02.08.2019 Drucksache 6/7545Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. August 2019 Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu Pflegepersonal in Krankenhäusern Die Kleine Anfrage 3950 vom 20. Juni 2019 hat folgenden Wortlaut: Nach Auffassung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (HVerfG) haben die Bundesländer keine Gesetzgebungskompetenz für Regelungen zur Mindestausstattung der Krankenhäuser mit Pflegepersonal (HVerfG 4/18 vom 7. Mai 2019). Für Regelungen, die die Qualität der Versorgung der Patienten im Krankenhaus betreffen, ordnet das Hamburgische Verfassungsgericht die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz dem Bund zu. Auch die Öffnungsklausel in § 6 Abs. 1a Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in diesem Zusammenhang nicht als rechtliche Ermächtigungsgrundlage der Länder anerkannt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung im Lichte dieses Urteils die Regelungen zur Personalbesetzung in § 2 der Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürQSVO), insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage? 2. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung gegebenenfalls aus dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. August 2019 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Vorgaben in § 2 ThürQSVO rechtmäßig sind. § 2 Abs. 1 ThürQSVO stellt den Grundsatz klar, dass die personelle Besetzung des Krankenhauses jederzeit die fachgerechte Versorgung der Patienten gewährleisten muss. Dies gilt sowohl für das ärztliche als auch für das pflegerische und therapeutische Personal sowie Hebammen und Entbindungspfleger. Konkrete Personalvorgaben werden an dieser Stelle der Verordnung jedoch nicht getroffen. Es handelt sich insoweit um eine konkretisierende Regelung ohnehin bestehender Verpflichtungen der Krankenhäuser. Im Gegensatz hierzu wird in § 2 Abs. 2 ThürQSVO eine Mindestgröße der personellen Ausstattung zur durchgängigen Wahrung des Facharztstandards definiert. Gefordert werden 5,5 Vollkräfte ärztlichen Per- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/7545 sonals, davon drei Vollkräfte mit Facharztqualifikation. Diese Größe ergibt sich rechnerisch aus der Verpflichtung der Krankenhäuser, an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr den Facharztstandard zu wahren. Die Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 6 Abs. 1a S. 2 KHG. Danach können die Länder weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung machen. Thüringen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 3 Thüringer Krankenhausgesetz eine Verordnungsermächtigung geschaffen, wonach zur Sicherung der Qualität bei im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachrichtungen, zur Beschreibung und Zuordnung bestimmter Leistungen oder für medizinische Fachplanungen die Landesregierung durch Rechtsverordnung Qualitäts- und Strukturanforderungen regeln kann. Dies ist mit Erlass der ThürQSVO geschehen. Eine neue Beurteilung im Lichte des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 7. Mai 2019 (Az. 4/18) ist nicht notwendig. Zum einen entfaltet das Urteil keine unmittelbare rechtliche Wirkung im Hinblick auf den Freistaat Thüringen. Zum anderen wären selbst bei unmittelbarer Anwendbarkeit des Urteils auf die Thüringer Regelungen, die Regelungen zur Personalbesetzung in § 2 ThürQSVO von diesem nicht betroffen. Der dem Urteil zugrundliegende Sachverhalt ist nicht mit dem Regelungsgegenstand von § 2 ThürQSVO identisch. Das Gericht verneint lediglich eine Gesetzgebungskompetenz der Länder für Regelungen zur Mindestausstattung der Krankenhäuser mit Pflegepersonal. Solche Vorgaben werden durch die Verordnung über Qualitäts - und Strukturanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Krankenhausgesetzes nicht etabliert. Die Frage der Vorgabe von Personaluntergrenzen im ärztlichen Bereich war nicht Gegenstand des Hamburgischen Urteils. Unabhängig davon, ob man die Ausführungen des Urteils im Hinblick auf die Personalvorgaben im Pflegebereich für zutreffend hält oder nicht, unterscheiden sich jedenfalls die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu Vorgaben für ärztliches Personal so grundlegend, dass sich hier eine Übernahme der Ausführungen des Urteils verbietet. Zu 2.: Die Landesregierung sieht aufgrund der zu Frage 1 abgegebenen Beurteilung derzeit keine Notwendigkeit , tätig zu werden. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu Pflegepersonal in Krankenhäusern Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: