaltsjahr Zuwendungsempfänger Maßnahme 2014 Stadt Münchenbernsdorf (Landkreis Greiz) Löschgruppenfahrzeug (LF 10) 2014 Landkreis Wartburgkreis für die Stützpunkt feuerwehr Seebach Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 10) 2014 Stadt Suhl Einsatzleitwagen (ELW 1) 2015 Gemeinde Neubrunn (Landkreis Schmalkal denMeiningen) Mittleres Löschfahrzeug (MLF) 2016 Gemeinde Rodeberg Ortsteil Struth (Land kreis UnstrutHainich) Tanklöschfahrzeug (TLF 3000) 2016 Landkreis Wartburgkreis für die Stützpunkt feuerwehr Vacha Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 10) 2016 Gemeinde Nohra (Landkreis Weimarer Land) Tanklöschfahrzeug (TLF 3000) 2017 Stadt Weimar Gerätewagen Messtechnik (GWMess) 2018 Landkreis Hildburghausen für die Stütz punktfeuerwehr Schleusingen Einsatzleitwagen (ELW 1) 2019 Gemeinde Braunichswalde (Landkreis Greiz) Mittleres Löschfahrzeug (MLF) 2019 Landkreis SaalfeldRudolstadt für die Stütz punktfeuerwehr Bad Blankenburg Abrollbehälter Einsatzleitung (ABEL) Zu 4.: Grundsätzlich plant die Landesregierung künftig keine Übernahme des Eigenanteils der Kommunen durch das Land. Eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Prinzip der Eigenbeteiligung der Kommunen eröffnete das Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Um welt sowie der sozialen Infrastruktur: Nach § 2 Abs. 2 konnten die den Kommunen für die Jahre 2017 und 2018 zusätzlich bereitgestellten Investitionsfördermittel auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des Brandschutzes gewährt werden. 3 Drucksache 6/7537Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode In den Jahren 2017 und 2018 hat das Land auf dieser Grundlage bei neun investiven Brandschutzmaß nahmen den Eigenanteil in voller Höhe übernommen, also 100 Prozent gefördert. Im Einzelnen waren das folgende Maßnahmen: Zuwendungsempfänger Maßnahme Stadt Steinach (Landkreis Sonneberg) Vollautomatische Drehleiter mit Korb (DLAK 23/12) Landkreis Nordhausen für die Stützpunktfeuerwehr OST Nordhausen Tanklöschfahrzeug (TLF 3000) Berga/Elster (Landkreis Greiz) Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 10) Landkreis Nordhausen für die Stützpunktfeuerwehr NORD Ellrich Vollautomatische Drehleiter mit Korb (DLAK 23/12) Stadt Bleicherode (Landkreis Nordhausen) Tanklöschfahrzeug (TLF 3000) Stadt Blankenhain Ortsteil Lohma (Landkreis Wei marer Land) Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser (TSFW) Landkreis UnstrutHainich für die Stützpunktfeuer wehr Schlotheim Ortsteil Körner Einsatzleitwagen (ELW 1) Stadt Eisenach Mannschaftstransportwagen (MTW) Landkreis Nordhausen für die Stützpunktfeuerweh ren NORD, WEST (Bleicherode) und OST drei Mannschaftstransportwagen (MTW) Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, den Gemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen aus dem Landesausgleichsstock nach dem Thürin ger Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) zur Verfügung zu stellen. Soweit eine Kommune im Rahmen der Haushaltskonsolidierung die Notwendigkeit der Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs in fachlicher und rechtlicher Hinsicht nachweisen kann und ihr die entsprechende Fi nanzierung des Eigenanteils nicht möglich ist, kann dieser bereits derzeit bei der Bemessung einer Bedarfs zuweisung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 ThürFAG bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Maier Minister Möglichkeiten der Förderung gebrauchter Feuerwehrfahrzeuge Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: